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Beschluss

7 WF 237/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1129.7WF237.19.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und die Richter am Oberlandesgericht B, C und D vom 20.11.2019 wird als unzulässig verworfen.

              Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 574 ZPO zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und die Richter am Oberlandesgericht B, C und D vom 20.11.2019 wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde wird nicht gem. §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 574 ZPO zugelassen. Gründe: I. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Es ist missbräuchlich. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt, jedenfalls aber erkennbar, werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache liegen. Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein. Dient das Ablehnungsgesuch dagegen verfahrensfremden Zwecken, ist es rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2010, AnwZ (B) 105/09, BeckRS 2010, 25875 m.w.N.). So liegt es hier. Ein nachvollziehbarer Bezug zu der konkreten, vom Senat zu bearbeitenden Beschleunigungsbeschwerde vom 26.10.2019 gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2019 (Az. 1 WF 238/19) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Kindesvater sich zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche darauf stützt, dass die abgelehnten Richter in vergangenen Jahren zu spät ihre jeweilige senats- bzw. kammerinterne Geschäftsverteilung beschlossen haben sollen, so gibt es insoweit keinen Bezug zur hier zu entscheidenden Rechtssache: Es kann dabei dahinstehen, ob es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wenn ein senats- oder kammerinterner Geschäftsverteilungsplan erst wenige Tage nach Beginn des neuen Geschäftsjahres beschlossen wird. Denn solche Beschlussfassungen in den Jahren 2018 und davor sind für den hier zu regelnden Fall ersichtlich bedeutungslos. Die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung wäre selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Kindesvaters nur plausibel, wenn im Zeitpunkt der Sachentscheidung keine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung vorläge (Lückemann in Zöller, ZPO (33. Auflage (2020)), § 21e GVG, Rn. 49). Das ist aber nicht der Fall. Die senatsinterne Zuständigkeit ergibt sich nämlich aus dem für das Jahr 2019 beschlossenen und geltenden Senatsgeschäftsverteilungsplan. Richter am Oberlandesgericht D ist zudem nicht an dem Verfahren beteiligt, da der Senat - mangels Vorliegen eines Vertretungsfalles - in der Besetzung bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A und den Richtern am Oberlandesgericht B und C entscheiden kann. Insofern der Kindesvater sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht B weiter damit begründet, dass dieser in anderen Verfahren - etwa zum Az. 1 WF 202/19 - mitgewirkt und unzutreffende Rechtsauffassungen vertreten habe, so verfängt auch diese Argumentation nicht. Denn selbst wenn die Annahme des Kindesvaters zuträfe, würde das Vertreten unzutreffender Auffassungen keine Befangenheit, also die Voreingenommenheit gegenüber einer Partei, begründen (BGH, NJW-RR, 2012, 61; Vollkommer in Zöller, ZPO (32. Auflage (2018)), § 42 ZPO, Rn. 28). Hinzu kommt, dass der Kindesvater inhaltsgleiche Ablehnungsgesuche in mehreren weiteren Verfahren - etwa: Az. II-1 WF 228/19, II-1 WF 229/19, II-1 WF 238/19 und II-1 WF 239/19 - erhoben hat. Vorsorglich werden von ihm auch die Mitglieder des weiteren Vertretersenats (3. Familiensenat) mit derselben, erkennbar nichttragenden Begründung abgelehnt. Auch das belegt, dass der Kindesvater verfahrensfremde Zwecke verfolgt: Denn er selbst widerspricht seinem durch die Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde eigentlich zum Ausdruck kommenden Begehren, wenn er durch erkennbar unbegründete oder sogar unplausible Ablehnungsgesuche eine Sachentscheidung verzögert. Über ein somit unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus §§ 6 Abs. 1 S. 1 FamFG, 45 Abs. 1 ZPO folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Die abgelehnten Mitglieder sind vielmehr nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N.). II. Der Senat weist darauf hin, dass er dem Kindesvater - wie am 20.11.2019 beantragt - Akteneinsicht gewähren wird, um danach über die Beschleunigungsbeschwerde vom 26.10.2019 zu entscheiden. Den Antrag des Kindesvaters auf Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 7. Familiensenats wird zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm weitergeleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 zum Az. IV AR (VZ) 2/18), worüber der Kindesvater informiert wird.