Beschluss
4 Ws 64/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Entnahme einer Körperprobe ist unbegründet und daher zu verwerfen.
• Die Bestimmung eines zulässigen körperlichen Eingriffs muss hinreichend bestimmt sein; aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch auf eine zulässige, geringfügige Maßnahme (hier Speichelentnahme) geschlossen werden.
• Die Voraussetzungen der §§ 81a, 81e StPO sind vorliegend erfüllt; formale Anforderungen nach § 81f StPO wurden beachtet.
Entscheidungsgründe
Beschluss zur Entnahme einer Speichelprobe nach §§ 81a, 81e StPO (Beschwerde unbegründet) • Die Beschwerde gegen die Anordnung zur Entnahme einer Körperprobe ist unbegründet und daher zu verwerfen. • Die Bestimmung eines zulässigen körperlichen Eingriffs muss hinreichend bestimmt sein; aus dem Gesamtzusammenhang kann jedoch auf eine zulässige, geringfügige Maßnahme (hier Speichelentnahme) geschlossen werden. • Die Voraussetzungen der §§ 81a, 81e StPO sind vorliegend erfüllt; formale Anforderungen nach § 81f StPO wurden beachtet. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und beantragte die Entnahme biologischer Proben zum Abgleich mit sichergestellten Spuren. Die Jugendkammer des Landgerichts Münster ordnete mit Beschluss die körperliche Untersuchung zur Entnahme einer Blutprobe oder sonstigen Gewinnung von Körperzellen an. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Vollstreckung; es wurde letztlich eine Speichelprobe entnommen und an das LKA übermittelt. Der Angeschuldigte legte Beschwerde gegen den Beschluss ein; das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat des Oberlandesgerichts Hamm hatte über die Beschwerde zu entscheiden. • Statthaftigkeit: Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde formell statthaft ist, entscheidet jedoch materiell, da grundrechtsrelevante Einwände und etwaige Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. • Bestimmtheit: Die im Beschluss verwendete Formulierung zur Gewinnung von Körperzellen ist allgemein, doch ergibt sich aus dem Tenor und den Gründen, insbesondere der Möglichkeit der Abwendung durch freiwillige Speichelabgabe und der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung, dass nur eine Speichelprobenentnahme in Betracht kam; damit ist die Anordnung hinreichend bestimmt. • Voraussetzungen nach § 81a, § 81e StPO: Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung körperlicher Eingriffe zum Beweissicherungszweck sind erfüllt; das Landgericht hat die einschlägigen Erwägungen getroffen und die Verhältnismäßigkeit beachtet. • Formale Anforderungen (§ 81f StPO): Soweit gerichtsseitige Pflichten betroffen sind, wurden die Anforderungen eingehalten, etwa hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen. • Abgrenzung zu § 81g StPO: Der Beschluss erfolgte nicht nach § 81g StPO, entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerde des Angeschuldigten wird als unbegründet verworfen; die Anordnung der Jugendkammer zur Gewinnung einer Körperprobe (in der praktischen Umsetzung eine Speichelprobe) ist rechtmäßig. Die Anordnung war hinreichend bestimmt, die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 81a, 81e StPO lagen vor und die Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Formelle Anforderungen des § 81f StPO wurden beachtet. Damit steht der Vollstreckung der angeordneten, geringfügigen probatorischen Maßnahme nichts entgegen; der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.