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Beschluss

4 Ws 94/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ist statthaft und kann verworfen werden. • Eine Ansteckungsgefahr durch Covid-19 begründet ohne konkrete Hinweise auf besondere Umstände kein über das allgemeine Risiko hinausragendes Prozessrisiko. • Das Interesse des Angeklagten an Beschleunigung rechtfertigt ein Rechtsschutzinteresse gegen die Nichtbestellung eines Sicherungsverteidigers.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung eines weiteren Pflichtverteidigers zulässig und unbegründet • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ist statthaft und kann verworfen werden. • Eine Ansteckungsgefahr durch Covid-19 begründet ohne konkrete Hinweise auf besondere Umstände kein über das allgemeine Risiko hinausragendes Prozessrisiko. • Das Interesse des Angeklagten an Beschleunigung rechtfertigt ein Rechtsschutzinteresse gegen die Nichtbestellung eines Sicherungsverteidigers. Der Angeklagte wendete sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Nichtbestellung eines weiteren (Sicherungs-)Pflichtverteidigers. Er machte unter anderem geltend, infolge der Covid-19-Pandemie bestehe ein erhöhtes Risiko, dass die Hauptverhandlung nicht fristgerecht fortgesetzt werden könne. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und die von ihm vorgebrachten Gründe zur Vermeidung einer ablehnenden Entscheidung. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ergänzende Ausführungen eingebracht. Es lagen keine konkreten Hinweise auf Infektionsfälle im Umfeld des ersten Pflichtverteidigers oder sonstige besondere Umstände vor. Das Gericht betrachtete die allgemeine Lage der Infektionen und die Fristen des § 229 StPO als relevant. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach § 144 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO auch gegen die erstmalige Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers statthaft; der Gesetzgeber geht von Anfechtbarkeit dieser Fälle aus. • Rechtsschutzinteresse: Der Angeklagte hat ein Rechtsschutzinteresse, weil § 144 Abs. 1 StPO nicht nur Verfahrenssicherung, sondern auch die Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes schützt. • Covid-19-Risiko: Ohne konkrete Anhaltspunkte (z. B. Erkrankungsfälle im näheren Umfeld des Pflichtverteidigers) übersteigt die Ansteckungsgefahr nicht das allgemeine Risiko, dass Verfahrensbeteiligte krankheitsbedingt ausfallen. • Fristwahrung: Die relativ geringe Zahl von Infektionen in der Gesamtbevölkerung und der meist milde Verlauf der Erkrankung lassen unter Berücksichtigung einer möglichen zweiwöchigen Ansteckungsdauer die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Hauptverhandlung trotz vereinzelter krankheitsbedingter Ausfälle innerhalb der Fristen des § 229 StPO fortgesetzt werden kann. • Abwägung: Vor diesem Hintergrund wurden die gegen die Nichtbestellung vorgebrachten Gründe als nicht geeignet angesehen, die Entscheidung zu verdrängen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers bleibt bestehen. Das Gericht begründet dies mit der Zulässigkeit der Entscheidung gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO und dem fehlenden substantiierten Nachweis eines besonderen Infektionsrisikos durch Covid-19, das über das allgemeine Erkrankungsrisiko hinausginge. Zudem wird auf die Wahrung der Verfahrensfristen nach § 229 StPO abgestellt; selbst bei vereinzelten krankheitsbedingten Ausfällen ist die Fortführung der Hauptverhandlung voraussichtlich möglich. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschwerdeführers nach § 473 Abs. 1 StPO.