Beschluss
2 U 171/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0414.2U171.19.00
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Tenor
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Gründe: Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. I. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.878,61 € nebst Zinsen verneint. Die für den Widerruf des Vertrags vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig (vgl. BGH NJW 2020, 618, Tz. 10; BGH NJW 2017, 1823, Tz. 34 f.; BGH, Urteil vom 19.09.2017, XI ZR 523/15, BeckRS 2017, 133090, Rn. 22). Die Behauptung des Klägers, er sei geschäftlich unerfahren und habe deshalb der Hilfe eines Rechtsanwalts bedurft, begründet keine Pflichtverletzung der Beklagten, auf die ein Schadensersatzverlangen gestützt werden könnte. Der Kläger kann seinen Anspruch auch auf nicht auf § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB stützen. Für die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Seine pauschale Behauptung, die von ihm für rund 20.000 € gekaufte Buchkollektion habe maximal einen Wert von 200 € gehabt, war und ist völlig unsubstantiiert. Der Kläger hat in der I. Instanz im Schriftsatz vom 26.06.2019 eingeräumt, dass er diese Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt hat, und hat dem Landgericht anheimgestellt, den Wert der Ware zu „ermitteln“ (Bl. 33 d.A.). Ein Ausforschungsbeweis war und ist nicht zu erheben. Soweit der Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 01.04.2020 einräumt, keine näheren Angaben machen zu können, und die Angemessenheit des Kaufpreises mit Nichtwissen bestreitet (Bl. 110 f.), genügt dies angesichts der ihn treffenden Darlegungslast ebenfalls nicht. II. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger auch die Kosten auferlegt, soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrags zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts nach § 91a ZPO ist nicht zu beanstanden. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, fehlte für die negative Feststellungsklage das notwendige Feststellungsinteresse. Die Beklagte hat den Widerruf des Klägers vom 16.07.2018 hingenommen und sich nachfolgend keiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag berühmt. Daran ändert es auch nichts, dass die Beklagte die im Anwaltsschreiben vom 16.07.2018 geforderte schriftliche Erklärung, dass sie aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Kläger keinerlei Rechte geltend mache, nicht abgegeben hat. Das bloße Schweigen oder passive Verhalten genügt für ein „Berühmen“ grundsätzlich noch nicht (BGH NJW 1995, 2032, juris, Rn. 9 f.). Eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine alsbaldige Klärung nötig machte (wie in dem Fall BGH NJW 2010, 1877), lag hier nicht vor. Bis zur Einreichung der Klage (27.09.2018) hatte die Beklagte keine Anstalten gemacht, gegen den Kläger vorzugehen oder die Wirksamkeit des Widerrufs in Frage zu stellen. Der pauschale Vorwurf kriminellen Handelns ist – wie oben dargelegt – völlig unsubstantiiert und nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen. 3) Der Kläger erhält hiermit Gelegenheit, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Auf diesen Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.