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Beschluss

4 Ws 59/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine längerfristige Erkrankung des Pflichtverteidigers ist ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Bestellung gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO, wenn dadurch die Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet sind. • Die Aufhebung der Bestellung darf nicht mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass der Wechsel keine Mehrkosten für die Staatskasse verursachen darf. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der aufhebende Beschluss insoweit abgeändert wird.
Entscheidungsgründe
Längerfristige Erkrankung des Pflichtverteidigers rechtfertigt Entpflichtung; Kostenfolge • Eine längerfristige Erkrankung des Pflichtverteidigers ist ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Bestellung gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO, wenn dadurch die Gewährleistung einer angemessenen Verteidigung und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet sind. • Die Aufhebung der Bestellung darf nicht mit der Nebenbestimmung versehen werden, dass der Wechsel keine Mehrkosten für die Staatskasse verursachen darf. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der aufhebende Beschluss insoweit abgeändert wird. Der Angeklagte hatte ursprünglich Rechtsanwältin F als Pflichtverteidigerin beigeordnet erhalten. Rechtsanwalt T meldete sich als Wahlverteidiger und beantragte am 18.02.2020 die Entpflichtung von F und seine Bestellung als Pflichtverteidiger, da F wegen eines medizinischen Eingriffs ab 21.02.2020 mindestens sechs Wochen arbeitsunfähig sein werde. F stimmte dem Verteidigerwechsel telefonisch zu. Die stellvertretende Vorsitzende des Landgerichts hob mit Beschluss vom 20.02.2020 die Bestellung von F auf und bestellte T unter der Maßgabe, dass dadurch für die Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Dagegen richtete sich die Beschwerde, soweit die Bestellung mit der Kostenmaßgabe verbunden wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. • Die Beschwerde ist nach § 143a Abs. 4 StPO statthaft und begründet. § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO sieht die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung vor, wenn aus sonstigem Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. • Längerfristige Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin stellt einen solchen sonstigen Grund bzw. wichtigen Grund dar. Wenn der Verteidiger wegen Erkrankung an anberaumten Terminen nicht teilnehmen kann, ist der Zweck der Pflichtverteidigung (geeigneter Beistand, ordnungsgemäßer Verfahrensablauf) ernsthaft gefährdet. • Die Beschränkung der Neubesetzung auf das Erfordernis, dass dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen, war nicht rechtmäßig. Die Anordnung eines Verteidigerwechsels darf nicht mit der Nebenbestimmung verknüpft werden, dass dadurch keine zusätzlichen Kosten für die Staatskasse entstehen, weil dies die freie Entscheidung über die geeignete Verteidigerbestellung unzulässig einschränkt. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO; insoweit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts wurde insoweit aufgehoben, als die Bestellung des neuen Pflichtverteidigers unter der Maßgabe erfolgte, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen dürfen. Die Aufhebung der Bestellung der bisherigen Pflichtverteidigerin war wegen ihrer längerfristigen Erkrankung gerechtfertigt, weil dadurch eine angemessene Verteidigung und ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gefährdet gewesen wären. Die Einschränkung der Neubesetzung mit Blick auf Mehrkosten war nicht zulässig; der Verteidigerwechsel ist ohne diese Nebenbestimmung vorzunehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse aufzuerlegen.