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Beschluss

III-3 Ws 182/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0526.III3WS182.20.00
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Leitsätze

Teilt die Verteidigerin mit, „dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird“, nachdem sie vom Gericht schriftlich gefragt worden ist, „ob Sie ... verzichten“, ist dieser Erklärung weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Verzicht auch im Namen des Verurteilten zu entnehmen. Der Wortlaut der Erklärung legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte. Ein Verzicht des Verteidigers auch im Namen des Verurteilten muss demgegenüber eindeutig erklärt sein.

Tenor

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 19. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilt die Verteidigerin mit, „dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird“, nachdem sie vom Gericht schriftlich gefragt worden ist, „ob Sie ... verzichten“, ist dieser Erklärung weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Verzicht auch im Namen des Verurteilten zu entnehmen. Der Wortlaut der Erklärung legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte. Ein Verzicht des Verteidigers auch im Namen des Verurteilten muss demgegenüber eindeutig erklärt sein. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 19. März 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. I. Mit Urteil im Sicherungsverfahren vom 15. Februar 2017 ordnete das Landgericht Hagen die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Er hatte zwei Körperverletzungen, eine versuchte Körperverletzung sowie eine gefährliche Körperverletzung begangen, handelte dabei jedoch wegen einer Erkrankung an einer chronifizierten hebephrenen Schizophrenie und einer Polytoxikomanie ohne Schuld. Die Maßregel wird seit dem 15. Februar 2017 im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt vollstreckt. Mit Beschluss vom 19. März 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen H die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und ihrer Entscheidung einen Führungsbericht der Klinik vom 10. Dezember 2019 und ein schriftliches Prognosegutachten des Sachverständigen H vom 17. Januar 2020 sowie eine mündliche Anhörung des Verurteilten am 19. März 2020 zugrunde gelegt. Gegen den Fortdauerbeschluss vom 19. März 2020 wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und kann deshalb keinen Bestand haben. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat entgegen § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen H abgesehen, ohne dass der Verurteilte auf die mündliche Anhörung verzichtet hat. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 hatte die Strafvollstreckungskammer die Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft um Mitteilung gebeten, „ob Sie auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichten“. Der Verurteilte selbst ist zu einer entsprechenden Erklärung nicht aufgefordert worden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 29. Januar 2020 den Verzicht auf die mündliche Anhörung erklärt. Die Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 mitgeteilt, „dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird“. Ein ausdrücklicher oder konkludenter Verzicht auch im Namen des Verurteilten ist dieser Erklärung nicht zu entnehmen. Weder die Verteidigerin noch der Verurteilte waren aufgefordert, sich zu einem Verzicht des Verurteilten zu erklären. Der Wortlaut der Verfügung vom 21. Januar – „ob Sie ... verzichten“ legt vielmehr nahe, dass die Verteidigerin auch nur die an sie selbst als Verfahrensbeteiligte gerichtete Frage nach einem Verzicht beantworten wollte (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2006 – 1 Ws 105/06 –, juris). Ein Verzicht des Verteidigers auch im Namen des Verurteilten muss deshalb eindeutig erklärt sein (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 454, Rn. 63). Auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 19. März 2020 ist die Frage eines Anhörungsverzichts offenbar nicht mit dem Verurteilten besprochen worden. Darauf, dass das Gutachten nicht vom Gericht, sondern von der Klinik in Auftrag gegeben worden war, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das schriftliche Gutachten nicht anders als ein vom Gericht beauftragtes Gutachten zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsfindung verwertet worden ist. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen, der den Verurteilten bereits schriftlich begutachtet hat, ist zwingend vorgeschrieben; sie soll dazu dienen, das Votum des Gutachters eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (BT-Drucks. 13/9062 S. 14). Der Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Im Beschwerdeverfahren ist eine mündliche Anhörung nicht vorgesehen, so dass der Senat diese nicht nachholen kann (Schmitt; in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, § 454, Randnummer 46f.). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Die weitere Vollstreckung ist gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, wenn keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Die Unterbringung ist gem. § 67d für erledigt zu erklären, wenn festgestellt werden kann, dass ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, also gem. § 63 Satz 1 StGB keine erheblichen rechtswidrigen Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden, drohen. Die schriftliche Stellungnahme der Klinik vom 10. Dezember 2019 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H vom 17. Januar 2020 erscheinen insoweit nicht eindeutig. So heißt es am Schluss der Stellungnahme der Klinik – von der Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt –: „Die zu erwartenden Taten zeichnen sich vor allem durch eine erwartbare erhebliche Frequenz aus, weniger durch die Schwere der einzelnen Taten.“ Auch der Sachverständige hält „den Einweisungsdelikten analoge Straftaten“ für hochwahrscheinlich, „schwerere“ fremdaggressive Delikte hält er „gegebenenfalls“ für möglich, ohne zu konkretisieren, mit welcher Wahrscheinlichkeit er mit welchen Delikten rechnet. Maßgeblich werden insoweit jedoch die Gesichtspunkte sein, die auch die Strafkammer im Anlassurteil zu der Beurteilung veranlasst haben, dass von dem Verurteilten erhebliche Straftaten zu erwarten sind: Die Erkrankung äußert sich selbst unter geschützten Bedingungen in hoher Störbarkeit, hoher Impulsivität und einer produktiven psychotischen Symptomatik mit Halluzinationen. Bei jederzeit zu erwartenden Impulsdurchbrüchen greift der Verurteilte offenbar nach allem, was verfügbar ist, zum Beispiel Messer, Rasierklingen oder heißen Getränken, um damit andere Personen zu verletzen. Dass seine Handlungen bei seinen Opfern bislang keine größeren Gesundheitsschäden angerichtet haben, dürfte damit maßgeblich den kontrollierenden Bedingungen und dem fehlenden Zugriff auf gefährlichere Mittel geschuldet sein und nicht der Rücksichtnahme oder Steuerungsfähigkeit des Verurteilten. Hinzu kommen die Gefahren einer Hepatitis-C-Übertragung, was bei einem Drogenrückfall zusätzlich relevant sein könnte.