OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 RVs 79/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0107.1RVS79.19.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird wie folgt aufgehoben:

1.) im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch, soweit gegen den Angeklagte wegen eines Diebstahls am 28.01.2017 (Tat zu Ziffer 1.) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten,

2.) im Rechtsfolgenausspruch, soweit gegen den Angeklagte wegen eines Diebstahls am 27.01.2017 (Tat zu Ziffer 2.) eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und wegen eines Diebstahls am 20.10.2017 (Tat zu Ziffer 3.) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt worden ist,

3.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen – Strafrichter – zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird wie folgt aufgehoben: 1.) im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch, soweit gegen den Angeklagte wegen eines Diebstahls am 28.01.2017 (Tat zu Ziffer 1.) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten verhängt worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten, 2.) im Rechtsfolgenausspruch, soweit gegen den Angeklagte wegen eines Diebstahls am 27.01.2017 (Tat zu Ziffer 2.) eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und wegen eines Diebstahls am 20.10.2017 (Tat zu Ziffer 3.) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt worden ist, 3.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen – Strafrichter – zurückverwiesen. Gründe: I. Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 23.08.2019 wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, wobei das Amtsgericht diese Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten (für die Tat zu Ziffer 1.), von vier Monaten (für die Tat zu Ziffer 2.) und von einem Monat (für die Tat zu Ziffer 3.) gebildet hat. Zu den Vorstrafen des Angeklagten hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte saß vom 05.01.2019 bis zum 07.08.2019 in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Attendorn. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 24.08.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Siegen wegen Sachbeschädigung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 €. Am 22.11.2010 wurde er durch das Amtsgericht Siegen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Am 26.01.2012 verurteilte das Amtsgericht Siegen den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €. Am 22.08.2012 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Siegen wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in besonders schwerem Fall in zwei Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zunächst widerrufen, anschließend der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, auch diese Bewährung wurde jedoch widerrufen. Am 09.09.2015 verurteilte das Amtsgericht Siegen den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen.“ Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: „Am 28.01.2017 entwendete der Angeklagte gegen 19:30 Uhr die Geldbörse aus der Tasche der Geschädigten N am Bahnhof in T, um diese für sich zu behalten. Anschließend entfernte er sich vom Tatort. Die Zeugin N konnte aber den Angeklagten verfolgen und erlangte so schließlich ihre Geldbörse zurück.“ Im Rahmen der jeweiligen Strafzumessung hat das Amtsgericht bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrfach einschlägig vorbestraft gewesen sei und bei allen drei Taten jeweils unter laufender Bewährung gestanden habe. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese hinsichtlich der Verurteilung wegen der Taten zu Ziffern 2. und 3. auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt sowie form- und fristgerecht die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufigen Erfolg. Insoweit war die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen zurückzuverweisen. 1. Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. keine Feststellungen zur Höhe des Diebesguts getroffen hat, sind diese bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 – III-1 RVs 66/14 – m.w.N., juris). Da dem Senat auf die erhobene Sachrüge die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt deswegen nicht möglich war, war die Entscheidung insoweit im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei die durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, so dass die diesbezüglich weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war. 2. Auch die Bemessung der jeweiligen Einzelstrafen durch das Amtsgericht begegnet durchgreifenden Bedenken. Soweit das Amtsgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte bei der jeweiligen Begehung der Taten unter laufender Bewährung gestanden habe, ist dies zwar grundsätzlich ein geeignetes Strafzumessungskriterium. Jedoch ist dem Senat vorliegend dessen Überprüfung verwehrt, da konkrete Feststellungen zu den Bewährungs- und/oder Haftzeiten des Angeklagten nicht getroffen wurden. Insoweit vermag der Senat weder nachzuvollziehen, wann die den Verurteilungen vom 22.08.2012 bzw. 09.09.2015 – das sind die einzig in Betracht kommenden Verurteilungen zu Freiheitsstrafen – zugrunde liegenden Freiheitsstrafen nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vollstreckt worden sind, noch wann welche Bewährungszeit begonnen und wie lange sie gedauert hat. Da dem Senat auf die erhobene Sachrüge die Überprüfung der konkreten Bemessung der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafe somit schon deshalb nicht möglich war, war die amtsgerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs betreffend die Taten zu Ziffern 2. und 3. aufzuheben und insoweit ebenfalls nach § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegen zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Revision zudem zutreffend bemängelt, dass sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Strafzumessung nicht mit der Frage befasst, welchen Eindruck die nach Begehung der Taten verbüßte Strafhaft bei dem Angeklagten hinterlassen hat. 3. Die vorgenannten Aufhebungen ziehen gleichzeitig die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. 4. Abschließend ist zu bemerken, dass die durch den Angeklagten gerügte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – unabhängig von der Frage der zulässigen Erhebung dieser Rüge – jedenfalls in der Sache nicht festzustellen gewesen wäre.