1 RVs 79/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Das angefochtene Urteil wird wie folgt aufgehoben:
1.) im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch, soweit gegen den Angeklagte wegen eines Diebstahls am 28.01.2017 (Tat zu Ziffer 1.) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten,
2.) im Rechtsfolgenausspruch, soweit gegen den Angeklagte wegen eines Diebstahls am 27.01.2017 (Tat zu Ziffer 2.) eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und wegen eines Diebstahls am 20.10.2017 (Tat zu Ziffer 3.) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt worden ist,
3.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen – Strafrichter – zurückverwiesen.