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Beschluss

2 UF 32/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0417.2UF32.20.00
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Leitsätze

Vorsorgliche Maßgabenordnungen zur Anpassung nur möglicherweise unwirksamen Teilungsregelungen sind mit der von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Überprüfung von Teilungsregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und lassen sich mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger nicht in Einklang bringen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 04.12.2019 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 12 F 154/19) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, zweiter und dritter Absatz, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH - Executive Pension Plan - (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH – Baustein 4 – (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 198.364,65 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen.

Im Übrigen bleibt der genannte Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl aufrechterhalten.

II.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.270 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorsorgliche Maßgabenordnungen zur Anpassung nur möglicherweise unwirksamen Teilungsregelungen sind mit der von Amts wegen bestehenden Pflicht zur Überprüfung von Teilungsregelungen auf deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren und lassen sich mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger nicht in Einklang bringen. I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 04.12.2019 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (Az. 12 F 154/19) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2, zweiter und dritter Absatz, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH - Executive Pension Plan - (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F S GmbH – Baustein 4 – (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 198.364,65 € nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, bezogen auf den 30.04.2019, übertragen. Im Übrigen bleibt der genannte Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl aufrechterhalten. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.270 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 00.00.1993 die Ehe miteinander geschlossen; seit Februar 2018 leben sie voneinander getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 28.05.2019 zugestellt worden. Während der Ehezeit (00.00.1993 – 00.00.2019) haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller außerdem verschiedene Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung. Dazu gehören u.a. folgende Anwartschaften:  Ein Anrecht bei der F S GmbH - der Beteiligten zu 3) -aus einer beitragsorientierten Einzelzusage auf Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung gemäß den Planbedingungen des sog. Executive Pension Plans in Form einer Kapitalleistung (Vers.-Nr.: 00000008). Die F J AG hat in ihrer Auskunft vom 03.07.2019 die interne Teilung dieses Anrechts gemäß den §§ 10 ff. VersAusglG beantragt, dessen Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 566.068,19 € beziffert und gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 283.034,10 € vorgeschlagen.  Ein weiteres Anrecht bei der F S GmbH - der Beteiligten zu 3) - aus einer betrieblichen Direktzusage auf Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage einer von dem Antragsteller im Rahmen der sog. „Baustein 4“ - Regelung betriebenen Entgeltumwandlung (Vers.-Nr.: 00000008). Die umgewandelten Entgeltbestandteile werden über eine Verrentungstabelle in Rentenbausteine umgerechnet. Hinsichtlich dieser Anwartschaft hat die F J AG in ihrer Auskunft vom 03.07.2019 ebenfalls die Durchführung der internen Teilung beantragt, deren Ehezeitanteil mit einem Kapitalwert von 396.729,29 € ermittelt und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 198.364,65 € zu bestimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser beiden betrieblichen Anrechte des Antragstellers und der weiteren Anrechte der beteiligten Eheleute wird auf die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger Bezug genommen. Mit am 04.12.2019 verkündeten Verbundbeschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Marl die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute sowie die Anwartschaften des Antragstellers aus betrieblicher Altersversorgung durch interne Teilung zum Ausgleich gebracht. Dabei hat es hinsichtlich der beiden genannten, bei der Beteiligten zu 3) bestehenden betrieblichen Anwartschaften des Antragstellers die in den Versorgungsauskünften vom 03.07.2019 ermittelten Ehezeitanteile sowie die vorgeschlagenen Ausgleichswerte zugrunde gelegt und im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) – Executive Pension Plan – (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 283.034,10 € und zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligten zu 3) – Baustein 4 – (Vers.-Nr.: 00000008) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 198.364,65 € jeweils nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung bzw. Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015, jeweils bezogen auf den 30.04.2019, übertragen. Darüber hinaus hat es die Teilung dieser beiden Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge im Beschlusstenor mit folgender Maßgabenanordnung verbunden: „Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass - abweichend von der Teilungsordnung - für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern die des auszugleichenden Anrechts anzuwenden sind, und dass der Ausgleichswert ab dem Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen und die ausgleichsberechtigte Person für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person zu beteiligen ist.“ Diesen Zusatz zu einer Modifikation der angeführten Teilungsanordnungen hat das Familiengericht, ohne auf die vorliegend maßgeblichen Teilungsregelungen inhaltlich einzugehen und diese einer Prüfung zu unterziehen, unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung aufgestellten, sich aus dem Halbteilungsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die interne Teilung gemäß § 11 VersAusglG begründet (u.a. Verweis auf BGH, Beschlüsse vom 19.08.2015 – XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869-1873 und vom 08.03.2017 – XII ZB 697/13, FamRZ 2017, 863-869). Weiter hat es ausgeführt, der getroffenen Anordnung zur Modifikation der Teilungsregelungen stehe nicht entgegen, dass diese möglicherweise – wie die F J AG mit Schriftsatz vom 27.11.2019 vorgetragen habe – bereits den Anforderungen genügten. In diesem Fall hätten die angeordneten Maßgaben rein deklaratorischen Charakter. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 3) hat gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt, soweit die bei ihr bestehenden betrieblichen Anrechte des Antragstellers betroffen sind. Sie wendet sich allein gegen die im Zusammenhang mit der internen Teilung beider Anwartschaften jeweils in den Beschlusstenor aufgenommenen Maßgabenanordnungen zu einer Modifikation der von ihr angewendeten Teilungsordnungen. In ihrer Beschwerdebegründung vom 14.02.2020, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 48 ff. d.A.), legt sie anhand der maßgeblichen Regelungen der von ihr angewendeten Teilungsordnung im Einzelnen dar, wie danach die interne Teilung der jeweiligen Anwartschaften vollzogen wird und zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Anrechte in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung übertragen werden. Die Beteiligte zu 3) vertritt die Auffassung, dass durch ihre Teilungsanordnung der Halbteilungsgrundsatz vollständig umgesetzt und den Anforderungen des § 11 VersAusglG entsprochen werde, weshalb die von dem Amtsgericht zusätzlich angeordneten Maßgaben nicht nur überflüssig, sondern missverständlich und deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit zu streichen seien, was mit den Beschwerdeanträgen beantragt wird. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben zu der Beschwerde der Beteiligten zu 3) nicht Stellung genommen. Mit Verfügung vom 27.02.2019 hat der Senat eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG angekündigt und die Beteiligten darauf hingewiesen, wie er beabsichtigt zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligte zu 3) und die weiteren Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt (vgl. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind aufgrund der Beschwerde der Beteiligten zu 3) nur die beiden bei ihr bestehenden Anrechte des Antragstellers aus betrieblichen Direktzusagen nach dem „Executive Pension Plan“ und nach der „Baustein 4“ – Regelung. Nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist eine Teilanfechtung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschränkt auf die bei einem Versorgungsträger bestehenden Anrechte zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.4.2016 – XII ZB 44/14, FamRZ 2016, 1062, 1063; Beschluss vom 4.9.2013 – XII ZB 296/13, FamRZ 2013, 1795, 1796; Beschluss vom 18.1.2012 – XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509, 510; Beschluss vom 26.1.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547). Für eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung der Versorgungsausgleichsentscheidung ist nur dann kein Raum, wenn und soweit besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend gebieten (vgl. BGH, Beschl. vom 13.04.2016, aaO.). Gründe, die von Amts wegen eine Einbeziehung der weiteren Anrechte der beteiligten Eheleute gebieten würden, liegen nicht vor. Einwendungen gegen die diese Anrechte betreffende Entscheidung haben die Beteiligten nicht erhoben. In Folge der daher zulässigerweise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der genannten Anrechte des Antragstellers aus betrieblicher Altersvorsorge bei der Beteiligten zu 3) – insoweit allerdings umfassend – zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3.2.2016 – XII ZB 629/13, FamRZ 2016, 794, 795; Beschluss vom 31.10.2012 – XII ZB 588/11, FamRZ 2013, 207 Rn. 10; Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10, aaO.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.3.2013 – 3 UF 1/12, FamRZ 2014, 129, 130). 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Streichung der in den erstinstanzlichen Beschlusstenor im Zusammenhang mit der internen Teilung der beschwerdegegenständlichen Anrechte aufgenommenen Maßgabenanordnungen. Die Beteiligte zu 3) rügt zu Recht, dass die von dem Familiengericht angeordnete Anpassung der von ihr für den Versorgungsausgleich getroffenen besonderen Regelungen, der Gesamtbetriebsvereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015 sowie die gleichlautende Gesamtsprecherausschuss-Vereinbarung F Nr. 2015/02 – über die Umsetzung der Strukturreform des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung – vom 15.05.2015 (im Folgenden einheitlich: Teilungsordnung), rechtlich nicht geboten ist. a) Das Familiengericht hat, ohne sich inhaltlich mit der gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 VersAusglG grundsätzlich vorrangig heranzuziehenden Versorgungs- und Teilungsordnung des Versorgungsträgers zu befassen und diese als untergesetzliches Regelwerk auf die rechtliche Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, abstrakte Maßgabenanordnungen zur Modifikation der Teilungsregelungen erlassen. Es hat dadurch verfahrensfehlerhaft seine von Amts wegen bestehende Prüfungspflicht umgangen und diese durch – rein vorsorglich – getroffene Maßgabenanordnungen ersetzt, für die es vorliegend zum einen keinen rechtlichen Anlass gibt. Zum anderen führen die angeordneten Maßgaben inhaltlich zu Missverständnissen und zu einer Verunklarung der getroffenen Teilungsanordnungen im Ganzen. Überdies lassen sich „prophylaktisch“ angeordnete Teilungsvorgaben nicht mit der von den Gerichten zu beachtenden Privatautonomie der Versorgungsträger in Einklang bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2015 – XII ZB 364/14, FamRZ 2015, 911-912; vom 19.08.2015 – XII ZB 443/14, FamRZ 2015, 1869-1873, Rn. 25 f.). b) Die Teilungsordnung der Beteiligten zu 3) ist im Hinblick auf die sich aus § 11 VersAusglG ergebenden Anforderungen an die interne Teilung nicht zu beanstanden. aa) Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 2 S. 1 VersAusglG.), welchen der Versorgungsträger nach § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglG in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße berechnet. Gesetzlicher Teilungsgegenstand ist bei der internen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 201/17, FamRZ 2017, 1655-1658, Rn. 11 mit Verweis auf BGH, Beschlüsse vom 11.05.2016 – XII ZB 480/13, FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27.01.2016 – XII ZB 656/14, FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27.06.2012 – XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Maßgeblich für die interne Teilung sind primär die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung. Dabei muss die interne Teilung gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Das Gesetz sieht eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind ( BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG auch die Wertentwicklung des auf der Grundlage des Ausgleichwerts für den Ausgleichsberechtigten geschaffenen Anrechts ab dem Ende der Ehezeit der Wertentwicklung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen vergleichbar sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 443/14, a.a.O. Rn. 19). Die Versorgungsträger haben die gesetzlichen Vorgaben zu einer gleichmäßigen Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu beachten und durch ihre Versorgungsregelungen umzusetzen (vgl. grundlegend zur internen Teilung: Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 5 Rn. 2 ff.). bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen gewährleistet die Teilungsordnung der Beteiligten zu 3) eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten. Dies gilt sowohl für die zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichende Anwartschaft des Antragstellers nach dem „Executive Pension Plan“ als auch für dessen Anrecht nach der „Baustein 4“ – Regelung. (1) Anwartschaft nach dem „Executive Pension Plan“ Die Teilungsordnung stellt sicher, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teilhat. Nach § 6 Abs. 1 der Teilungsordnung wird die Ermittlung des Ehezeitanteils zum Stichtag des Ehezeitendes vorgenommen. Dabei erfolgt die Wertermittlung bei der Anwartschaft nach dem „Executive Pension Plan“ – entgegen der Annahme des Familiengerichts – nicht durch eine Barwertermittlung, sondern gemäß den für dieses Anrecht geltenden Sonderregelungen im Anhang 2 Anlage 7 zur Teilungsordnung durch unmittelbare Bewertung (§§ 45 Abs. 2 S. 1, 39 VersAusglG) als Summe der Arbeitgeberbeträge, die während der Ehezeit dem Versorgungskonto des ausgleichspflichtigen Ehegatten gutgeschrieben worden sind einschließlich der hierauf entfallenden Zinsgutschriften (Ziff. 7.3 u. Ziff. 7.4 der Planbedingungen). Dieser als Kapitalleistung ermittelte Ehezeitanteil wird zur Bestimmung des Ausgleichswertes nach Ziff. 3 der Sonderregelungen unmittelbar halbiert, so dass eine versicherungsmathematische Barwertberechnung entfällt. Durch die direkte Halbteilung des ehezeitlichen Kapitalleistungsbetrages ist gewährleistet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte genau die Hälfte des in der Ehezeit von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Anrechts erhält. Zum Vollzug der internen Teilung bestimmt Ziff. 4 der Sonderregelungen, dass das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person - zum Ehezeitende - als Kapitalanwartschaft in Höhe des Ausgleichswertes begründet wird. Gemäß § 9 Abs. 1 der Teilungsordnung finden auf das neu zu begründende Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person geltenden Regelungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die ausgleichsberechtigte Person einem mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiter gleichsteht. Indem zum maßgeblichen Stichtag in demselben Versorgungssystem ein eigenständiges Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten entsteht, trägt die Teilungsordnung insbesondere auch den Erfordernissen Rechnung, dass der Ausgleichsberechtigte ab dem Ehezeitende - ebenso wie der Ausgleichspflichtige - an der Wertentwicklung partizipiert (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG) und ein Anrecht mit dem gleichen Risikoschutz wie die ausgleichspflichtige Person (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG) erwirbt. Hierdurch setzt die Teilungsordnung auch die weiteren gesetzlichen Anforderungen an die interne Teilung konsequent um. Danach ist eine Anpassung der Teilungsordnung nicht geboten. Vielmehr widerspricht die von dem Familiengericht ohne eigene Sachprüfung getroffene Maßgabenanordnung sogar den wesentlichen Merkmalen des zu teilenden Anrechts und verunklart damit den Ausspruch zur internen Teilung. (2) Anrecht nach der „Baustein 4“ - Regelung Die Teilungsordnung gewährleistet auch im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers nach der sog. „Baustein 4“ – Regelung eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Bei dieser entgeltumwandlungsfinanzierten Zusage wird der Wert des Ehezeitanteils zunächst nach § 6 Abs. 2 S. 1 der Teilungsordnung im Wege der unmittelbaren Bewertung gemäß den §§ 5 Abs. 2, 39 Abs. 1 VersAusglG als Summe der während der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Rentenbausteine ermittelt und sodann – im Gegensatz zur Anwartschaft nach dem „Executive Pension Plan“ – auf der Basis einer versicherungsmathematischen Barwertermittlung in Form eines Kapitalwertes errechnet. Hierzu ordnen § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 5 der Teilungsordnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an, dass die Bewertung gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG in Form eines Kapitalbetrages zum Stichtag des Ehezeitendes und unter Zugrundelegung derjenigen Bewertungsprämissen sowie biometrischen Rechnungsgrundlagen erfolgt, die für die Pensionsverpflichtungen ehemaliger Beschäftigter von F in der inländischen Handelsbilanz für das letzte, spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sind. Die Bestimmung des Ausgleichswertes erfolgt – in Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes – durch Halbierung des ehezeitlichen versicherungsmathematischen Barwerts (§ 7 der Teilungsordnung). Bei der Begründung des neuen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten stellt § 11 der Teilungsordnung sicher, dass dieses zum einen mit Wirkung zum maßgeblichen Stichtag des Ehezeitendes (Abs. 2) und zum anderen unter Zugrundelegung derjenigen Rechnungsgrundlagen entsteht, die gemäß § 6 Abs. 5 der Teilungsordnung bei der Wertermittlung des Ehezeitanteils zugrunde gelegt worden sind (Abs. 3). Es besteht somit nicht die Gefahr, dass zum Nachteil des Ausgleichsberechtigten mit einem geringeren Rechnungszins gerechnet wird oder diesem etwaige biometrische Gewinne verloren gehen. Mit der Begründung des neuen Anrechts finden auf dieses die Bestimmungen der „Baustein 4“ – Versorgungszusage Anwendung (§§ 9 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Teilungsregelung); der ausgleichsberechtigten Person wird dabei der gleiche Risikoschutz gewährt wie der ausgleichspflichtigen Person. Durch den Transfer des Anrechtsbetrages zum Ehezeitende nimmt die ausgleichsberechtigte Person ab diesem Zeitpunkt schließlich auch an der für das Versorgungssystem geltenden Wertentwicklung teil. Eine Anpassung der Teilungsregelung ist damit auch bezogen auf dieses Anrecht nicht veranlasst. Die rein vorsorglich von dem Familiengericht in den Beschlusstenor aufgenommene Maßgabenanordnung ist aus Gründen der Rechtsklarheit zu streichen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 FamFG. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren ist abzusehen, § 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamGKG. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf der Grundlage der vom Familiengericht der Wertfestsetzung zugrunde gelegten Höhe der beiderseitigen Nettoeinkünfte von 31.350,00 € auf insgesamt 6.270,00 € für die beschwerdegegenständlichen Anrechte festgesetzt (§§ 40 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG). IV. Die Entscheidung ist entsprechend der Ankündigung in der Hinweisverfügung des Senats vom 27.02.2020 im schriftlichen Verfahren ergangen, da von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.