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Beschluss

5 RVs 19/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sprungrevision ist unzulässig, wenn zuvor keine Berufung eingelegt und von dem Berufungsgericht nach § 313 StPO angenommen worden ist. • Gegen ein mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegenes Urteil ist bei beabsichtigter Sprungrevision zuerst die Berufung einzulegen; fehlt die Annahme der Berufung, schließt dies die Revision aus. • Die unzulässige Revision ist nach § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Sprungrevision bei unterlassener Annahmeberufung • Eine Sprungrevision ist unzulässig, wenn zuvor keine Berufung eingelegt und von dem Berufungsgericht nach § 313 StPO angenommen worden ist. • Gegen ein mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegenes Urteil ist bei beabsichtigter Sprungrevision zuerst die Berufung einzulegen; fehlt die Annahme der Berufung, schließt dies die Revision aus. • Die unzulässige Revision ist nach § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Meschede wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt. Er legte zunächst ein Rechtsmittel ein und bezeichnete dieses später als Sprungrevision. In der Begründung blieb es bei der allgemeinen Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ohne konkrete Ausführungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Verfahren betrifft damit die Zulässigkeit der eingelegten Sprungrevision gegen ein mit 15 Tagessätzen belegtes Urteil. • Nach § 349 Abs. 1 StPO ist die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision unzulässig, weil vorab keine Berufung eingelegt und angenommen wurde. • Bei einem Urteil mit 15 Tagessätzen handelt es sich um eine Annahmeberufung im Sinne des § 313 StPO; die Berufung wäre nur zulässig, wenn das Berufungsgericht sie annimmt. • Die Rechtsprechung und Literatur (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt) verlangen, dass bei beabsichtigter Sprungrevision zunächst die Berufung einzulegen ist und erst nach deren Annahme der Übergang zur Revision erklärt werden kann; andernfalls schließt eine unzulässige Berufung nach § 335 Abs. 1 StPO auch die Revision aus. • Es ist sachgerecht, die Zulässigkeit der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen, da eine an sich immer zulässige Revision dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege zuwiderliefe und Rechtsmittelgegnern missbräuchliche Möglichkeiten eröffnet würde. • Da der Angeklagte keine Berufung eingelegt und deren Annahme nicht herbeigeführt hat, ist die Revision unzulässig und nach § 473 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verwerfen. Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen. Begründung: Bei einer Verurteilung zu 15 Tagessätzen handelt es sich um eine Annahmeberufung gemäß § 313 StPO; eine Sprungrevision ist nur möglich, wenn zuvor die Berufung eingelegt und vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Da der Angeklagte keine Berufung eingelegt hat und somit die Annahmeberufung nicht vorlag, schließt dies die Zulässigkeit der Revision aus. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.