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Beschluss

1 Vollz (Ws) 64/2

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0416.1VOLLZ.WS64.2.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt N. aufgehoben, dem Betroffenen die gesamten Kosten der Überprüfung des von ihm neu angeschafften Fernsehgeräts aufzuerlegen.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, über eine Beteiligung des Betroffenen an den vorgenannten Überprüfungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 48,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird ebenso wie die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt N. aufgehoben, dem Betroffenen die gesamten Kosten der Überprüfung des von ihm neu angeschafften Fernsehgeräts aufzuerlegen. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, über eine Beteiligung des Betroffenen an den vorgenannten Überprüfungskosten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 48,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der in der Sicherungsverwahrung in der JVA N. befindliche Betroffene schaffte sich mit Zustimmung der Antragsgegnerin ein neues Fernsehgerät an, das am 00.07.2019 geliefert wurde. Nachdem dieses Gerät im Auftrag der Antragsgegnerin durch einen externen Fachbetrieb überprüft worden war, wurden dem Betroffenen die gesamten hierbei entstandenen Kosten in Höhe von zwischenzeitlich vom Betroffenen gezahlten 48,00 € auferlegt. Den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg unter Festsetzung eines Streitwerts von 500,00 € mit Beschluss vom 03.01.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer entsprechend des Vorbringens der Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass gemäß der seit dem 01.09.2017 gültigen Fassung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) die in Nordrhein-Westfalen in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten insbesondere an den Kosten für „die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einschließlich des Hörfunk- und Fernsehempfangs“ durch „Erhebung von Kostenbeiträgen in angemessener Höhe beteiligt werden“ können, sofern diese nicht - was für den Betroffenen mit näherer Begründung ausgeschlossen wurde - im Sinne des § 40 Abs. 5 S. 4 SVVollzG NRW bedürftig sind. Bei dem fraglichen Fernsehgerät handele es sich um ein solches Gerät der Informations- und Unterhaltungselektronik, das wie üblich und erforderlich zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung mit einem angemessenen Kostenaufwand überprüft worden sei. Auch die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin zur Beteiligung des Betroffenen an diesen Kosten sei nicht zu beanstanden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, schon da bislang keine Entscheidung des für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen landesweit allein zuständigen Senats zur Auslegung des von der Strafvollstreckungskammer zutreffend für vorliegend entscheidend angesehenen Regelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) vorliegt, der anders als die bis zum 31.08.2017 gültige, vom Betroffenen aber irrtümlich weiterhin für maßgeblich erachtete Fassung des § 40 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (a.F.) eine angemessene Beteiligung von Sicherungsverwahrten nicht nur an den Kosten der Überlassung und des Betriebs, sondern ausdrücklich auch der hier verfahrensgegenständlichen Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik ermöglicht. III. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist auch begründet mit der Folge, dass auf sein Anfechtungsbegehren - als das sein Feststellungsantrag bei verständiger Auslegung zu behandeln ist - sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben waren (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), da auch die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG es nicht erlaubt, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines der in dieser Norm bezeichneten Geräte aufzuerlegen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18.02.2014 - III-1 Vollz(Ws) 26/14 - (juris) darauf hingewiesen, dass der unverändert gültigen Regelung des § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht (ebenso Lesting in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl., Rn. G 192). Zwar stellt im Unterschied zur vorherigen Fassung des § 40 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.) die Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG (n.F.) nach seinem eindeutigen Wortlaut und entsprechend der erklärten Absicht des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470 S. 343) grundsätzlich eine solche gesetzliche Grundlage hinsichtlich der Auferlegung der Kosten einer Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik dar. Bereits aus dem Wortlaut dieses § 40 Abs. 5 S. 1 SVVollzG NRW ergibt sich indes, dass die Vollzugsanstalt einen Untergebrachten diesbezüglich nur anteilig und nicht mit den gesamten Kosten - hier: der Überprüfung von Geräten im Sinne des § 40 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 SVVollzG NRW - belasten darf (vgl. Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, 12. Ed. (10.01.2020), SVVollzG NRW § 40 Rn. 12). Denn diese Regelung sieht vor, dass die Untergebrachten an „sonstigen Kosten des Landes“ durch Erhebung von Kostenbeiträgen lediglich „beteiligt werden“ können und dies dann „in angemessener Höhe“ zu erfolgen hat. Das letztgenannte Merkmal stellt ersichtlich eine Einschränkung der finanziellen Inanspruchnahme der Untergebrachten dar und wäre nicht erforderlich, wenn das Gesetz ohnehin eine vollständige Kostenübernahme beabsichtigt hätte oder eine solche jedenfalls hätte ermöglichen wollen (zum inhaltsgleichen § 52 Abs. 2 S. 1 JVollzGB V BW vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 Ws 277/14 -; ähnl. OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11 -, jew. zit. n. juris; Hilzinger in: BeckOK Strafvollzug NRW, a.a.O. Rn. 14; bezüglich einer strafvollzugsrechtlichen Regelung offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 16.05.2018 - 2 BvR 635/17 -, juris). Diese Auslegung des § 40 Abs. 5 S. 1 SVVollzG entspricht im Übrigen auch der bereits aufgezeigten Systematik, dass ohne eine hinreichend eindeutige abweichende Regelung der in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW normierte Grundsatz gilt, Sicherungsverwahrte nicht an den Kosten ihrer Unterbringung zu beteiligen, und trägt auch in besonderem Maße den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung Rechnung. Somit ist die Sache im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif und bedarf es keiner Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr waren der Beschluss sowie die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin aufzuheben, die nunmehr in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden haben wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Betroffene – lediglich - anteilig an den Kosten der Überprüfung seines Fernsehgerätes beteiligt werden soll. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Antragsgegnerin selbstverständlich verpflichtet ist, dem Betroffenen sodann mit ihrer ursprünglichen Entscheidung zu Unrecht in Rechnung gestellten (Teil-) Betrag unverzüglich zu erstatten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Der Gegenstandswert war - in Anwendung der §§ 65 S. 2, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG für das gesamte Verfahren - entsprechend der exakt bezifferten Höhe der verfahrensgegenständlichen Überprüfungskosten festzusetzen (§§ 52 Abs. 1, 60 GKG).