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Beschluss

12 UF 12/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs.1 S.2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Umständen, die bei sachlicher Beurteilung Zweifel an der rechtlichen Vaterschaft begründen können. • Die bloße Behauptung einer Drohung durch die Kindesmutter hemmt die Frist des § 1600b Abs.5 BGB nur, wenn die Drohung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist; widersprüchliche Angaben der Beteiligten können den Hemmungsnachweis entkräften. • Bei Anfechtungsverfahren trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Hemmung der Frist nach § 1600b Abs.5 BGB.
Entscheidungsgründe
Anfechtungsfrist und Hemmung durch behauptete Drohung • Die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs.1 S.2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von Umständen, die bei sachlicher Beurteilung Zweifel an der rechtlichen Vaterschaft begründen können. • Die bloße Behauptung einer Drohung durch die Kindesmutter hemmt die Frist des § 1600b Abs.5 BGB nur, wenn die Drohung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist; widersprüchliche Angaben der Beteiligten können den Hemmungsnachweis entkräften. • Bei Anfechtungsverfahren trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Hemmung der Frist nach § 1600b Abs.5 BGB. Der Antragsteller begehrt Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft für ein 2013 geborenes Kind. Zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter noch mit dem rechtlichen Vater verheiratet; die Ehe wurde 2013 geschieden. Der Antragsteller hatte während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter. Sowohl das Kind als auch der Antragsteller tragen eine gleiche Fingerfehlbildung infolge eines Erbdefekts. Der Antragsteller behauptet, die Mutter habe ihn seit 2014 mit Wegzug und Kontaktabbruch bedroht, weshalb er aus Angst keine Vaterschaftsanforderung durchgesetzt und die Anfechtungsfrist nicht gewahrt habe. Das Familiengericht wies seine Anträge wegen Fristversäumnis zurück; die Beschwerde wurde zunächst zurückgewiesen, später vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Senat hörte die Beteiligten mündlich und vernahm die Kindesmutter; sie bestritt die behauptete Drohung. • Anfechtungsberechtigung: Der Antragsteller ist anfechtungsberechtigt gemäß § 1600 Abs.1 Nr.1 BGB, da er eidesstattlich erklärt hat, während der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter gehabt zu haben. • Fristbeginn nach § 1600b Abs.1 BGB: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Anfechtende Kenntnis von Umständen erlangt, die bei sachlicher Beurteilung Zweifel an der rechtlichen Vaterschaft begründen. Durch die Kombination von sexuellem Kontakt in der Empfängniszeit und die gleiche Erbfehlbildung war dem Antragsteller spätestens bei der Geburt des Kindes Kenntnis gegeben; damit endete die zweijährige Frist im April 2015. • Hemmungsvoraussetzungen nach § 1600b Abs.5 BGB: Eine Hemmung setzt nachweisbare oder glaubhaft gemachte Umstände voraus, die den Anfechtenden an der rechtzeitigen Geltendmachung hindern. Der Antragsteller trug die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Drohung der Mutter. • Beweiswürdigung: Die mündliche Anhörung und Vernehmung der Mutter ergab Widersprüche zur Darstellung des Antragstellers; die Mutter bestritt, die Drohung im Zusammenhang mit der Vaterschaft ausgesprochen zu haben. Danach ist die behauptete widerrechtliche Drohung nicht festgestellt, sodass keine Hemmung vorliegt. • Rechtsfolgen: Mangels Hemmung war die Anfechtungsfrist abgelaufen; der Antragsteller hat die Frist nicht eingehalten, weshalb sein Antrag unbegründet ist. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; das angegriffene Urteil bleibt bestehen. Der Antragsteller ist anfechtungsberechtigt, hat jedoch die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs.1 S.2 BGB nicht gewahrt, da er spätestens mit der Geburt Kenntnis von Zweifeln an der rechtlichen Vaterschaft hatte. Eine Hemmung der Frist gemäß § 1600b Abs.5 BGB aufgrund der behaupteten Drohung der Kindesmutter wurde nicht festgestellt, weil die Mutter die Drohung bestritt und der Antragsteller den Hemmungsnachweis nicht erbracht hat. Folglich führt das Versäumnis der Frist zum Unterliegen des Antragstellers; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm auferlegt und der Streitwert wurde festgesetzt.