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Beschluss

28 U 2/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.28U2.20.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses gegeben. G r ü n d e I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des aufgrund verbindlicher Bestellung vom 01.10.2014 erworbenen Neufahrzeugs vom Typ A (..) Diesel (..) EU6 unter dem Vorwurf der Täuschung und sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe eine der Beklagten zurechenbare Täuschungshandlung nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Es fehle an belastbarem Vortrag zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten von Manipulationen an dem von der K AG hergestellten Motor; dies ist näher ausgeführt worden. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter, wobei sie in ihrem Zahlungsantrag zu Ziff. 1 in Abweichung von der erstinstanzlichen Antragstellung – aber ohne diesbezügliche weitere Ausführungen - keine Nutzungsentschädigung in Abzug bringt. Gegenüber der tragenden Begründung des landgerichtlichen Urteils verweist die Klägerin auf Ausführungen in einem Urteil des Landgerichts Bochum zu Az 4 O 101/18, die sie sich zu Eigen mache, sowie auf ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag. Weiter heißt es, es sei im Übrigen völlig lebensfremd, davon auszugehen, die Beklagte habe unbesehen Bauteile in ihre Fahrzeuge eingebaut, ohne Kenntnis von deren Beschaffenheit. II. Die Berufung erscheint mangels ausreichender Begründung unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Ungenügend sind insbesondere Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren (st. Rspr., s. nur BGH Beschl. v. 22.5.2014, IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010; Beschl. v. 27.01.2015, VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511). Die wörtliche Wiedergabe von Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 08.02.2019 zu Az 4 O 101/18 lässt einen Bezug zum Streitfall und zu den Gründen der Klageabweisung vermissen. Welche Umstände der Kläger jenes Verfahrens vorgetragen hat, welche für eine Kenntnis der Beklagten jenes Verfahrens von der in jenem Verfahren in Rede stehenden Manipulationssoftware sprechen sollen, ist zum einen unklar, zum anderen vorliegend ohne Relevanz. Der pauschale Verweis auf den eigenen erstinstanzlichen Vortrag, der Anhaltspunkte enthalten soll, aus denen sich die Kenntnis der Beklagten bzw. der vertretungsberechtigten Organe vom Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen ergebe, taugt auch nicht als Berufungsbegründung. Auf die nähere Begründung des Landgerichts, die Zugehörigkeit der Beklagten und der K AG zum Konzern der X AG und der Umstand, dass es sich um eine weitreichende wirtschaftliche Entscheidung handele, sowie der Verweis auf den Bescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 07.05.2019 seien keine tragfähige Grundlage für die behauptete Kenntnis auf Beklagtenseite, geht die Berufung nicht ein. Mit der Äußerung der Einschätzung, es sei lebensfremd, von einem Einbau von Bauteilen ohne Kenntnis der Beschaffenheit auszugehen, greift die Klägerin gleichfalls die tragende Urteilsbegründung eines unzureichenden Tatsachenvortrags zur behaupteten Kenntnis nicht an.