Beschluss
5 RVs 5/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0213.5RVS5.20.00
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Leitsätze
Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war.
Tenor
1. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen sein, wenn das Gericht in seiner Entscheidung gebunden war. 1. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Gründe: I. Das Amtsgericht Gladbeck – Jugendrichter – hat den Angeklagten erstinstanzlich am 01.04.2019 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In dem auf den 17.09.2019 anberaumten Termin zur Berufungshauptverhandlung ist er nicht erschienen. Sein anwesender Pflichtverteidiger gab keine Erklärung ab. Hierauf hat die XIV. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen – kleine Jugendschutzkammer – die Ladung des Angeklagten unter dem 06.06.2019 festgestellt und die Berufung mit Urteil vom 17.09.2019 gemäß § 329 Abs. 1 S. 1 StPO verworfen. Mit Telefax-Schriftsatz vom 18.09.2019 hat der Verteidiger Revision gegen das Urteil vom 17.09.2019 eingelegt und mit Schriftsatz vom 28.10.2019, eingegangen am selben Tag, begründet. Neben der Verletzung materiellen Rechts rügt er eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, §§ 338 Nr. 6 StPO, 169 GVG. Zur Begründung der Verfahrensrüge wurde ausgeführt, eine Tür zum Sitzungssaal sei verschlossen gewesen. Der Sitzungssaal des Landgerichts Essen, in dem die Verhandlung stattgefunden habe, verfüge über je eine Tür für das Publikum und eine für die Prozessbeteiligten. Die Tür für das Publikum sei während der gesamten Verhandlung verschlossen gewesen. Sämtliche Verfahrensbeteiligten hätten den Saal durch die vordere, den Verfahrensbeteiligten vorbehaltene, Tür betreten. Ferner habe der Terminzettel vor dem Saal in der Spalte „öffentlich“, bezogen auf die Hauptverhandlung, „nein“ ausgewiesen. Schließlich sei der Saal mit einem Leuchtschild oberhalb des Terminzettels ausgestattet gewesen. Während der gesamten Berufungshauptverhandlung habe darin „nicht öffentliche Sitzung“ aufgeleuchtet. In einem vor der Sitzung stattgefundenen informellen Gespräch habe die Urkundsbeamtin dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Verhandlung nicht öffentlich sei und die hintere Tür des Saales daher verschlossen bleiben könne. Eine Verhandlung über die Frage der Öffentlichkeit der Sitzung habe nicht stattgefunden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Antragsschrift vom 23.01.2020, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die erhobene Verfahrensrüge sei bereits unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2. S. 2 StPO genüge. Jedenfalls gehe aus der Revisionsbegründung nicht hervor, dass das erkennende Gericht den Verfahrensverstoß zu vertreten habe. Insbesondere sei nichts zu einer schuldhaften Kontrollpflichtverletzung gegenüber der Urkundsbeamtin vorgetragen. Auf die Sachrüge zu prüfende Verfahrenshindernisse seien nicht ersichtlich. Zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 03.02.2020 Stellung genommen. Er vertritt die Ansicht, das Gericht habe eine Öffnung der hinteren Saaltür veranlassen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft überspanne die Anforderungen an die Begründung der Rüge. Die Verteidigung könne nicht zu innerpsychischen Vorgängen der Vorsitzenden vortragen. II. Die zulässige Revision des Angeklagten war gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es kann ausnahmsweise dahinstehen, ob die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge bereits den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt, insbesondere, ob die Vorsitzende eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt hat, indem sie die Einstellung der Lichtzeichenanlage vor dem Saal nicht kontrollierte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2009 - 2 Ss OWi 828/08, beck-online). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, da denkgesetzlich ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht. Auch das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens, § 338 Nr. 6 StPO, führt ausnahmsweise dann nicht notwendig zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß denkgesetzlich ausgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. § 338 Rn. 50b; BGH, Beschluss vom 25.07.1995 - 1 StR 342/95, beck-online; BGH, Beschluss vom 2. 2. 1999 - 1 StR 636/98, beck-online; BGH, Beschluss vom 15. 4. 2003 - 1 StR 64/03, beck-online; BGH, Urteil vom 2. 12. 2003 - 1 StR 102/03, beck-online; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. 12. 2007 - 5 StR 404/07). So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht war in seiner Entscheidung gebunden und hätte keine andere Entscheidung treffen können, als die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO zu verwerfen. Liegen die Voraussetzungen von § 329 Abs. 1 StPO vor – was auch nach der Revisionsbegründung der Fall war –, ist dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer sachlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils verwehrt. Es darf lediglich die Zulässigkeit der Berufung prüfen. Bestehen gegen sie keine Bedenken, muss die Berufung des Angeklagten ohne Sachverhandlung verworfen werden (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.04.1982 - 1 Ws 88/82 LSK 1982, 520155; beck-online, BayObLG Beschluss vom 24. 2. 1999 - 5 St RR 237/98, beck-online; KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 329 Rn. 13 m. w. N.; MüKoStPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, StPO § 329 Rn. 68). Die bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 StPO im Rahmen der erhobenen Sachrüge nur zu prüfenden Verfahrenshindernisse liegen nicht vor. Eine weitere Prüfung auf die Sachrüge ist nicht veranlasst, da das Verwerfungsurteil als reines Prozessurteil keine Sachentscheidung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand enthält und damit auch keiner Überprüfung im Hinblick auf Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts zugänglich ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.