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Beschluss

3 Ws 67/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist möglich, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind und die Haftentlassung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vereinbar ist. • Bei der Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB ist nicht auf die reine Wahrscheinlichkeit straflosen Verhaltens, sondern auf die Verantwortbarkeit der Haftentlassung im Verhältnis zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abzustellen. • Eine unbehandelte Drogenproblematik schließt eine Bewährungsentlassung nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte für Täterhandlungen wie Drogenhandel vorliegen und durch Auflagen sowie Weisungen Rückfallrisiken ausreichend gebannt werden können. • Auflagen und Weisungen nach § 57 Abs. 3 i.V.m. §§ 56b, 56c, 56d StGB (z. B. Bewährungshelfer, Suchtbehandlung) können die Gefährdungslage so mindern, dass Bewährung verantwortet werden kann.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Strafrests zur Bewährung trotz unbehandelter Drogenproblematik • Die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist möglich, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind und die Haftentlassung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vereinbar ist. • Bei der Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB ist nicht auf die reine Wahrscheinlichkeit straflosen Verhaltens, sondern auf die Verantwortbarkeit der Haftentlassung im Verhältnis zu den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abzustellen. • Eine unbehandelte Drogenproblematik schließt eine Bewährungsentlassung nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte für Täterhandlungen wie Drogenhandel vorliegen und durch Auflagen sowie Weisungen Rückfallrisiken ausreichend gebannt werden können. • Auflagen und Weisungen nach § 57 Abs. 3 i.V.m. §§ 56b, 56c, 56d StGB (z. B. Bewährungshelfer, Suchtbehandlung) können die Gefährdungslage so mindern, dass Bewährung verantwortet werden kann. Die Verurteilte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung läuft seit 02.04.2019. Nach Vollstreckung der Hälfte und spätermehr als zwei Dritteln der Strafe lehnte die Strafvollstreckungskammer Anträge auf bedingte Entlassung zunächst ab und begründete dies mit Vorstrafen, Bewährungsversagen, Rückfallgeschwindigkeit und einer nicht therapierte Drogenproblematik. Die JVA-Leiterin befürwortete wiederholt die bedingte Entlassung; die Staatsanwaltschaft widersprach zuletzt. Die Verurteilte legte fristgerecht Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ein. Sie ist mit der Strafaussetzung einverstanden und hat bereits Kontakt zur Drogenberatung aufgenommen; sie will nach Entlassung in einen neuen Haushalt ziehen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich. • Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 StGB: Zwei Drittel der Strafe sind verbüßt; die Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe und hat sich im Vollzug gut geführt, sodass spezialpräventive Wirkungen eingetreten sind. • Prognosemaßstab: Bei § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist nicht allein die Erwartung straflosen Verhaltens maßgeblich, sondern ob die Haftentlassung insgesamt verantwortet werden kann; abzuwägen sind Resozialisierungserfolge gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. • Drogenproblematik: Eine unbehandelte Drogenproblematik führt nicht generell zur Versagung der Bewährung; die einschlägige restriktivere Rechtsprechung betrifft überwiegend Täter mit Drogenhandel oder erheblicher Gefährdung der Allgemeinheit. • Einzelfallbewertung: Die Betäubungsmitteldelikte der Verurteilten beruhten nicht auf eigenem Handel; die Tathintergründe (Fürsorge für den Bruder) und die Absicht, in ein neues stabiles Umfeld umzuziehen, sowie die positive Führung im Vollzug sprechen für eine günstige Prognose. • Maßnahmen und Auflagen: Durch Anordnung einer Bewährungshelferin/eines Bewährungshelfers und die Weisung zur Teilnahme an ambulanter Suchtbehandlung (§ 57 Abs. 3 i.V.m. §§ 56b, 56c, 56d StGB) sind die verbleibenden Rückfallrisiken ausreichend beherrschbar. • Rechtsfolgen: Die erstinstanzliche Entscheidung wurde aufgehoben; die Vollstreckung des Strafrests wurde nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt, mit dreijähriger Bewährungszeit und Auflagen zur Betreuung und Suchtbehandlung. Die Beschwerde der Verurteilten war erfolgreich: Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf und setzt den verbleibenden Strafrest nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln zur Bewährung aus. Die Bewährungsdauer beträgt drei Jahre; der Verurteilten wird eine namentlich zu benennende Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer zur Aufsicht und Leitung zur Seite gestellt. Zudem wird sie angewiesen, unverzüglich eine ambulante Suchtbehandlung zu beantragen und nach Bewilligung daran teilzunehmen; die Teilnahme darf nicht ohne Rücksprache abgebrochen werden. Die Entscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sich im Vollzug bewährt hat und keine Anhaltspunkte für drogenbezogenen Handel oder eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit bestehen; Auflagen werden als geeignet angesehen, verbleibende Risiken zu mindern.