OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 UF 199/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0102.5UF199.19.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 6.9.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 6.9.2019 wird zurückgewiesen. Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerde ist nur statthaft, soweit sie sich gegen den vom Amtsgericht zurückgewiesenen Hauptantrag richtet. Soweit sie sich außerdem gegen die Zurückweisung des Hilfsantrags auf Einräumung eines Umgangsrechts richtet, ist die Beschwerde nicht statthaft, da in Umgangssachen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umgangsverfahren sind in § 57 S. 2 FamFG nicht erwähnt. II. Soweit die Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht keine Herausgabe angeordnet, weil die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Da die Inobhutnahme - über deren Rechtmäßigkeit das Familiengericht nicht zu entscheiden hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.7.2019, 4 WF 145/18) -. beendet ist, richtet sich der Herausgabeanspruch gegen den Vater des Kindes. Verlangt ein Elternteil von dem anderen die Herausgabe des Kindes, muss dem Antragsteller das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen (Palandt-Götz, 78. Aufl., § 1632, Rn. 4; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl., § 1632, Rn. 9). Das ist hier nicht der Fall, da die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für K B innehaben. Vorrangig ist eine Entscheidung im Verfahren 34 F 171/19 herbeizuführen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Entscheidung zum Verfahrenswert aus §§ 41, 45 Nr. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.