Beschluss
9 U 61/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0529.9U61.20.00
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Tenor
1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
2.Der Beweissicherungsantrag des Klägers vom 14.04.2020 wird insgesamt zurückgewiesen. 3.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jetzigen Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2.Der Beweissicherungsantrag des Klägers vom 14.04.2020 wird insgesamt zurückgewiesen. 3.Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jetzigen Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr nach einstimmiger Auffassung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens – zutreffend und nicht zu beanstanden. Die Sache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Schließlich erscheint auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten. Im Einzelnen: 1. Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für offensichtlich aussichtslos.Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen anschließt.Auch aus Sicht des Senats hat der Kläger in erster Instanz – trotz diesbezüglicher Hinweise des Landgerichts – den durch das streitgegenständliche Schadensereignis bedingten Fahrzeugschaden bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan.Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger die tatsächliche Kilometerleistung des klägerischen Fahrzeugs nicht hinreichend dargetan hat, die – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – bedeutsam ist für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes, der wiederum maßgeblich für die Frage ist, wie hoch der hier geltend gemachte Wiederbeschaffungsaufwand ist. Durch das vorgelegte Gutachten bzgl. des (unstreitigen) erheblichen Vorschadens aus dem Jahre 2014 (vgl. Bl. 26 ff. GA), das für den 10.02.2014 einen Kilometerstand von 284503 ausweist, ist belegt, dass der tatsächliche Kilometerstand zum Zeitpunkt des jetzigen Schadensereignisses (00.00.2018) deutlich höher gewesen sein muss als die im vorgelegten Schadensgutachten, bezogen auf den Besichtigungstag (16.03.2018) zugrunde gelegten 268969 km. Dies hat der Kläger letztlich auch nicht in Zweifel gezogen und im Verhandlungstermin beim Landgericht den Kaufvertrag vom 20.09.2017 (Bl. 84 GA) vorgelegt, in welchem eine Kilometerleistung von 350000 angegeben ist. Bei dieser Sachlage hatte der Kläger in der Tat näher zur tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs zur Unfallzeit, zumindest zu tatsächlichen Grundlagen für eine größenordnungsmäßige Schätzung dieser wirklichen Laufleistung, vorzutragen. An einem entsprechenden konkreten und schlüssigen Vortrag, ohne den eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war, fehlte es in der Tat. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, hat der Kläger schon eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine Eingrenzung und Einschätzung der tatsächlichen Laufleistung des streitgegenständlichen T – und damit zugleich auch für eine (ohne entsprechende Angaben letztlich völlig in der Luft hängende) Schätzung des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs, und zwar auch eines Mindestwertes – nicht hinreichend konkret dargelegt, da er insbesondere nichts dazu vorgetragen hat, wie viele Kilometer nach dem Fahrzeugerwerb zurückgelegt worden sind. Angesichts der insoweit bereits vom Landgericht erteilten Hinweise, ist der jetzige weitere Sachvortrag hierzu – wenn man ihn überhaupt für ausreichend erachtet – von vornherein verspätet und nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 ZPO). Da schon mangels hinreichender Darlegung der tatsächlichen Laufleistung eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die Bestimmung des hier in Rede stehenden Fahrzeugschadens – auch eines Mindestschadens – bereits nicht dargetan war, kommt es letztlich schon nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger – wie vom Landgericht angenommen – auch zur Art und Weise der (vor seiner Besitzzeit erfolgten) Reparatur des Vorschadens aus 2014 nicht hinreichend vorgetragen und auch deshalb den Wiederbeschaffungswert nicht hinreichend dargetan hat. Es spricht aus Sicht des Senats allerdings viel dafür, dass der Kläger, auch wenn die Vorschadensreparatur vor seiner Besitzzeit erfolgt ist, zumindest dazu hätte vortragen müssen, ob und inwieweit er auch beim Fahrzeugverkäufer, der im vorgenannten Kaufvertrag (Bl. 84 GA) den reparierten Vorschaden immerhin ausdrücklich aufgeführt hat, keine weiteren Informationen zu Art und Weise der Reparatur hat erlangen können (vgl. hierzu allgemein nur Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 7 StVG, Rn. 254 ff.). Ist danach ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Fahrzeugschadens mangels hinreichender Schadensdarlegung mit dem Landgericht zu verneinen, ist von vornherein auch kein Raum für einen Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Einholung des Schadensgutachtens angefallenen Kosten und der Unkostenpauschale sowie für die geltend gemachten Nebenforderungen. 2.Die Berufung ist nach alledem aussichtslos.Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Da die Klage und auch die jetzige Berufung bereits mangels hinreichend substantiiertem und in dieser Instanz im Hinblick auf § 531 ZPO auch nicht mehr nachholbarem Vortrag zur Fahrzeugschadenshöhe keinen Erfolg haben können, ist – mangels Rechtsschutzinteresses – auch von vornherein kein Raum für die mit weiterem Schriftsatz vom 14.04.2020 beantragte Sachaufklärung im Wege der Beweissicherung gem. § 485 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu OLG Hamm, NJW-RR 1998, 933). Dementsprechend war der Beweissicherungsantrag vom 14.04.2020 insgesamt zurückzuweisen. Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.