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Urteil

10 U 99/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1217.10U99.18.00
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Leitsätze

Eine Überprüfung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII findet im Zivilverfahren nicht statt. Die Wirksamkeit des Anspruchsübergangs steht bereits aufgrund der bestandskräftigen Überleitungsanzeige für das Zivilverfahren fest. Das Zivilgericht hat lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.669,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Überprüfung der Überleitungsanzeige gemäß § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII findet im Zivilverfahren nicht statt. Die Wirksamkeit des Anspruchsübergangs steht bereits aufgrund der bestandskräftigen Überleitungsanzeige für das Zivilverfahren fest. Das Zivilgericht hat lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung. Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.09.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.669,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2017 zu zahlen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe (abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) I. Die Parteien streiten aus übergeleitetem Recht um Ansprüche wegen Rückforderung einer Schenkung. Der Kläger erbrachte vom 29.10.2014 bis zum 31.01.2015 für die Mutter der Beklagten, die am 0.2.2015 verstorbene Frau J C, Leistungen der Sozialhilfe und Pflegewohngeld in Höhe von insgesamt 5.338,92 EUR. Mit notariellem Vertrag vom 14.05.2009 hatte der Ehemann der Hilfeempfängerin und Vater der Beklagten ein in F gelegenes Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beklagte und deren Bruder, Herrn B C, übertragen. Die Übertragung erfolgte unentgeltlich und ist ausdrücklich als Schenkung bezeichnet. Die Übertragsnehmer übernahmen dinglich die im Grundbuch eingetragene Grundschuld in Höhe von 76.693,78 EUR, die noch mit 33.809,63 EUR valutierte. In dem Vertrag behielt sich der Vater der Beklagten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für sich und die Hilfeempfängerin sowie die Rückübertragung der Immobilie vor. Der Wert der Immobilie beträgt 150.000 EUR, der Wert des Nießbrauchsrechts 29.000 EUR. Mit Schreiben vom 18.06.2015 leitete der Kläger Ansprüche der Mutter gegen den Bruder der Beklagten auf sich über und forderte ihn mit Schreiben vom gleichen Tag zur Zahlung von 2.669,46 EUR auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2015 hob der Kläger diesen Überleitungsbescheid wieder auf. Mit Schreiben vom 18.06.2015 leitete der Kläger zunächst Ansprüche der Mutter gegen die Beklagte gem. § 93 SGB XII über und sodann mit Schreiben vom 01.02.2017 die Ansprüchen des Vaters gegen die Beklagte. Mit Schreiben vom 01.03.2017 erklärte der Kläger auch gegenüber dem Vater der Beklagten die Überleitung von Ansprüchen. In einem von der Beklagten gegen den Kläger eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahren erklärte die Beklagte unter dem 13.03.2017 die Erledigung des Verfahrens unter Zurückstellung von Bedenken gegen die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige. Mit Schreiben vom 16.08.2017 erklärte die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger, dass sie ihren Widerspruch und den ihres Bruders gegen die Überleitungsanzeigen zurücknehme. Zugleich machte sie darauf aufmerksam, dass die Überleitung unvollständig sei und der Präzisierung bedürfte. Mit Schreiben vom 05.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung auf. In dem Schreiben werden die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 5.338,92 EUR aufgeführt. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Da Sie und Ihr Bruder B C zu je einer Hälfte Eigentümer des Hausgrundstücks geworden sind, fordere ich von Ihnen die Hälfte der geleisteten Aufwendungen. … Sie werden gebeten, den Betrag in Höhe von 2.669,46 EUR … zu überweisen.“ Der Kläger hat die Zahlung von 5.338,92 EUR zuzüglich Zinsen begehrt. Er hat vorgetragen, durch Überleitungsanzeige vom 01.02.2017 sei der Anspruch übergeleitet worden. Da die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie jegliche Zahlung verweigern wolle, sei eine zusätzliche Zahlungsaufforderung durch den Kläger nicht erforderlich gewesen. Dem ist die Beklagte entgegen getreten. Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine wirksame Überleitung seien nicht erfüllt. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte als Gesamtschuldner neben ihrem Bruder in Anspruch genommen worden sei. Die Überleitung vom 01.02.2017 sei deshalb unvollständig. Obwohl sie darauf hingewiesen habe, sei keine Ergänzung der Überleitungsanzeige erfolgt, sondern die Zahlungsaufforderung vom 05.10.2017 ergangen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte nunmehr auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werde. Im Übrigen bestehe kein Anspruch aus § 528 BGB. Bei der Zuwendung an die Beklagte habe es sich nicht um eine Schenkung gehandelt. Bei dem Hausgrundstück, das der Vater der Beklagten nutze, handele es sich um Schonvermögen. Schließlich stehe der Rückforderung die eigene Bedürftigkeit der Beklagten entgegen. Durch die angefochtene Entscheidung ist die Beklagte verurteilt worden an den Kläger 2.669,46 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 25.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII in Verbindung mit § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Vater der Beklagten sei nach der Vollziehung der Schenkung unstreitig außerstande, die ihm seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Die Anspruchsüberleitung sei mit Bescheid vom 1.2.2017 dem Grunde nach wirksam erfolgt. Dem stehe nicht entgegen, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, dass nicht nur der Anspruch des Vaters gegen die Beklagte, sondern auch derjenige des Vaters gegen deren Bruder übergeleitet worden sei. Der Verwaltungsakt sei dennoch inhaltlich hinreichend bestimmt. Die hinreichende Bestimmtheit sei gegeben, wenn der Wille der Behörde zur Überleitung zum Ausdruck komme und der Hilfeempfänger die Art der Hilfe sowie der übergeleitete Anspruch nebst Angaben von Gläubiger und Schuldner bezeichnet seien. Wenn ein belastender Verwaltungsakt an mehrere Personen gerichtet sei, müsse zwar zudem erkennbar sein, ob sie als Gesamtschuldner oder nach Bruchteilen in Anspruch genommen würden. Eine solche Konstellation liege hier jedoch nicht vor, da der Bescheid vom 1.2.2017 allein an die Beklagte gerichtet sei, nicht auch an ihren Bruder, sodass sie nicht habe im Zweifel sein können, in welcher Art und Weise sie in Anspruch genommen werde. Auch sei die Bezifferung des Anspruchs erst in einem zweiten Verwaltungsakt zulässig. Die Überleitung scheitere auch nicht daran, dass das vereinbarte Nießbrauchsrecht des Vaters der Beklagten das erworbene Eigentum vollständig ausgefüllt habe und daher kein Vermögensvorteil bestanden habe. Das Nießbrauchsrecht habe den Wert des Grundstücks nicht vollständig, sondern nur um 29.000 EUR gemindert. Die Überleitung scheitere auch nicht daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Schonvermögen des Vaters der Beklagten gehandelt habe, solange es noch in dessen Eigentum gestanden habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, schließe dies die Anspruchsüberleitung auf den Kläger nicht aus. Ein Schonvermögen komme nicht mehr in Betracht, wenn der Vermögenswert verschenkt worden sei. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert vorgetragen, im Falle der Erfüllung des Rückforderungsverlangens selbst bedürftig zu sein. Der Kläger könne jedoch nur Zahlung in Höhe des ausgeurteilten Betrages verlangen, denn der Kläger habe nicht den gesamten von ihm verauslagten Betrag in dem Bescheid vom 5.10.2017 beziffert. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die volle Verurteilung der Beklagten. Zur Begründung führt er an, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Überleitung nur in Höhe des hälftigen Anspruchs erfolgt sei. Aufgrund des Schreibens vom 18.06.2005 sei der Beklagten bekannt gewesen, dass Leistungen in Höhe von 5.338,92 EUR erbracht worden seien. Die Höhe der erbrachten Leistungen sei auch nicht bestritten worden. Die Beklagte habe auch nicht behauptet, nicht gewusst zu haben, um welchen Betrag es gegangen sei. Die Überleitung sei im Übrigen für die Zivilgerichte bindend. Dadurch sei der Kläger Gläubiger des Schenkungsrückforderungsanspruchs geworden. In der Zahlungsaufforderung vom 18.06.2015 sei ebenso wie in der Zahlungsaufforderung vom 05.10.2017 davon die Rede, dass die Beklagte 2.669,46 EUR zahlen solle, weil sie neben ihrem Bruder zur Hälfte Eigentümerin des vom Vater übertragenen Grundstücks sei. Tatsächlich haftete die Beklagte gesamtschuldnerisch. Es sei auch deutlich geworden, dass insgesamt 5.338,92 EUR Sozialhilfe aufgewendet worden seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 6.9.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.669,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit der Anschlussberufung beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt ergänzend vor, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Überleitungsanzeigen dem Grunde nach notgedrungen schon aus Gründen der ordnungsgemäßen Zustellung an beide Geschwister hätten gerichtet werden müssen. Es habe noch an der Aufteilung der Schuld unter den Geschwistern gefehlt. Die Überleitungsanzeigen hätten diesbezüglich noch ergänzt werden müssen. Deshalb fehle es an einer wirksamen Überleitung. In dem Schreiben vom 5.10.2017 sei ausdrücklich nur zur Zahlung der Hälfte der geleisteten Aufwendungen aufgefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2019 verwiesen. II. 1. Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. Gegen die Zulässigkeit der Berufung des Klägers bestehen keinen Bedenken, Sie ist statthaft und sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Die erforderliche Beschwer gem. § 511 Abs. 2 ZPO ist gegeben. Die Berufung der Beklagten ist – da nicht in der Frist des § 517 ZPO erhoben – nicht als selbständige Berufung zulässig, aber – wie von der Beklagten als solche bezeichnet - als Anschlussberufung statthaft. 2. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg; die Anschlussberufung der Beklagten ist hingegen unbegründet. a) Der Kläger hat einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 528 BGB aus übergeleitetem Recht gem. § 93 SGB XII in Höhe von insgesamt 5.338,92 EUR. aa) Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Geschenks wegen Verarmung des Schenkers gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann der Schenker, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, die ihm seinem Ehegatten gegenüber obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Rückforderungsanspruch des Vaters der Beklagten gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB ohne weiteres angenommen. Mit der in erster Instanz erhobenen Einwendung der Beklagten, es bestehe kein Anspruch gem. § 528 BGB, da es sich bei der Zuwendung der Hausimmobilie wegen des Vorbehalts des Nießbrauchs und der Übernahme von Verbindlichkeiten nicht um eine Schenkung gehandelt habe, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Allerdings greift die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung den Einwand der fehlenden Schenkung nicht auf, sondern vertieft in ihrer Begründung allein den Einwand der fehlerhaften Überleitung gem. § 93 SGB XII. Ob darin eine Beschränkung der Anfechtung liegt, aus der sich eine Einschränkung der Prüfungspflicht des Berufungsgerichts ergibt (vgl. zur Beschränkung der Anfechtung Zöller-Heßler, ZPO, § 520 Rn. 29), kann jedoch dahinstehen. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass es sich bei der Übertragung der Hausimmobilie auf die Beklagte und ihren Bruder zumindest um eine gemischte Schenkung gehandelt hat. Der Wert des Hausgrundstücks beträgt danach 150.000 EUR. Der Wert des Nießbrauchsrechts ist mit 29.000 EUR angenommen worden. Unstreitig valutierten die Belastungen noch in einer Höhe von 33.809,63 EUR, so dass sich ein Anteil von 87.190,37 EUR ergibt, der den Übertragsnehmern unentgeltlich zugeflossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des § 528 BGB liegen ebenfalls unstreitig vor. Es ist nicht in Abrede gestellt worden, dass der Vater der Beklagten nicht in der Lage gewesen ist, den seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalt zu leisten, so dass der Kläger Sozialleistungen zu erbringen hatte. bb) Der Anspruch des Vaters der Beklagten gem. § 528 BGB ist wirksam auf den Kläger übergeleitet worden, § 93 SGB XII. Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII regelt, dass ein Anspruch des Ehegatten der leistungsberechtigten Person gegen einen anderen vom Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige bewirkt werden kann, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der gemachten Aufwendungen auf ihn übergeht. Die schriftliche Anzeige, bei der es sich gem. § 93 Abs. 3 SGB XII um einen Verwaltungsakt handelt, bewirkt nach § 93 Abs. 2 S. 1 SGB XII den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Durch das Schreiben des Klägers vom 01.02.2017 sind die Ansprüche des Vaters der Beklagten aus der Übertragung der Hausimmobilie, insbesondere nach § 528 BGB auf den Kläger übergeleitet worden. Die Überleitung erfolgte in Höhe der vom Kläger der Mutter der Beklagten gegenüber erbrachten Aufwendungen, die – was zwischen den Parteien unstreitig ist – insgesamt 5.338,92 EUR betragen haben. Die Beklagte ist mit Schreiben des Klägers vom 05.10.2017 zur Zahlung aufgefordert worden. In dem Schreiben werden die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen in Höhe von 5.338,92 EUR aufgeführt. Demgegenüber ist der von der Beklagten erhobene Einwand, die Überleitung sei nicht rechtswirksam erfolgt, unerheblich. Die Beklagte meint, der Überleitungsbescheid sei zu unbestimmt, da dort nicht erwähnt sei, dass sie gesamtschuldnerisch neben ihrem Bruder hafte. Insoweit handele es sich nur um eine unvollständige Überleitung dem Grunde nach, die noch der Ergänzung bedürfe. Diese Ergänzung habe nicht durch die „Zahlungsaufforderung“ vom 05.10.2017 erfolgen können. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Für die Frage der Wirksamkeit der Überleitung kommt es auch nicht darauf an, ob die Überleitungsanzeige wegen eines fehlenden Hinweises auf die Gesamtschuldnerschaft fehlerhaft ist. Auch wenn die Überleitungsanzeige fehlerhaft ist, hat sie zu einem Übergang des Anspruchs gem. § 528 BGB geführt. (1) Die Überleitungsanzeige gem. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII greift als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt in das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bzw. dessen Ehepartner bestehende Rechtsverhältnis ein. Der Anspruchsübergang erfolgt im Wege des rechtsgestaltenden Hoheitsaktes der Überleitungsanzeige. Der Übergang des Anspruchs stattet den Träger der Sozialhilfe mit der für die gerichtliche Durchsetzung vor dem zuständigen Fachgericht notwendigen Aktivlegitimation aus. Darauf ist er angewiesen, weil ihm die Überleitung nicht die Befugnis verleiht, den übergeleiteten Anspruch durch Verwaltungsakt zu regeln, sondern er zur Vollstreckung eines gerichtlichen Titels bedarf (vgl. juris-PK-SGB XII/ Armbruster , 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 26). Als Verwaltungsakt muss die Überleitungsanzeige allerdings hinreichend bestimmt sein, § 33 SGB X; der übergeleitete Anspruch muss darin klar benannt und erkennbar, zumindest identifizierbar sein, wenn auch nicht zwingend beziffert. Eine Bezifferung des zunächst im Überleitungsbescheid nicht bezifferten Anspruchs kann noch später in einem zweiten Verwaltungsakt erfolgen (LSG Berlin-Brandenburg v. 19.05.2016 - L 23 SO 109/14 - juris Rn. 55 m.w.N.). Eine hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn der Wille der Behörde zur Überleitung zum Ausdruck kommt und der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der übergeleitete Anspruch nebst Angaben von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden ( Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII, Rn. 137). (2) Der Senat braucht hier nicht zu prüfen, ob die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Überleitungsanzeige erfüllt sind. Die Wirksamkeit des Anspruchsübergangs steht bereits aufgrund des bestandskräftigen Überleitungsbescheides für das Zivilverfahren fest. Schon deshalb sind Einwände gegen die Überleitung erfolglos (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. August 2016 – 9 U 118/16 –, juris.) Eine Überleitungsanzeige ist als belastender Verwaltungsakt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - für die Zivilgerichte bindend, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden ist (BGH, Urt. v. 13.07.2004, VI ZR 273/03, juris-Rn. 15; BGH, Urteil vom 29. März 1985 – V ZR 107/84 –, BGHZ 94, 141-145). Auch wenn die Überleitung des Anspruchs rechtswidrig erfolgt, ist sie dennoch zunächst wirksam (vgl. § 39 SGB X). Die Beteiligten können gegen den Überleitungsbescheid Widerspruch einlegen und anschließend Klage erheben. Macht der Sozialhilfeträger den Anspruch im gerichtlichen Verfahren vor den Zivilgerichten geltend, hat das Gericht daher nur das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Forderung zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Anspruchsüberleitung (BGH, Urteil v. 13. 7. 2004, VI ZR 273/03, juris, Rz 15). Die Prüfung dieser öffentlich-rechtlichen Frage ist vom Sozialgericht zu überprüfen, wenn ein Betroffener gegen den Überleitungsbescheid vorgeht. Dies ergibt sich aus der sog. Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes: Der Begriff der Tatbestandswirkung bringt zum Ausdruck, dass die Existenz und der Inhalt eines wirksamen, also nicht nichtigen Verwaltungsaktes von allen Staatsorganen und damit auch von den Gerichten zu beachten ist, soweit sie nicht gerade im Verwaltungs- oder Sozialgerichtsverfahren zur Überprüfung des in Frage stehenden Verwaltungsakts berufen und angerufen sind. (3) Das hat weiterhin zur Folge, dass die Beklagte gegen die Überleitungsanzeige nicht ins Feld führen kann, diese sei auch deshalb unwirksam, weil dadurch in das Schonvermögen des Vaters eingegriffen werde. Der Senat ist – nachdem der Bescheid in Bestandskraft – erwachsen ist, allein auf die Klärung zivilrechtlicher Einwendungen im Rahmen der §§ 528, 529 BGB beschränkt. Das Landgericht hat den Einwand der Bedürftigkeit der Beklagten und ihres Bruders zu Recht mangels hinreichender Substantiiertheit für unbeachtlich gehalten, ohne dass die Beklagte mit ihrer Anschlussberufung weitere Tatsachen dazu vorgetragen hat. Weitere Einwendungen sind von der Beklagten nicht erhoben worden. cc) Der Anspruch des Klägers besteht auch in der vollen Höhe der klageweise geltend gemachten Forderung. Zu Recht hat sich der Kläger mit seiner Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts gewandt, das die Auffassung vertreten hat, der Kläger dürfe die Forderung nur in Höhe von 2.669,46 EUR geltend machen. In seinem Schreiben vom 05.10.2017 hat der Kläger die der Hilfeempfängerin gewährten Leistungen mit insgesamt 5.338,92 EUR beziffert. Zwar heißt es in dem Schreiben weiter „Da Sie und Ihr Bruder B C zu je einer Hälfte Eigentümer des Hausgrundstücks geworden sind, fordere ich von Ihnen die Hälfte der geleisteten Aufwendungen. … Sie werden gebeten, den Betrag in Höhe von 2.669,46 EUR … zu überweisen.“ Daraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger nur in dieser Höhe anspruchsberechtigt ist. Wie bereits dargelegt, ist eine bestandskräftige Überleitung der Ansprüche gegen die Beklagte erfolgt, so dass der Kläger zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor dem Zivilgericht bis zur Höhe seiner Aufwendungen aktivlegitimiert ist. Die Höhe der Aufwendungen, die sich aus dem Schreiben vom 05.10.2017 ergeben, ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Zwar ist die Beklagte nicht zur Zahlung des vollständigen, sondern nur des hälftigen Betrages aufgefordert worden. Das ändert aber nichts daran, dass der Kläger zur Geltendmachung des vollen Betrages berechtigt ist. Dass der Kläger die Beklagte nicht zur vollständigen Zahlung aufgefordert hat, hat daher allenfalls für die Frage Bedeutung, ob die Beklagte in Verzug geraten ist, § 286 BGB, oder Veranlassung zur Klageerhebung i.S.d. § 93 ZPO gegeben hat. b) Der geltend gemachte Nebenanspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen ist gem. § 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.