Beschluss
4 RVs 12/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kontaktlose EC-Kartenzahlungen ohne PIN-Abfrage begründen regelmäßig keinen Betrug: Es fehlt an einer Täuschungshandlung gegenüber einer natürlichen Person und am entsprechenden Irrtum.
• Computerbetrug (§ 263a) ist hier nicht gegeben, weil die kontaktlose NFC-Autorisierung nicht die für Betrug erforderliche Täuschungsähnlichkeit gegenüber einem menschlichen Entscheider aufweist.
• Die Verwendung einer fremden EC-Karte zur kontaktlosen Zahlung kann jedoch Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 Nr.2 StGB) und damit das Löschen/Verändern beweiserheblicher Daten verwirklichen, soweit durch die Transaktion Daten zum Verfügungsrahmen und bisherigen kontaktlosen Einsätzen überschrieben werden.
• Eine Datenveränderung nach § 303a StGB kann zwar vorliegen, tritt aber hinter § 274 Abs.1 Nr.2 StGB zurück.
• Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs.1 StPO berichtigt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung tragen.
Entscheidungsgründe
Kontaktlose Kartenzahlung ohne PIN: kein Betrug, wohl Urkundenunterdrückung • Kontaktlose EC-Kartenzahlungen ohne PIN-Abfrage begründen regelmäßig keinen Betrug: Es fehlt an einer Täuschungshandlung gegenüber einer natürlichen Person und am entsprechenden Irrtum. • Computerbetrug (§ 263a) ist hier nicht gegeben, weil die kontaktlose NFC-Autorisierung nicht die für Betrug erforderliche Täuschungsähnlichkeit gegenüber einem menschlichen Entscheider aufweist. • Die Verwendung einer fremden EC-Karte zur kontaktlosen Zahlung kann jedoch Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 Nr.2 StGB) und damit das Löschen/Verändern beweiserheblicher Daten verwirklichen, soweit durch die Transaktion Daten zum Verfügungsrahmen und bisherigen kontaktlosen Einsätzen überschrieben werden. • Eine Datenveränderung nach § 303a StGB kann zwar vorliegen, tritt aber hinter § 274 Abs.1 Nr.2 StGB zurück. • Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs.1 StPO berichtigt werden, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung tragen. Der Zeuge A verlor seine Geldbörse mit EC- und Kreditkarten. Der Angeklagte fand die Geldbörse und verwendete noch am selben Tag die fremde EC-Karte kontaktlos in mehreren Einkaufsvorgängen in einem H‑Markt; PIN‑Eingaben unterblieben, weil die Beträge unter der PIN‑Schwelle lagen. Die Zahlungen erfolgten nacheinander in kurzen Abständen; die erhaltenen Waren wollte der Angeklagte teilweise behalten und teilweise an eine Bekannte weitergeben. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betruges und Computerbetruges; in der Revision beanstandete der Angeklagte das Urteil. Das Oberlandesgericht prüfte die rechtliche Bewertung der festgestellten Zahlungen und die mögliche Schuldspruchberichtigung. • Die Voraussetzungen des Betrugstatbestands (§§ 263, 248a, 53 StGB) sind nicht erfüllt, weil bei kontaktlosen NFC-Zahlungen ohne PIN keine Täuschung einer natürlichen Person und kein entsprechender Irrtum der Kassenkräfte vorliegt; die Bank autorisiert elektronisch und der Händler erhält eine einredefreie Forderung gegen die Bank. • Computerbetrug (§ 263a Abs.1 Var.3 StGB) scheidet aus: Die unbefugte Datenverwendung erfordert nach herrschender betrugsspezifischer Auslegung Täuschungsäquivalenz gegenüber einem menschlichen Entscheider; die Autorisierung beschränkt sich auf Prüfpunkte (Sperrdatei, Verfügungsrahmen, Voraussetzungen für Verzicht auf PIN), nicht auf materielle Berechtigungsprüfung. • Eine Daten- oder Urkundenfälschung (§§ 269, 270 StGB) liegt nicht vor, weil bei kontaktlosen Zahlungen ohne PIN die Transaktionsdaten nicht einer identifizierbaren ausstellenden Person zugeordnet werden können und somit keine Datenurkunde gegeben ist. • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) ist nicht verwirklicht, weil die Daten nicht durch Überwindung einer Zugangssicherung erlangt wurden. • Die vom Landgericht festgestellten Vorgänge erfüllen hingegen den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs.1 Nr.2 StGB): Durch die kontaktlose Verwendung wurden beweiserhebliche Daten (Verfügungsrahmen, Umstände bisheriger kontaktloser Einsätze) der kartenausgebenden Bank überschrieben bzw. verändert; der Angeklagte war nicht verfügungsbefugt und handelte vorsätzlich mit Einsicht in die Folgen. • Eine Tatmehrheit gemäß § 53 Abs.1 StGB liegt für die vier einzelnen Zahlungen vor; die wegen § 303a StGB mögliche Strafbarkeit tritt hinter § 274 StGB zurück. • Mangels Änderung der tatsächlichen Feststellungen durfte der Senat den Schuldspruch nach § 354 Abs.1 StPO berichtigen und den Schuldspruch in Urkundenunterdrückung in vier Fällen umwandeln; Strafzumessung und Kostenentscheidung sind damit vereinbar. Die Revision des Angeklagten war insoweit begründet, als der Schuldspruch abzuändern war: Der Angeklagte ist nicht wegen Betruges oder Computerbetruges schuldig, wohl aber wegen Urkundenunterdrückung in vier Fällen (§ 274 Abs.1 Nr.2 StGB); die Schuldspruchberichtigung nach § 354 Abs.1 StPO wurde vorgenommen. Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt bestehen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Die Entscheidung beruht darauf, dass kontaktlose EC-Zahlungen ohne PIN weder eine Täuschung natürlicher Personen noch die für § 263a erforderliche unbefugte Datenverwendung begründen, wohl aber durch Überschreiben/Verändern beweiserheblicher Daten eine Urkundenunterdrückung darstellen können.