Leitsatz: 1. Eine unklare Verkehrslage liegt u.a. vor, wenn sich ein Fahrzeug - vorliegend ein Traktorgespann - zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert. Allein das Überholen eines langsam fahrenden Traktorgespanns begründet hingegen nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. 2. Bei der Abwägung tritt die einfache Betriebsgefahr eines zulässig überholenden PKW hinter der durch einen unfallkausalen Verstoß des Fahrers gegen § 9 Abs. 1 StVO erhöhten Betriebsgefahr des Traktorgespanns zurück. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe I. er Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 18.197,92 Euro aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.05.2018 in M ereignet hat. Der Fahrer, der Zeuge E, des klägerischen Traktors der Marke G mit angehängtem Striegel wollte nach links in eine Straße zwischen zwei Feldern abbiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW Q hinter dem klägerischen Fahrzeug und beabsichtigte, dieses zu überholen. Hierbei kam es zur Kollision. 1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge bis zum Abschluss der ersten Instanz gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Paderborn die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 7 StVO, § 823 BGB, § 115 VVG, weil er allein zu 100% für den Unfall hafte. Für beide Unfallbeteiligten liege kein unabwendbares Ereignis vor. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer alleinigen Haftung des Klägers. Der Zeuge E habe gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen. Zum einen spreche der Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger, zum anderen sei eine Verletzung der Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO bewiesen. Die Aussage des Zeugen E zeige, dass er die zweite Rückschau schon vor dem Einordnen und nicht zwischen Einordnen und Abbiegen vorgenommen habe. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Zeuge E bei einer Rückschau unmittelbar vor Beginn des Abbiegevorgangs den PKW Q bereits auf der Gegenfahrbahn hätte sehen müssen und insofern erkennen können, dass ein Überholmanöver eingeleitet worden war. Die Geschwindigkeit des Traktors habe nicht, wie behauptet, nur 20 bis 25 km/h, sondern 30 bis 35 km/h betragen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei bei einer geringeren Geschwindigkeit des Traktors die Differenz der Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge so hoch, dass dies mit der Endposition des PKW Q technisch unvereinbar sei. Eine geringere Geschwindigkeit beider Fahrzeuge sei ebenfalls wegen der Endpositionen technisch nicht darstellbar. Auf Seiten der Beklagten sei kein Überholen bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gegeben. Der Beklagte zu 1) habe die Strecke vor dem Traktor überschauen können. Ein rechtzeitiges Blinkersetzen des Traktorfahrers sei nicht bewiesen. Selbst wenn eine Sekunde vor Einleitung des Abbiegemanövers geblinkt worden sei, sei dies nicht rechtzeitig. Die Aussagen der Zeugen E und F und des Beklagten stimmten nicht überein und seien teilweise in sich widersprüchlich. Im Rahmen der Abwägung trete die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich zurück, hier jedenfalls deshalb, weil der Traktor mit Anhänger (Striegel) wegen seiner Größe und Breite bereits an sich eine erhöhte Betriebsgefahr habe. Dem Antrag des Klägers auf ergänzende Befragung des Sachverständigen sei nicht zu entsprechen gewesen, weil der Sachverständige bereits auf Nachfragen im Rahmen seines mündlichen Gutachtens dazu Stellung genommen habe, dass und warum sich die ermittelten Geschwindigkeiten aus physikalischen Zwängen ergeben. 2. Mit der Berufung begehrt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils mit dem Ziel der seinen Anträgen entsprechenden Verurteilung der Beklagten. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verneint. Der Q-Fahrer habe den rechtzeitig gesetzten Blinker übersehen. Der vermeintliche Widerspruch in der Aussage des Zeugen E sei mit Sprachschwierigkeiten im Termin, trotz der Dolmetscherin zu erklären. Der Traktor sei abgebremst und rechtzeitig der Blinker gesetzt worden. Auch aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Beklagte auf das infolge des links gesetzten Blinkers erkennbare Abbiegemanöver reagiert habe, nur eben zu spät. Die Betriebsgefahr des Traktors sei im Abwägungsverhältnis nicht höher anzusetzen als die des PKW, weil sich seine Größe und Breite nicht unfallursächlich ausgewirkt hätten. Dem Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen sei nachzugehen gewesen, weil sich hierdurch der Vortrag zur geringeren Geschwindigkeit des Traktors gemäß den Angaben der Zeugen E und F bestätigt hätte. Dies hätte sich wiederum auf den Verursachungsbeitrag des Beklagten ausgewirkt. II. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere – für den Berufungskläger günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises gegen den Linksabbieger ausgegangen. Bei Kollisionen mit dem nachfolgenden Verkehr streitet ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 9 StVO, Rn. 44). Dies und auch die nachvollziehbare Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte seine Rückschaupflicht verletzt hat, weil er dem Sachverständigengutachten zufolge bei Beachtung der zweiten Rückschaupflicht unmittelbar vor dem Abbiegen den PKW Q schon auf der Gegenfahrbahn als Überholer habe erkennen und den Abbiegevorgang abbrechen müssen, sind mit der Berufung dementsprechend auch zu Recht nicht angegriffen worden. Zutreffend ist desweiteren der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass von einer unklaren Verkehrslage insbesondere auszugehen ist, wenn der Überholende nicht verlässlich zu beurteilen vermag, wie ein vorausfahrendes Fahrzeug oder kreuzender oder einmündender Verkehr sogleich fahren wird oder er beispielsweise die zum Überholen benötigte Strecke aufgrund Sichtbehinderungen nicht vollständig überblicken kann (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 40). Die Eindeutigkeit fehlt, weswegen die Verkehrslage unklar ist, wenn sich ein Fahrzeug zur Fahrbahnmitte einordnet und erkennbar die Geschwindigkeit reduziert, mithin wie ein nach links abbiegendes Fahrzeug fährt, aber den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht setzt (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 50). Erst recht hätte der Beklagte nicht links überholen dürfen, wenn der Fahrer des Traktors sein Linksabbiegen rechtzeitig angekündigt, also sich eingeordnet und rechtzeitig geblinkt hätte. Dies wäre bei klar erkennbarer Abbiegeabsicht kein Überholen bei unklarer Verkehrslage, aber ein Verstoß gegen die Pflicht, Linksabbieger rechts zu überholen, § 5 Abs. 7 S. 1 StVO, gewesen. 2. Auf der Basis der erstinstanzlichen Feststellungen lassen sich solche Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1) nicht annehmen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts hat für den Beklagten zu 1) keine unklare Verkehrslage bestanden, da ein eindeutiges Einordnen und Verlangsamen des Traktorgespanns ebenso wenig bewiesen ist wie ein rechtzeitiges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers. Die erhobenen Einwände der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung an diese Feststellungen entfallen lassen, können sich aus erstinstanzlichen Verfahrensfehlern ergeben. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich außerdem aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht die Beweisaufnahme anders würdigt als die Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15, Rn. 24; Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14, Rn. 11). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. a. Beanstandungsfrei ist die landgerichtliche Beweiswürdigung dahin, dass ein rechtzeitiges Betätigen des linken Fahrtrichtungsanzeigers nicht feststellbar ist. Anders als mit der Berufungsbegründung ausgeführt, kann der Beweiswürdigung insoweit nicht isoliert die Bekundung des Zeugen E, bereits 400m vor der Einmündung den Blinker gesetzt zu haben, zugrunde gelegt werden. Dies vernachlässigt bereits, dass der Zeuge E diese Angabe im Laufe der Zeugenvernehmung dahin relativiert hat, erst 10 bis 15 Meter vor dem Abbiegen den Blinker gesetzt zu haben. Soweit mit der Berufung Probleme dieses Zeugen mit der Verständigung behauptet werden, verfängt das Argument, der Inhalt der Zeugenaussage beruhe auf sprachlichen Schwierigkeiten, in der Regel insoweit nicht, als die Anhörung im Beisein eines Dolmetschers erfolgte (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. Dezember 2017 – 4 U 124/16 –, Rn. 35, juris). Dies war hier der Fall. Soweit ferner behauptet wird, auch die Dolmetscherin habe sich schwer mit dem Zeugen verständigen können, ist dies ausweislich des Sitzungsprotokolls erstinstanzlich nicht gerügt worden. Selbst vom Berufungsvortrag ausgehend, dass die protokollierte Angabe, das Blinken habe begonnen, als der Beklagte 100 m hinter dem Klägerfahrzeug gewesen sei, die Angaben des Zeugen nicht korrekt wiedergibt, bleibt die weitere, abweichende Angabe des Zeugen, dass er geblinkt habe, als er 10 bis 15 m von der Straße entfernt gewesen sei, in die er einbiegen wollte. Bei einer Geschwindigkeit von wie behauptet 20 bis 25 km/h entspräche dies einem Blinken von 2 bis 3 Sekunden vor Erreichen der Straße, was ebenfalls kein rechtzeitiges Blinken darstellen würde und auch mit der weiteren Angabe („PKW Q in 400m Entfernung“) nicht in Einklang zu bringen ist. Beide (in sich widersprüchlichen) Angaben des Zeugen E stehen zudem nicht in Einklang mit der Bekundung des Zeugen F. Dieser hat eine Betätigung des Blinkers in ca. 40 bis 50 Meter Entfernung vor der Einmündung bekundet, während abweichend von den Angaben beider Zeugen der Beklagte zu 1) ein Linksblinken erst kurz vor Einleitung des Abbiegevorgangs angegeben hat. Letzteres lässt sich mit dem Ergebnis des mündlichen Sachverständigengutachtens in Einklang bringen. Danach muss der Beklagte zu 1) bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h bereits eine Sekunde vor Erkennbarkeit des Ausscherens des Traktorgespanns nach links mit einer Vollbremsung reagiert haben, wodurch er die Kollisionsgeschwindigkeit auf vom Sachverständigen errechnete 53 +/- 6 km/h verringerte. Vor diesem Hintergrund vermochte sich das Landgericht auch aus Sicht des Senats zu Recht nicht die Überzeugung einer rechtzeitigen Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers zu verschaffen. Ebenso verhält es sich mit dem Aspekt eines deutlichen Einordnens und einer deutlichen Geschwindigkeitsverringerung seitens des Zeuge E. b. Auch der Einwand der Berufung, dass entgegen dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, wonach der Traktor eine Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h gehabt habe, die Zeugen eine Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/h angegeben hätten und sich die niedrigere Geschwindigkeit des Traktors auf den Verursachungsbeitrag des Beklagten ausgewirkt hätte, greift nicht durch. Eine ergänzende Anhörung des Sachverständigen ist nicht geboten. Wenn ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird, muss jede Partei, soll ihr das rechtliche Gehör nicht verkürzt werden, Gelegenheit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme gegebenenfalls anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – VI ZR 275/08 –, Rn. 8, juris). Gibt die Stellungnahme Anlass zur weiteren tatsächlichen Aufklärung, ist die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (BGH, a.a.O.). Entsprechend muss das Berufungsgericht, wenn die Einwendungen nicht von vorn herein abwegig sind, den Sachverständigen laden oder schriftlich ergänzend befragen. Bei der Würdigung der Einwendungen darf es nicht selbst in unzulässiger Weise eine Sachkunde in Anspruch nehmen, die es nicht ausgewiesen hat und für die es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 – VI ZR 275/08 –, Rn. 7, juris). Hier greifen die Einwände gegen das Sachverständigengutachten jedoch zum einen inhaltlich nicht durch, zu anderen wirkt sich die Frage der Geschwindigkeit des Traktors auch auf das Ergebnis der Würdigung des Verursachungsbeitrags des Beklagten nicht entscheidend aus. Im Einzelnen: aa. Der Sachverständige hat die Kollisionsgeschwindigkeiten (Traktor 30-35 km/h, PKW Q 47 bis 59 km/h) aus den Endlagen und sonstigen fotografisch festgehaltenen Spuren ermittelt, was als solches nicht beanstandet wird. Bei einer niedrigeren Geschwindigkeit beider Fahrzeuge hätten, was ebenfalls nicht beanstandet wird, die Fahrzeuge, insbesondere der PKW Q die Endlage nicht erreicht, sondern wären eher im Bereich des Fahrradweges liegen geblieben. Bei einer größeren Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge (d.h. nur Traktor führe langsamer als errechnet) sei wegen der Verhakung ein Ausbrechen des Hecks des PKW Q im Uhrzeigersinn die Folge gewesen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Die Abbiegegeschwindigkeit sei ihm (dem Sachverständigen) hoch vorgekommen, weswegen er die Querbeschleunigung errechnet habe; die sich ergebenden 2,5 m/s² seien aber noch fahrbar. Werde die Beschleunigung in Querrichtung zu groß, käme schon rein rechnerisch ein Umkippen dabei heraus. Der Sachverständige hat nicht, wie in der Berufung ausgeführt, angegeben, dass der Traktor bei Zugrundelegung einer anderen Geschwindigkeit umgekippt wäre, sondern dies könne bei höherer Querbeschleunigung des Traktors der Fall sein. Die Angaben des Sachverständigen zum Umkippen des Traktors stehen mit denen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge insofern bereits in keinem direkten Zusammenhang. Die insgesamt nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen zu den Geschwindigkeiten der Fahrzeuge können auch durch die Angaben der Zeugen nicht erschüttert werden, zumal die Schätzung gefahrener Geschwindigkeiten durch Zeugen – gerichtsbekannt – immer mit erheblichen Unsicherheiten und Ungenauigkeiten verbunden ist. bb. Die Frage der Geschwindigkeit des Traktors wirkt sich aber insbesondere im Ergebnis nicht aus. Denn auch bei einer niedrigeren Geschwindigkeit des Traktors hätte sich für den Beklagten keine unklare Verkehrslage ergeben, da die weiteren Aspekte (rechtzeitiges Blinken, Einordnung) nicht zu Gunsten des Klägers bewiesen sind. Grundsätzlich kann zu Lasten desjenigen, der einen gemessen an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich langsamer Fahrenden überholt, eine unklare Verkehrslage anzunehmen sein. Der Hinterherfahrende kann den Grund der Geschwindigkeitsreduzierung nicht wissen und muss mit Abbiegen oder Einbiegen rechnen (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 42). Jedoch begründet allein der Umstand, dass ein langsam fahrendes landwirtschaftliches Zugfahrzeug mit Anhänger überholt wird, noch nicht den Vorwurf des Verstoßes gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, auch wenn es wegen Ausscherens des Zugfahrzeugs nach links zu einer Kollision gekommen ist. Weil das landwirtschaftliche Gespann aus ersichtlichen Gründen eine geringe Geschwindigkeit einhält, kann der Überholende darauf vertrauen, dass der Vorausfahrende die Verkehrsregeln einhält und nicht unvermittelt nach links ausschert. Folgerichtig hat in diesen Fällen der Überholende nur dann § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verletzt, wenn er beispielsweise ein rechtsseitiges Hindernis als Grund für das Ausweichen des Vorausfahrenden wahrnehmen konnte (OLG Saarbrücken v. 16.11.2017 - 4 U 100/16 - juris Rn. 38 f.; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 5 StVO, Rn. 42_2). So liegt der Fall hier. Traktoren fahren praktisch immer vergleichsweise langsam, so dass, solange nicht feststeht, dass der Traktor erkennbar verlangsamt hat, aus seiner geringen Geschwindigkeit nicht auf eine mögliche Abbiegeabsicht geschlossen werden kann. Hierbei ist es unerheblich, ob die Geschwindigkeit 25 oder 35 km/h betragen hat, solange, wie hier, weitere eine unklare Verkehrslage begründende Umstände nicht bewiesen sind. 3. Auch die Einwendung der Berufung gegen die durch das Landgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG greift nicht durch. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten zu lassen. Wegen der höheren Masse und der Gefahren, die aus deren Beschleunigung erwachsen, übertrifft die Betriebsgefahr einer fahrenden Bahn, eines LKWs oder eines schweren Anhängers die eines fahrenden PKWs (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rn. 22). Zwar handelt es sich hier weder um einen besonders großen Traktor noch, da er am Traktor hochgeklappt ist, um einen besonders großen Anhänger. Dennoch ist die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs aufgrund der Größe und Schwerfälligkeit des Gespanns höher als die eines PKW zu bewerten. Hinzu kommt, dass das Einbiegen auf einen zwischen Feldern gelegenen Weg für den Folgeverkehr generell schwieriger zu erkennen ist und dass hier zu Lasten des Traktorfahrers im Gegensatz zum Beklagten zu 1) ein Verschulden festgestellt worden ist. III. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nach einstimmigem Votum nicht geboten, weil sich der Senat hieraus keine neuen Erkenntnisse verspricht. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und eine Entscheidung des Berufungsgerichts dient auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.