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Beschluss

10 W 79/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0305.10W79.19.00
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Leitsätze

1.

Ein Käufer ist kein Landwirt, wenn er gegenwärtig keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt und auch keine Hofstelle existiert. Es ist unerheblich, dass er früher Tierhaltung betrieben hat und steuerlich als Landwirt behandelt wird bzw. Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kammerumlage zahlt. Für die Gleichstellung reichen allein Absichten zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Flächen nicht aus. Erforderlich sind konkrete und in absehbarer Zeit realisierbare Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft.

2.

Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachbearbeiters der Landwirtschaftskammer reicht es nicht aus, wenn dieser in dem Anhörungstermin deutlich macht, dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil die Käufer keine Landwirt sind.

3.

Ein erheblicher Verfahrensverstoss kann nicht darin gesehen werden, dass die Antragsteller nicht vorab über den Gegenstand der Anhörung informiert gewesen sein sollen. Die Beratungspflicht der Genehmigungsbehörde orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnissstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 20.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 1.200.000,00 EUR festgesetzt, §§ 46, 47 GNotKG.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Käufer ist kein Landwirt, wenn er gegenwärtig keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt und auch keine Hofstelle existiert. Es ist unerheblich, dass er früher Tierhaltung betrieben hat und steuerlich als Landwirt behandelt wird bzw. Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kammerumlage zahlt. Für die Gleichstellung reichen allein Absichten zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Flächen nicht aus. Erforderlich sind konkrete und in absehbarer Zeit realisierbare Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. 2. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit des Sachbearbeiters der Landwirtschaftskammer reicht es nicht aus, wenn dieser in dem Anhörungstermin deutlich macht, dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht genehmigungsfähig ist, weil die Käufer keine Landwirt sind. 3. Ein erheblicher Verfahrensverstoss kann nicht darin gesehen werden, dass die Antragsteller nicht vorab über den Gegenstand der Anhörung informiert gewesen sein sollen. Die Beratungspflicht der Genehmigungsbehörde orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnissstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten vom 20.03.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Geschäftswert wird auf 1.200.000,00 EUR festgesetzt, §§ 46, 47 GNotKG. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke sowie um die Wirksamkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach § 4 RSiedlG. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen, die er zum größten Teil an einen benachbarten Freizeitpark verpachtet hat. Von diesen Pachteinnahmen bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Bis zum Jahr 1993 betrieb er Schafhaltung. Eine Hofstelle existiert nicht. Der Antragsteller zu 1) wird steuerlich als Landwirt behandelt, zahlt eine Umlage zur Landwirtschaftskammer sowie Beiträge an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Sein Sohn, der am 00.5.1986 geborene Antragsteller zu 2), ist gelernter Betriebswirt. Er hat im Jahr 2018 an der Landwirtschaftsschule einen Lehrgang für Nebenerwerbslandwirte durchlaufen, an einem Lehrgang der Landwirtschaftskammer für Klauenpflege teilgenommen und einen Lehrgang im Fach Tierproduktion absolviert. Durch notariellen Kaufvertrag vom 1.6.2017 des Notars G aus H nebst Ergänzungsvertrag vom 20.6.2017 verkauften Herr I, Herr I2 und Herr I3 an die Antragsteller landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Größe von ca. 25 ha zum Kaufpreis von 1.200.000,00 EUR. Diese Flächen waren, teilweise seit dem Jahr 1972, an die Beteiligten zu 4) und 5) verpachtet. Mit Schreiben vom 2.6.2017, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 6.6.2017, übersandte der Notar eine Kopie der Vertragsurkunde mit der Bitte um Erteilung der erforderlichen Genehmigung. Unter dem 7.6.2017 leitete die Geschäftsführerin der Kreisstelle S der Landwirtschaftskammer NRW den Kaufvertrag an den Ortslandwirt P in H weiter. In dem Schreiben wies der Sachbearbeiter F darauf hin, dass der Käufer mutmaßlicher Nicht-Landwirt sei. Durch Zwischenbescheid vom 26.6.2017 wurde den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7.7.2017 gegeben. Unter Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die Genehmigung des Kaufvertrages nach dem GrdstVG wegen ungesunder Bodenverteilung bestünden, wurde die Genehmigungsfrist gem. § 6 GrdstVG bis zum 6.9.2017 verlängert. Mit Schreiben vom 30.6.2017 forderte die Geschäftsführerin der Kreisstelle S der Landwirtschaftskammer NRW die erwerbsbereiten Landwirte, die Beteiligten zu 4) und 5), unter Fristsetzung bis zum 10.7.2017 auf, ihr Erwerbsinteresse zu begründen. Der Steuerberater der Antragsteller T wandte sich mit Schreiben vom 29.06.2017 an die Kreisstelle S und bat um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 31.7.2017. Mit Schreiben vom 30.6.2017 wurde unter Hinweis darauf, dass die Bezirksregierung N als Siedlungsbehörde und das Siedlungsunternehmen zu beteiligen seien, die Frist bis zum 19.7.2017 verlängert. Die Beteiligten zu 4) und 5) begründeten mit Schreiben vom 4. bzw. 7.7.2017 ihr Erwerbsinteresse. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die beiden Schreiben, Blatt 62 ff. und 72 ff. der Verwaltungsakte, verwiesen. Am 18.7.2017 fand in der Kreisstelle D der Landwirtschaftskammer NRW die Anhörung der Antragsteller im Beisein ihres Steuerberaters T statt. Aus dem Anhörungsvermerk geht hervor, dass der Antragsteller zu 1) beabsichtigte, auf der neu erworbenen Fläche Mutterkühe zu halten. Nach Ablauf der bestehenden Pachtverträge in 4,5 Jahren wolle der Antragssteller zu 2) die Landwirtschaft weiterführen. Ein Betriebskonzept der Antragsteller lag zum Zeitpunkt der Anhörung nicht vor. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 18.7.2017, Blatt 73 der Verwaltungsakte, Bezug genommen. Nach Durchführung der Anhörung leitete die Geschäftsführerin der Kreisstelle S den Kaufvertrag mit Schreiben vom 19.7.2017 an die Bezirksregierung N und die Siedlungsgesellschaft NRW V zur Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts weiter mit dem Bemerken, dass die Käufer nach ihren Feststellungen keine Landwirte seien, am Erwerb der Grundstücke jedoch zwei Landwirte und Eigentümer von Haupterwerbsbetrieben interessiert seien, die aufstockungsfähig und aufstockungswürdig seien. Unter dem 21.7.2017 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller bei der Geschäftsführerin der Kreisstelle S und bat um Akteneinsicht. Unter dem 27.7.2017 empfahl die Bezirksregierung N der Siedlungsgesellschaft NRW V die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 4 RSiedlG. Mit Schreiben vom 1.8.2017 machte die Siedlungsgesellschaft gegenüber der Bezirksregierung N von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch, das sie zugunsten der Beteiligten zu 4) und 5) ausübte. Mit Bescheid vom 3.8.2017 teilte die Geschäftsführerin der Kreisstelle S der Landwirtschaftskammer NRW den Antragstellern mit, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei, weil die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gewesen wäre. Wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erließ die Kreisstelle am 9.8.2017 einen korrigierten Bescheid, der den Antragstellern am 10.8.2017 zugestellt wurde. Mit Eingang beim Amtsgericht in Dorsten am 20.8.2007 haben die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nach § 22 GrdstVG wegen Versagung der erforderlichen Genehmigung nach dem GrdstVG beantragt und dazu vorgetragen, die Versagung der Genehmigung und die Entscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts beruhten auf einer unrichtigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Sie, die Antragsteller, beabsichtigten, den ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zu 1) wieder anzuspannen und hätten zunächst vorgehabt, eine Mutterkuhhaltung vorzubereiten. Nach näherer Prüfung habe sich jedoch ergeben, dass eine Schafhaltung im Nebenerwerb nach den Grundsätzen der Bio-Landwirtschaft vorzuziehen sei. Im Zuge der Vertragsverhandlungen habe der Antragsteller zu 1) Wert darauf gelegt, eine Fläche mit einer aufstehenden Scheune zu erwerben, die für eine mögliche Schafhaltung erforderlich oder nützlich sein könne. Die Antragsteller hätten den zuständigen Fachberater für Schafzucht und Schafhaltung der Landwirtschaftskammer, Herrn S2, beauftragt, ein tragfähiges Betriebskonzept zu der beabsichtigten Wiederaufnahme der Schafzucht und Schafhaltung aufzustellen. Nach diesem Konzept bestehe die Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Wirtschaftlichkeits-Kalkulation der Landwirtschaftskammer NRW vom 15.3.2018, Blatt 179 ff. der Akte, verwiesen. Der Antragsteller zu 2) habe mittlerweile auch an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Bescheinigungen, Blatt 173 ff. der Akte, Bezug genommen. Die Antragsgegnerin habe keine Gelegenheit gegeben, die fehlerhaften Feststellungen aus der Anhörung richtig zu stellen. Es sei ihnen, den Antragstellern, im Vorfeld nicht mitgeteilt worden, wozu sie angehört werden sollten. Die Antragsgegnerin habe verhindert, dass der ursprüngliche Antrag habe zurückgenommen werden können. Deshalb habe auch nach Erarbeitung eines Betriebskonzept kein neuer Genehmigungsantrag gestellt werden können. Die Antragsgegnerin habe die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts bereits zu einem Zeitpunkt als gegeben erachtet, als den Vertragsparteien noch nicht einmal Gelegenheit gegeben worden sei, zur Genehmigung des Vertrages vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, die Antragsteller seien weder Haupt- noch Nebenerwerbslandwirte. Sie seien auch nicht wegen einer beabsichtigten künftigen landwirtschaftlichen Nutzung des gekauften Grundstücks Landwirten gleichzusetzen. Ob diese Gleichsetzung möglich sei, sei allein im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Antragsteller jedoch kein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept für einen zumindest als Nebenerwerb leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb vorgelegt. Es seien leistungsfähige Landwirte in der Region vorhanden, die auch einen Aufstockungsbedarf hätten. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag der Antragsteller gemäß § 22 GrdstVG abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Beschwerde sei unbegründet, da der angefochtene Beschluss nicht wegen Verfahrensmängeln aufzuheben sei. Das Recht der Antragsteller auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die Antragsteller hätten den „Anhörungs- und Zwischenbescheid“ vom 26.6.2017 erhalten. Die Anhörung der Antragsteller habe im Beisein des Steuerberaters am 18.7.2017 stattgefunden. Dabei sei festgehalten worden, dass sich der Antragsteller zu 1) für einen Landwirt halte. Die Antragsteller hätten aber keine genauen Vorstellungen davon gehabt, wie sie die gekauften Flächen hätten bewirtschaften wollen. Es sei nach der Rechtsprechung des BGH unerheblich, dass die Antragsteller später eine Wirtschaftlichkeitskalkulation vorgelegt hätten, denn dem Siedlungsunternehmen könne die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangte Rechtsstellung nicht nachträglich wieder entzogen werden. Aus demselben Grund sei unerheblich, dass der Antragsteller zu 2) Kurse zur Schafhaltung absolviert hätte. Mit Schreiben vom 1.8.2017 habe die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, dass sie zugunsten der Landwirte I4 und P2 das Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Diese Landwirte benötigten die Flächen zur Aufstockung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, Blatt 389 ff. der Akte, verwiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, die ihren Antrag auf Genehmigung des Grundstückskaufvertrages weiterverfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, das Landwirtschaftsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie, die Antragsteller, nur deshalb unvorbereitet zum Anhörungstermin erschienen seien, weil die Genehmigungsbehörde sie nicht darüber informiert habe, dass zu klären gewesen sei, ob sie Landwirte seien oder ob sie ein schlüssiges Betriebskonzept darlegen könnten. Aus dem Zwischenbescheid vom 26.06.2017 sei lediglich hervorgegangen, dass Gelegenheit zur Anhörung gewährt werden solle, ohne dass daraus erkennbar gewesen sei, dass eine negative Entscheidung beabsichtigt gewesen sei. Die Anhörung sei deshalb rechtsfehlerhaft gewesen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Behörde ihre Entscheidung bereits zuvor getroffen gehabt habe. Die Genehmigungsbehörde hätte im Hinblick auf § 25 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Vorlage eines Betriebskonzepts hinwirken müssen. Sie, die Antragsteller, hätten – wie nachträglich geschehen – ein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen können, wenn die Behörde auf dessen Notwendigkeit hingewiesen hätte. Die Antragsgegnerin hätte die Antragsteller in dem Zwischenbescheid darauf hinweisen müssen, dass sie sie nicht für Landwirte halte, auch wenn der Antragsteller zu 1) anderer Auffassung sei, so dass dieser Umstand zu klären sei. Den Beteiligten zu 4) und 5) sei schon geraume Zeit vor der Anhörung der Antragsteller ein umfangreicher Fragenkatalog übersandt worden. Diese unterschiedliche Vorgehensweise begründe die Besorgnis der Befangenheit des Ortslandwirts und des Sachbearbeiters der Genehmigungsbehörde. Diese Besorgnis werde noch verstärkt durch die weitere Behandlung des Antrages vor und während der Anhörung vom 18.7.2017 und der weiteren Bearbeitung in der Folgezeit. Während des Anhörungstermins sei von ihnen, den Antragstellern, darauf hingewiesen worden, dass mit dem Wiederanspannen des langjährigen landwirtschaftlichen Betriebes auch der Zweck verfolgt werde, dem Antragsteller zu 2) ein zusätzliches Einkommen als Nebenerwerbslandwirt zu ermöglichen. Dennoch seien sie im Unklaren gelassen worden. Ein Hinweis darauf, dass die Möglichkeit bestehe, den Antrag zurückzunehmen und nach Erarbeitung eines Betriebskonzeptes erneut zu stellen, sei nicht erfolgt. Zur Darlegung eines schlüssigen Konzepts sei der Sachverständige S3 mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt worden. Dieser habe in seiner Stellungnahme vom 10.7.2019 dargelegt, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schafhaltung aussichtsreich sei, um sich eine landwirtschaftliche Existenz zu schaffen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen, Blatt 442 ff. der Akte, verwiesen. Im Übrigen bestünden Zweifel an der wirtschaftlichen Aufstockungsfähigkeit des Erwerbsinteressenten P2. Schließlich sei in dem Zwischenbescheid die Frist gemäß § 6 Abs. 1 GrdstVG sei nicht wirksam auf 3 Monate verlängert worden, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nicht hinreichend geprüft gewesen seien. Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zum streitgegenständlichen Vertrag und seiner Ergänzung zu erteilen, festzustellen, dass die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 1.6.2017 als erteilt gilt, hilfsweise, die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts aufzuheben und die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung für den Kaufvertrag zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) steuerlich als Landwirt behandelt werde, ändere an der Tatsache, dass er kein Landwirt sei, nichts. Die Antragsteller hätten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts kein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept vorweisen können. Die notwendige Gewinnerzielung sei weder behauptet noch nachgewiesen. Im Anhörungstermin sei das Thema Schafzucht nicht erwähnt worden. Die Antragsteller seien auch darauf hingewiesen worden, dass sie keine Landwirte seien. Das nachgereichte Konzept sei nicht mehr entscheidungsrelevant. Es seien leistungsfähige Landwirte in der Region vorhanden, die ein dringendes Aufstockungsinteresse hätten. Der Zuerwerb von Flächen führe sowohl bei dem Landwirt I4 als auch bei dem Landwirt P2 zu einer strukturellen Verbesserung. Beide Landwirte seien zum Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen bereit und in der Lage. Im übrigen sei den Antragstellern Gelegenheit gegeben worden, ihren Antrag zurückzunehmen und nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen erneut zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 34 FamFG angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift nebst Berichterstattervermerk vom 5.3.2020 verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den am 20.3.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Dorsten ist zulässig. Die Beschwerde ist gemäß § 22 GrdstVG, § 58 FamFG statthaft und innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Weder gilt die erforderliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 1.6.2017 nebst Ergänzungsvertrag vom 6.6.2017 gem. § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, noch ist den Antragstellern die erforderliche Genehmigung gem. § 22 Abs. 3 GrdstVG unter Aufhebung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Gericht zu erteilen. a) Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits aufgrund von Verfahrensmängeln nach § 69 Abs. 1 S. 2 oder 3 FamFG aufzuheben. Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden. Zwar darf gem. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und wenn ein Beteiligter dies beantragt. Die Antragsteller rügen zwar, dass das Amtsgericht rechtliches Gehör nicht gewährt habe, weil es auf die gerügten Mängel des Verwaltungsverfahrens nicht eingegangen sei. Es kann aber dahinstehen, ob diese Rüge die Aufhebung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts rechtfertigt, denn der erforderliche Antrag auf Zurückverweisung an das Landwirtschaftsgerichts ist von den Antragstellern nicht gestellt worden. b) Der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27.02.2020 (Bl. 463 d.A.) gestellte Antrag auf Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag nach § 6 Abs. 2 GrdstVG wegen Fristüberschreitung als genehmigt gilt, ist unbegründet. Die Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 2 GrdstVG greift nicht ein. aa) Der Kaufvertrag des Notars G vom 01.06.2017 ist nach §§ 1, 2 GrdstVG, § 1 AGGrdstVG NRW genehmigungspflichtig, da durch ihn landwirtschaftliche Grundstücke verkauft wurden. bb) Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Nicht-Genehmigung des Kaufvertrages vom 03.08. bzw. 09.08.2017 ist fristgerecht erfolgt. (1) Zwar ist die Entscheidung über die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 S. 1 GrdstVG grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang des Antrags zu treffen, da andernfalls nach § 6 Abs. 2 GrdstVG die Genehmigung als erteilt gilt. Dass der Bescheid der Beteiligten zu 3) vom 3.8. bzw. 9.8.2017 dem beurkundenden Notar erst am 10.08.2017 zugestellt worden ist, obwohl der Genehmigungsantrag bereits am 06.06.2017 bei der Beteiligten zu 3) eingegangen war, löst dennoch die Genehmigungsfiktion nicht aus. Die Beteiligte zu 3) als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZustVOAgrar zuständige Genehmigungsbehörde hat die Entscheidungsfrist gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG wirksam auf drei Monate, mithin bis zum 06.09.2017, verlängert. (2) Die Verlängerung der Genehmigungsfrist ist auch rechtmäßig gem. § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Frist durch Erteilung eines Zwischenbescheids auf drei Monate verlängert werden, wenn die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen hat. Dies ist hier erfolgt, denn die Beteiligte zu 3) hat den Antragstellern durch Zwischenbescheid vom 26.06.2017 mitgeteilt, dass sich die Frist bis zum 06.09.2017 verlängern werde. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass zu dem Kaufvertrag eine Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 4 RSiedlG herbeizuführen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte die Beteiligte zu 3) den Zwischenbescheid zur Verlängerung der Genehmigungsfrist erteilen, auch wenn die Ermittlungen bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages noch nicht abgeschlossen waren, insbesondere die erforderliche Anhörung noch nicht stattgefunden hatte. Für den Erlass des Zwischenbescheids reicht es nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung anschließt (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 – BLw 3/13 –, BGHZ 203, 297-303; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – I-10 W 57/16 –, juris), aus, wenn die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gem. § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt. Das objektive Bestehen eines Vorkaufsrechtes ist für die Fristverlängerung hingegen nicht erforderlich, solange der auf die Dreimonatsfrist gerichtete Zwischenbescheid nicht nur zur Vorsicht oder „auf Vorrat“ erlassen wird. Das Vorkaufsrecht darf daher nicht bloß möglich erscheinen. Die Genehmigungsbehörde muss vielmehr nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt sein (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., OLG Oldenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 – 10 W 6/15 –, AUR 2015, 382). Nach dieser Maßgabe war die Verlängerung der Monatsfrist durch die Beteiligte zu 3) in dem Zwischenbescheid vom 26.06.2017 nicht zu beanstanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses hatte die Genehmigungsbehörde hinreichenden Anlass zu der begründeten Annahme, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in Betracht kam. Die Beteiligte zu 3) hatte bereits mit Schreiben vom 07.06.2017 Kontakt zu dem Ortslandwirt P aufgenommen und diesen zur Stellungnahme, insbesondere zur Benennung von aufstockungsinteressierten Landwirten binnen einer Woche aufgefordert. In dem Schreiben ist auch schon darauf hingewiesen worden, dass es sich bei den Antragstellern mutmaßlich nicht um Landwirte handelt. Diese Annahme lag für die Beteiligte zu 3) nahe, weil die Antragsteller, wie sie im Rahmen der Anhörung durch den Senat selbst eingeräumt haben, keinen Flächenantrag gestellt hatten. Daher musste die Beteiligte zu 3) annehmen, dass die Käufer der Flächen keine Landwirte sind und deshalb nicht als Landwirte bei der Landwirtschaftskammer verzeichnet waren bzw. dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Flächen von ihnen nicht beabsichtigt war. Der Senat geht auch davon aus, dass der Beteiligten zu 3) die Beteiligten zu 4) und 5) als aufstockungsbereite Landwirte zum Zeitpunkt des Erlasses des Zwischenbescheids konkret bekannt waren. Dass die Beteiligten zu 4) und 5) ein konkretes Erwerbsinteresse haben würden, ergab sich für die Beteiligte zu 3) bereits daraus, dass die beiden Landwirte seit 1972 Pächter der verfahrensgegenständlichen Flächen waren. Die Pachtverträge sind von dem beurkundenden Notar nach Aufforderung durch die Beteiligte zu 3) mit Fax vom 26.06.2017 übersandt worden. Angesichts dieser Umstände durfte die Genehmigungsbehörde zumindest subjektiv davon ausgehen, dass die Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen sein würde, so dass die festgestellten Umstände als Grundlage für einen wirksamen Zwischenbescheid ausreichten. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte für ein willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen der Beteiligten zu 3) bei Erlass des Zwischenbescheides vor (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – I-10 W 57/16 –, juris). Der Bescheid der Beteiligten zu 3) über die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist dem Notar, dem Verkäufer und den Antragstellern jeweils vor Ablauf des 06.09.2017 und damit innerhalb der 3-Monatsfrist zugegangen. Damit ist innerhalb der Dreimonatsfrist eine wirksame Entscheidung der Beteiligten zu 3) über den Genehmigungsantrag ergangen und zugestellt worden. Die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ist nach alledem nicht eingetreten. c) Die Beschwerde ist auch unbegründet mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts und Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zum streitgegenständlichen Vertrag und seiner Ergänzung. Insoweit führt auch der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 27.02.2020 bzw. der damit identische Antrag aus der Beschwerdebegründung vom 21.06.2019 nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag vom 01.06.2017 nebst Ergänzung vom 20.06.2017 ist nicht genehmigungsfähig. aa) Wie bereits ausgeführt, ist der Vertrag genehmigungsbedürftig (2 b) aa)). bb) Der Kauf durch die Beteiligten zu 1) und 2) war nach § 9 Abs. 1 GrdstVG nicht genehmigungsfähig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn sie eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine solche ungesunde Verteilung in der Regel vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGH, NJW-RR 2006, 1245; BGH, NJW-RR 2015, 553). Dieser Versagungsgrund liegt hier vor, denn die Antragsteller sind keine Landwirte in diesem Sinne, während die erwerbsbereiten Beteiligten zu 4) und 5) die verkauften landwirtschaftlichen Flächen zur Aufstockung ihrer Betriebe dringend benötigen. (1) Unstreitig sind die Beteiligten zu 1) und 2) weder Haupt- noch Nebenerwerbslandwirte im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG. Das würde die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit erfordern, die eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1245). Ausreichen kann dabei ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb; dieser muss jedoch leistungsfähig sein, was voraussetzt, dass durch die im landwirtschaftlichen Betriebsteil erzielten Gewinne die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts wesentlich verbessert wird (BGHZ 112, 86, 94). Die Antragsteller sind unstreitig gegenwärtig nicht als Landwirte tätig. Sie beschäftigen sich weder mit der Aufzucht von Pflanzen noch mit der Tierhaltung. Es existiert bereits keine Hofstelle, von der sie aus landwirtschaftlich tätig sein könnten. Für die Beurteilung ist es auch unerheblich, ob der Antragsteller zu 1) in früherer Zeit Tierhaltung betrieben hat oder derzeit noch steuerlich als Landwirt behandelt wird bzw. Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kammerumlage zahlt. Diese Verpflichtungen haben ihren Grund allein darin, dass er durch die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat im Senatstermin selbst von einem „ruhenden“ Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gesprochen. Dass der Beteiligte zu 2), der keine landwirtschaftliche Ausbildung hat, sondern Betriebswirt von Beruf ist, in der Vergangenheit mehrere Fortbildungen zur Tier- insbesondere Schafhaltung absolviert hat, mag ihn möglicherweise für die Zukunft befähigen, in der Landwirtschaft tätig zu werden, macht ihn aber gegenwärtig noch nicht zum Landwirt im dargelegten Sinn. (2) Die Beteiligten zu 1) und 2) sind auch nicht wegen der von ihnen vorgetragenen Absichten zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung des gekauften Grundstücks Landwirten gleichzustellen. Für diese Gleichstellung bedarf es konkreter und in absehbarer Zeit realisierbarer Absichten und Vorkehrungen mindestens zur Führung einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen hingegen nicht aus. Ein strenger Prüfungsmaßstab ist hier angezeigt, um die Erteilung einer Genehmigung auf Grund eines nur vorgeschobenen Erwerbszwecks für eine Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur auszuschließen (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 – BLw 32/05 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – I 10 W 57/16 –, juris). Die Antragsteller haben allerdings im Verlaufe des Verfahrens zwei Betriebskonzepte eingeholt und vorgelegt, nachdem sie den noch im Anhörungstermin bei der Beteiligten zu 3) vom 18.07.2017 dargestellten Plan des Betriebs einer Mutterkuh-Haltung auf der neu erworbenen Fläche aufgegeben hatten. Das aus der gutachterlichen Stellungnahme des von den Antragstellern beauftragten Fachberaters für Schafzucht und Schafhaltung der Landwirtschaftskammer S2 zu der beabsichtigten Wiederaufnahme der Schafzucht und Schafhaltung vom 15.3.2018, Blatt 179 ff. der Akte, hervorgehende Konzept erscheint jedoch schon unschlüssig. Es geht daraus nicht hervor, dass die beabsichtigte Schafhaltung im Nebenerwerb überhaupt ausreichend wirtschaftlich betrieben werden kann. Ob das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Betriebskonzept des Sachverständigen S3 vom 10.07.2019 (Bl. 442 ff. der Akte) nachvollziehbar ist, erscheint ebenfalls zweifelhaft, kann aber offenbleiben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen, hier also am 06.08.2017, § 6 Abs. 3 S. 1 RSiedlG. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Antragsteller ein schlüssiges und nachvollziehbares Betriebskonzept für einen zumindest als Nebenerwerb leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb haben müssen (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – I- 10 W 57/16 –, juris). Genau wie das vorherige Konzept des Fachberaters der Landwirtschaftskammer Rupp lag auch die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Sachverständigen Rudolph zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht vor. (3) Die von den Antragstellern nachträglich während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Betriebskonzepte wären im gerichtlichen Verfahren gem. § 22 GrdstVG auch nur dann zu berücksichtigen, wenn der Genehmigungsbehörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes Verfahrensfehler unterlaufen wären, denn nach der Rechtsprechung des BGH könnte noch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung der vorgelegten Betriebskonzepte nicht bestünde, wenn die Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, WM 2015, 1441). Die von den Antragstellern mit der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler sind jedoch nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller einwenden, es habe die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde F und dem Ortslandwirt P bestanden, so dass diese vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen gewesen seien, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Mitwirkung eines Amtsträgers an einem Verwaltungsverfahren trotz bestehender Besorgnis der Befangenheit macht die hiervon erfasste Amtshandlung zwar fehlerhaft und damit rechtswidrig . (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 21 Rn. 26). Ob der unter Mitwirkung des Sachbearbeiters F und des Ortslandwirtes ergangene Bescheid im Hinblick auf § 46 VwVfG auch auf einem Verfahrensfehler beruht, kann vorliegend dahinstehen, denn es kann schon nicht festgestellt werden, dass in der Person der Mitwirkenden an der Entscheidung über die Genehmigung des Kaufvertrages ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit vorgelegen hat. Im Sinne des § 21 VwVfG NRW verlangt die Besorgnis der Befangenheit einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Verfahrensbeteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 21 Rn. 10). Einen Befangenheitsgrund im dargelegten Sinn haben die Antragsteller indessen nicht vorgetragen. Ein solcher Grund ist nicht erkennbar und geht aus dem Inhalt der Verwaltungsakte auch nicht hervor, so dass der Senat keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen gem. § 26 FamFG hat. Die Antragsteller habe ihre Besorgnis der Befangenheit lediglich damit begründet, dass nach ihrem Eindruck das gesamte Verfahren von Beginn an kontrovers geführt worden sei, insbesondere habe im Anhörungstermin der Eindruck bestanden, dass das Ergebnis bereits zu Beginn festgestanden habe. Dieses Vorbringen reicht zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG NRW nicht aus. Es ist anerkannt, dass die bloße Ahnung oder das Gefühl eines Beteiligten keinen ausreichenden Grund für die Besorgnis der Befangenheit darstellt. Erforderlich ist vielmehr ein benennbarer, rationaler Grund, der an Tatsachen anknüpft, die nach objektiven und vernünftigen Erwägungen geeignet sind, Zweifel an der unparteiischen Tätigkeit des Bediensteten zu wecken. Diese Gründe können einmal in der Person dessen liegen, der tätig werden soll. Die Gründe können aber auch in der Art der Sachbehandlung liegen, die von ihm erwartet wird. Die Darlegung der Rechtsauffassung – insbesondere im Zusammenhang mit einer Erörterung des Sachstands – begründet dabei allein keine Besorgnis der Befangenheit. (Stelkens/Bonk/Sachs/ Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 21 Rn. 10). Nach dieser Maßgabe kann die Besorgnis der Befangenheit nicht darauf gestützt werden, dass der Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde im Anhörungstermin deutlich gemacht hat, dass der Kaufvertrag schon deshalb nicht genehmigungsfähig sei, weil es sich bei den Antragstellern nicht um Landwirte handelt. Diese Einschätzung entsprach – wie bereits dargelegt – der objektiven Rechtslage. Ebenso wenig kann dem Sachbearbeiter vorgeworfen werden, dass er die Absicht der Antragsteller, auf der neu erworbenen Fläche Mutterkühe halten zu wollen, nicht als ausreichendes Betriebskonzept bewertet hat. Auch diese Einschätzung entsprach – wie dargelegt - der bestehenden Rechtslage. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn nachträglich bekannt gewordene Befangenheitsgründe nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, ein Beteiligter am Verwaltungsverfahren über den Wortlaut des § 21 VwVfG NRW hinaus auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren die Pflicht hat, einen ihm bekannten Ablehnungsgrund unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern vor der Verwaltungsentscheidung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu rügen (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 21 Rn. 6). Das haben die Antragsteller unstreitig im vorliegenden Fall unterlassen. Wenn sie aber nach dem Anhörungstermin meinten, hinreichende Gründe zu haben, die Besorgnis der Befangenheit des Sachbearbeiters F annehmen zu können, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Rüge vorzubringen. Dies hätte zumindest dazu geführt, dass der Sachbearbeiter den Behördenleiter gem. § 21 Abs. 1 S. 1 VwVfG davon unterrichtet hätte und dieser eine Entscheidung über dessen weitere Mitwirkung am Verfahren hätte treffen müssen. Auch die Rüge der Antragsteller, es liege ein Verstoß gegen § 28 VwVfG NRW vor, weil sie vorab nicht über den Gegenstand der Anhörung informiert worden seien, geht fehl. Ein erheblicher Verfahrensverstoß ist nicht erkennbar. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW hat die Behörde die Pflicht, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese umfasst die vorherige Unterrichtung der Beteiligten über den beabsichtigten Verwaltungsakt sowie im Nachgang die Pflicht, das Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 34). Dem ist die Beteiligte zu 3) nachgekommen. Den Antragstellern ist mit dem Zwischenbescheid vom 26.06.2017 die Gelegenheit zur mündlichen bzw. schriftlichen Äußerung zunächst bis zum 07.07.2017 gegeben worden. Diese Frist ist sodann mit Schreiben vom 30.06.2017 bis zum 19.07.2017 verlängert worden. Die Antragsteller sind am 18.07.2017 im Beisein ihres Steuerberaters T persönlich angehört worden. Sie können nicht mit Erfolg einwenden, ihnen sei der Gegenstand der Anhörung nicht bekannt gewesen. Bereits in dem Zwischenbescheid vom 26.06.2017 sind sie darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des Kaufvertrages bestünden. Zudem geht aus dem Zwischenbescheid hervor, dass eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizuführen sei. In dem über die Anhörung angefertigten Vermerk heißt es schließlich ausdrücklich, dass den Antragstellern zu Beginn der Anhörung die gesetzlichen Grundlagen sowie der Verwaltungsablauf erläutert worden sei. Die Antragssteller können sich auch nicht darauf berufen, dass sie als juristische Laien das Verfahren und den Hintergrund des Anhörungstermins nicht erkannt hätten. Sie waren im Verwaltungsverfahren bis zur Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten durch ihren Steuerberater T vertreten, der für sie mit Schreiben vom 29.06.2017 schon eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt hatte, und der sie im Anhörungsverfahren begleitet hat. Die Antragsteller hätten sich mit ihren Fragen an ihren Steuerberater wenden können. Sofern dieser – wie im Senatstermin vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller angedeutet worden ist – nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügt haben sollte, hätte er dies offenlegen müssen und den Antragstellern die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts raten müssen. Dass dies nicht geschehen ist, kann jedenfalls der Genehmigungsbehörde nicht zur Last gelegt werden. Schließlich können die Antragsteller nicht mit Erfolg einen Verstoß gegen § 25 VwVfG NRW geltend machen. Diese Vorschrift legt der Genehmigungsbehörde eine von Amts wegen zu beachtende Beratungspflicht auf, nach der die Behörde verpflichtet ist, die Abgabe von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Nach § 25 Abs. 2 VwVfG NRW erörtert die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrages mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass die Beteiligte zu 3) sie auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Betriebskonzepts hätte hinweisen müssen. Auch musste nicht darauf hingewiesen werden, den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages zurückzunehmen und nach Erstellung eines Betriebskonzepts erneut zu stellen. Derartige Anforderungen würden nach Auffassung des Senats den Pflichtenkatalog der Behörde gem. § 25 VwVfG NRW überspannen. Der Umfang der Betreuungspflicht gem. § 25 VwVfG NRW richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, wobei der vermutete Kenntnisstand der Beteiligten und ihre Fürsorgebedürftigkeit eine Rolle spielen. Selbstverständlich erwächst daraus keine einer anwaltlichen Beratung vergleichbare Beratungspflicht. Bei anwaltlicher Vertretung sind ohnehin geringere Anforderungen an die Hinweispflichten zu stellen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 25 Rn. 24 ff.). Gemessen daran ist der Beteiligten zu 3) kein Verfahrensfehler anzulasten. Wie bereits erörtert, waren die Antragsteller durch ihren Steuerberater T fachlich vertreten, der sich bei der Beteiligten zu 3) zur Akte gemeldet hatte. Jedenfalls durfte der Sachbearbeiter der Genehmigungsbehörde annehmen, dass die Antragsteller fachlich ausreichend beraten waren, so dass eine weitere Aufklärung der Antragsteller durch die Behörde nicht erforderlich war. Die Antragsteller hätten sich auch mit Hilfe ihres Beistandes selbst oder ggf. nach Hinweis des Steuerberaters mit Hilfe eines Rechtsanwalts über die Erforderlichkeit der Vorlage eines ausreichenden Betriebskonzepts informieren können und müssen. (4) Den Antragstellern stehen mit den Beteiligten zu 4) und 5) auch zwei erwerbsbereite und aufstockungsbedürfte Landwirte gegenüber, die ihre Erwerbsbereitschaft mit Schreiben vom 04.07.2017 (Bl. 72 ff. der Verwaltungsakte) und 07.07.2017 (Bl. 62 ff. der Verwaltungsakte) begründet dargelegt und ausdrücklich bestätigt haben. Der Beteiligte zu 4) betreibt einen landwirtschaftlichen Gemischtbetrieb mit Milchviehhaltung und Bullenmast im Vollerwerb. Die zum Verkauf stehenden Flächen werden von seinem Betrieb schon seit 1974 bewirtschaftet. Die Flächen sind für seinen Betrieb unverzichtbar. Der landwirtschaftliche Betrieb des Beteiligten zu 4) hat eine Eigentumsfläche von 33,83 ha, davon ca. 28,35 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche. Weitere 42,77 ha hat er hinzugepachtet. Er benötigt die Flächen nach seinen Angaben zur Aufrechterhaltung und Optimierung des Viehbestandes. Der Beteiligte zu 5) betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb. Sein landwirtschaftlicher Betrieb verfügt über 47 ha landwirtschaftliche Flächen, die in seinem Eigentum stehen. Weitere 27,80 ha sind zugepachtet. Die verkauften Flächen grenzen direkt an seinen Betrieb. Er hat 3 ha der verfahrensgegenständlichen Flächen bereits seit langer Zeit gepachtet. Die Beteiligten zu 4) und 5), die in der Außenwirtschaft schon seit Jahren eng zusammenarbeiten, haben sich hinsichtlich der zu erwerbenden Fläche, abgesprochen. Die Vergrößerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes und damit der Verbesserung der Agrarstruktur. Anhaltspunkte für eine fehlende Zahlungsfähigkeit der Beteiligten zu 4) und 5) sind entgegen dem pauschalen Vortrag der Antragsteller, nicht ersichtlich. Der Beteiligte zu 4) hat eine Finanzierungsbestätigung der W-Bank vom 05.07.2017 vorgelegt und erklärt, es sei durch betriebswirtschaftliche Verschiebungen und Umschuldungen gelungen, die erforderlichen Mittel zur Finanzierung aufzubringen. Der Beteiligte zu 5) hat ebenfalls eine Finanzierungsbestätigung der W-Bank vom 22.06.2017 vorgelegt und dargelegt, dass sich schon durch die eingesparte Pacht ein großer Teil der Finanzierung abdecken lasse. Diese Angaben i.V.m. den Bankbestätigungen reichen dem Senat aus, um davon ausgehen zu können, dass die Beteiligten zu 4) und 5) zum Erwerb der Flächen finanziell in der Lage sind. Soweit die Antragsteller Zweifel daran hegen, reicht ihr pauschales Vorbringen nicht aus, um den Senat zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 46, 47 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 9 LwVG, 70 Abs. 2 FamFG waren nicht gegeben, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.