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Urteil

11 U 87/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1025.11U87.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die beiden Beklagten nach einem Verkehrsunfall, der sich am ##.##.2009 gegen 9.58 Uhr auf der Bundesautobahn ## ereignet hat und für den die Beklagten unstreitig dem Grunde nach voll einstandspflichtig sind, als Gesamtschuldner auf Ersatz von Kosten einer außerturnusmäßigen Reinigung eines Regenrückhaltebeckens in Anspruch. Die Klägerin hat behauptet, dass aus den drei unfallbeteiligten Lastkraftwagen Betriebsstoffe ausgetreten und in das in unmittelbarer Nähe gelegene Regenrückhaltebecken gelangt seien, weshalb dessen sofortige Reinigung durch die Fa. M erforderlich geworden sei. Die dafür von ihr aufgewandten Kosten hätten sich nach Abzug einer zu viel berechneten Einsatzleiterstunde und den Kosten für die Entsorgung des Sandfanginhalts auf insgesamt 45.425,10 € belaufen. Davon lässt sich die Klägerin die Kosten der nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebeckens, die noch für das Jahr 2009 vorgesehen war, mit 19.697,82 € in Abzug bringen. Das Landgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing., der nach Vorlage seines schriftlichen Gutachtens von der Klägerin als befangen abgelehnt wurde, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gegen den Sachverständigen erhobene Befangenheitsantrag unbegründet sei. Gleiches gelte für die Klage, weil die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen mit den streitgegenständlichen Reinigungsarbeiten bis zur nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebeckens hätte warten können. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der weitergehenden Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil erster Instanz Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Daneben hat sie anfänglich auch hilfsweise die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt mit der Begründung, das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise über ihren Befangenheitsantrag entgegen § 406 Abs. 4 ZPO nicht durch Beschluss, sondern in den Urteilsgründen entschieden und sich auch nicht hinreichend mit der Begründung ihres Befangenheitsantrages auseinandergesetzt. In der Sache hat die Klägerin mit näherer Begründung eingewandt, dass die in das Regenrückhaltebecken gelangten Betriebsstoffe entgegen dem Landgericht nicht unproblematisch dort bis zu dessen nächsten turnusmäßigen Reinigung hätten verbleiben können. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin unter anderem mit Schriftsatz vom 07.06.2018 unter Bezugnahme auf ein von ihr im April 2018 eingeholtes Gegengutachten des Privatsachverständigen Prof.-Dr. M2 ergänzend vorgetragen, dass bereits zum Unfallzeitpunkt in Fachkreisen bekannt gewesen sei, dass Leichtflüssigkeiten vor Tauchwänden in Abscheidern nicht dauerhaft zurückgehalten würden und sowohl mit durchfließenden Wasser als auch durch Sedimentaustrag in das aufnehmende Gewässer gelangen könnten. Neuere Untersuchungen hätten insoweit gezeigt, dass der Absetzraum eines Leichtflüssigkeitsabscheiders bereits durch ein größeres Niederschlagsereignis ausgeräumt werden könne, weshalb es in Fachkreisen schon lange als erforderlich angesehen werde, dieses Schadenspotenzial unmittelbar nach dem Unfall zu beseitigen. Mit Urteil vom 22.08.2018 hat der Senat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass er den Rechtsstreit in der Sache selbst zu entscheiden habe, weil nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur, der er sich anschließe, bei erstinstanzlicher Nichtbeachtung des § 406 Abs. 4 ZPO eine Aufhebung und Zurückweisung der Sache durch das Berufungsgericht nur dann in Betracht komme, wenn nach dessen Auffassung die Beschwerde gegen die Zulassung des Ablehnungsgesuchs Aussicht auf Erfolg habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, weil der Sachverständige Dr. I entgegen der Ansicht der Klägerin den ihm erteilten Gutachtenauftrag nicht überschritten, allenfalls aber missverstanden habe. In der Sache sei die Klage unbegründet, weil die Klägerin mit der Klage nicht – auch nicht anteilig – die Kosten einer turnusmäßigen Reinigung, sondern die darüber hinausgehenden höheren Kosten einer außerordentlichen Reinigung des Regenrückhaltebeckens geltend mache. Diese seien aber nur dann erstattungsfähig, wenn ein Zuwarten mit der Beseitigung der bei dem Unfall ausgetretenen Betriebsstoffe bis zur nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebeckens nicht möglich gewesen sei. Das sei weder von der Klägerin hinreichend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin unter Berufung auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. M2 vortrage, dass nach neueren Untersuchungen sich vor Tauchwänden stauende Leichtflüssigkeiten nicht dauerhaft zurückgehalten werden könnten, sei von ihr weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, dass diese neueren Erkenntnisse bereits zum Unfallzeitpunkt Stand der Technik gewesen seien. Das von der Klägerin angeführte Handbuch „Niederschlagsentwässerung von Verkehrsflächen“ , nach dessen Ziffer 8.3 nach einer Havarie mit wassergefährdenden Flüssigkeiten alle Rohrleitungen und Anlagenteile zu reinigen seien, sei erst fünfeinhalb Jahre nach dem Unfall veröffentlich worden. Es könne noch nicht einmal festgestellt werden, dass die in den Jahren 2004 bis 2006 unter Beteiligung des Zeugen P erarbeitenden neuen Erkenntnisse überhaupt den Grund für die sofortige Beauftragung der Reinigungsarbeiten gebildet hätten. Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2019 (VI ZR 393/18) die vorgenannte Berufungsentscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Senat zwar frei von Rechtsfehlern davon abgesehen habe, wegen des Verstoßes des Landgerichts gegen § 406 Abs. 4 ZPO dessen Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat sei zutreffend davon ausgegangen, dass das Berufungsgericht dazu befugt sei, im Rahmen des Berufungsverfahrens auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden, wenn es dieses für unbegründet erachte. Darüber hinaus komme selbst bei Begründetheit des Ablehnungsgesuchs eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtzuges nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht. Die Entscheidung des Senats betreffend das Ablehnungsgesuch sei auch in der Sache nicht zu beanstanden. Angesichts der Formulierung der vom Landgericht an den Sachverständigen gestellten Beweisfrage sei die Auffassung des Senats, dass der Sachverständige den ihm erteilten Gutachtensauftrag nicht überschritten, allenfalls missverstanden habe, frei von Rechtsfehlern. Der Senat habe aber in verfahrensfehlerhafter Weise von einer Aufklärung der Widersprüche zwischen den Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. M2 und des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.-Ing I abgesehen. Die Ausführungen des Privatsachverständigen Prof. Dr. M2, dass es in Fachkreisen schon lange als erforderlich angesehen werde, die Gefahr, dass Leichtflüssigkeiten in Abscheidern sowohl mit dem fließenden Wasser als auch durch Sedimentaustrag in das aufnehmende Gewässer gelangen könnten, unmittelbar nach einem Unfall, bei dem wassergefährdende Stoffe freigesetzt worden sein, zu beseitigen, stünden im klaren Widerspruch zu der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser Widerspruch hätte vom Senat aufgeklärt werden müssen. Diese Aufklärung sei auch nicht etwa deshalb entbehrlich gewesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die von der Klägerin behaupteten neuen Erkenntnisse den Anlass für die Beauftragung der Reinigungsarbeiten gebildet hätten. Der dahingehenden Beurteilung des Senats liege ein Fehlverständnis des Begriffs des „Erforderlichen“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde. Dieses sei objektiv zu bestimmen. Die zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung ggfls. beschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten wirkten sich im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung allenfalls anspruchserweiternd, aber nicht anspruchsverkürzend aus. Nach Zurückverweisung hat der Senat den Sachverständigen Dr.-Ing I am 25.10.2019 zu den von der Klägerin erhobenen Einwänden gegen sein schriftliches Gutachten ergänzend angehört, nachdem der Klägervertreter zuvor erklärt hatte, seinen Hilfsantrag sowie seinen Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen nicht mehr weiterverfolgen zu wollen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19.05.2017 dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an sie 25.727,28 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2012 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen mit näheren Ausführungen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts als richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen des Ergebnisses der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.10.2019 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch weiterhin in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Nachdem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2019 erklärt hat, seinen gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.-Ing. I gerichteten Befangenheitsantrag und seinen in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2018 gestellten Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung nicht mehr weiterfolgen zu wollen, kommt es auf die vom Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz beantwortete Rechtsfrage, ob im Falle der erstinstanzlichen Nichtbeachtung des § 406 Abs. 4 ZPO das Berufungsgericht dazu befugt ist, im Rahmen des Berufungsverfahrens auch über die Berechtigung des Ablehnungsgesuchs zu entscheiden, nicht mehr an. Der Senat hatte deshalb den Rechtsstreit bereits mangels Antragstellung nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in jedem Falle selbst zu entscheiden. Auch einer Entscheidung über die Berechtigung des gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrages bedurfte es danach nicht mehr. 2. Der Klägerin steht aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 09.02.2009 kein Anspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz der von ihr mit der Klage geltend gemachten Reinigungskosten von 25.727,28 € zu. Dabei kann weiterhin dahinstehen, ob bei dem Verkehrsunfall überhaupt Betriebsstoffe der am Unfall beteiligten drei Lastkraftwagen in das in der Nähe der Unfallstelle gelegene Regenrückhaltebecken „N“ und die nach dorthin führenden Regenwasserleitungen gelangt sind. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr mit der Klage geltend gemachten Reinigungskosten scheitert nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts jedenfalls daran, dass die von Firma M durchgeführten Reinigungsarbeiten nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensbeseitigung erforderlich waren. a) Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage weiterhin nicht – auch nicht anteilig – die Kosten einer turnusmäßig vorzunehmenden Reinigung des Regenrückhaltebeckens geltend, sondern allein den darüber hinausgehenden Kostenaufwand der ihrer Ansicht nach aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls notwendig gewordenen außerordentlichen Reinigung der Anlage. Für die Kosten der turnusmäßigen Reinigung würden die Beklagten auch ohnehin nur dann nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB voll haften, wenn nicht auszuschließen wäre, dass der gesamte Schaden allein durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursacht worden ist, wovon indes aus den unter Ziffer II. 2. a) des Senatsurteils vom 22.08.2018 im einzelnen dargelegten Gründen aber nicht ausgegangen werden kann. Eine anteilige Haftung der Beklagten für die Kosten der turnusmäßigen Reinigung ließe sich hingegen allein im Wege einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO erreichen, für die es aber weiterhin an belastbaren Schätzungsgrundlagen fehlen würde. b) Den über die Kosten einer turnusmäßigen Reinigung hinausgehenden Kostenaufwand für die von ihr durchgeführte außerordentliche Reinigung des Regenrückhaltebeckens kann die Klägerin aus den unter Ziffer II. 2 b) des Senatsurteils vom 22.08.2018 genannten Gründen, deren Richtigkeit durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichthofs nicht in Frage gestellt wird und an denen der Senat weiterhin festhält, nur dann verlangen, wenn die nach dem Unfall durchgeführten Reinigungsarbeiten keinen Aufschub bis zur nächsten turnusmäßigen Reinigung des Regenrückhaltebeckens bzw. bis zu dem Zeitpunkt duldeten, zu dem bei sofortiger Einleitung einer öffentlichen Ausschreibung eine solche turnusmäßige Reinigung hätte durchgeführt werden können. aa) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, dass die Anlage nur bis 30 Kubikmeter an Schadstoffen aufnehmen könne und nicht absehbar sei, wann diese Aufnahmekapazität überschritten werde, so dass zum Ausschluss einer Gefährdung des öffentlichen Gewässers nach einem Unfallereignis, bei dem eine „signifikante“ Menge von Betriebsstoffen ausgetreten sei, auch eine Gesamtreinigung der Anlage vorzunehmen sei, die RiStWag eine entsprechende sofortige Reinigung der Anlage fordere und die untere Wasserbehörde und andere Fachbehörden sie, die Klägerin, bei Untätigbleiben zur sofortigen Reinigung verpflichtet hätten, ist dieses Vorbringen aus den im Senatsurteil vom 22.08.2019 unter Ziffer II. 2 b) aa), bb) und cc) genannten Gründen, deren Richtigkeit durch die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage gestellt wird und an denen der Senat weiterhin festhält und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, schon für eine schlüssige Darlegung der Notwendigkeit der sofortigen Reinigung der Anlage nicht geeignet. bb) Aber auch der von der Klägerin unter Bezugnahme des von ihr vorgelegten Privatgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M2 gehaltene Sachvortrag, wonach vor Tauchwänden von Leichtflüssigkeitsabscheidern stauende Leichtflüssigkeiten nicht dauerhaft zurückgehalten werden und nach neueren Untersuchungen schon infolge nur eines größeres Regenereignisses durch fließendes Wasser oder Sedimentaustrag in das aufnehmende Gewässer gelangen könnten, weshalb es von Fachkreisen schon seit langem als erforderlich angesehen werde, dieses Schadenspotenzial unmittelbar nach jedem Unfall, bei dem wassergefährdende Stoffe bzw. Betriebsstoffe freigesetzt wurden, zu beseitigen, vermag die sofortige Reinigung des Regenrückhaltebeckens nicht zu rechtfertigen. (1) Ob die von der Klägerin seinerzeit beauftragten Reinigungsmaßnahmen im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlich“ waren, ist – wie der BGH in seiner Revisionsentscheidung vom 14.05.2019 ausgeführt hat – objektiv zu beantworten. Entscheidend ist, ob die Reinigungsmaßnahmen nach dem heutigen Stand der Technik, also nach der heute herrschenden Auffassung führender Fachleute zur Unterhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage und des mit seinem Betrieb verfolgten Zwecks des Gewässerschutzes erforderlich waren. Da – worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2019 ebenfalls hingewiesen hat – zum Zeitpunkt der Schadensbeseitigung gegebenenfalls beschränkte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten im Rahmen der sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung allenfalls anspruchserweiternd, nicht aber anspruchsverkürzend wirken, kommt es für die Frage der Erforderlichkeit der Reinigungsmaßnahmen weder darauf an, ob der heutige Stand der Technik bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden hat, noch ob dieser der Klägerin bei der Beauftragung der Reinigungsarbeiten bekannt war. (2) Ob die von der Klägerin ergriffenen Reinigungsmaßnahmen nach dem heutigen Stand der Technik erforderlich waren, beurteilt sich nach dem vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im August 2014 herausgegebene Handbuch „Niederschlagsentwässerung von Verkehrsflächen“, da dieses – wie es in seiner Einleitung ausdrücklich heißt – der praxisnahen Darstellung des Standes der Technik zur Niederschlagsentwässerung von Verkehrsflächen dient. Welche Überprüfungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten bei dem Betrieb der in dem Handbuch behandelten Entwässerungsanlagen, zu denen insbesondere auch Abscheideanlagen gehören, erforderlich sind, ist unter Ziffer 8 des Handbuchs geregelt. Dort wird unter den Ziffern 8.2 und 8.3 zwischen regelmäßigen und außerplanmäßigen Überprüfungs- und Unterhaltungsmaßnahmen differenziert. Dabei sieht Ziffer 8.3 des Handbuchs eine außerplanmäßige Reinigung aller Anlagenteile und Rohrleitungen nach seinem Wortlaut nur für den Fall vor, dass es zu einer „Havarie“ mit wassergefährdenden Stoffen gekommen ist. An einer solchen Havarie fehlt es im Streitfall indes aus folgenden Gründen: (a) Nach Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.-Ing. I, welche dieser bei seiner ergänzenden mündlichen Anhörung durch den Senat gemacht hat, ist der in Ziffer 8.3 des Handbuchs verwendete Begriff der Havarie, der in dem Handbuch selbst nicht näher definiert wird, anlagenbezogen zu verstehen. Danach ist eine „Havarie mit wassergefährdenden Stoffen“ nur dann gegeben, wenn durch das Schadensereignis eine solche Menge an Leichtflüssigkeiten in die Entwässerungsanlage gelangt ist, dass die Anlage an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit stößt, also ihre Überlastung droht. Ob dies der Fall ist, bedarf nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen nach einem Schadensereignis jeweils einer Überprüfung im Einzelfall, für die mehrere verschiedene Methoden in Betracht kommen wie etwa eine Schichtendickemessung der im Abscheider befindlichen Leichtflüssigkeiten oder die Entnahme einer Wasserprobe am Ablauf der Entwässerungsanlage, um mit ihr den Grad der Belastung des Wassers mit Schadstoffen zu überprüfen. Demgegenüber hat zwar der von der Klägerin zum Senatstermin gestellte Privatsachverständige Prof. Dr. M2 die Auffassung vertreten, dass unter dem Begriff der „Havarie“ jedes Unfallgeschehen zu verstehen sei, bei dem wassergefährdende Stoffe freigesetzt worden sind, weil nur durch deren sofortige Beseitigung der Gefahr eines Umweltschadens begegnet werden könne. Dies soll, wie er auf Nachfrage des Senats weiter erklärt hat, selbst dann gelten, wenn bei einem Unfall nur eine geringe Menge an Leichtflüssigkeiten etwa in einer Größenordnung von 50 l in die Entwässerungsanlage gelangt sei, da auch in diesem Fall das Handbuch die Reinigung der Anlage vorsehe. Begründet hat der Privatsachverständige dies wie bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.04.2018 damit, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sich Leichtflüssigkeiten vor Tauchwänden von Abscheideanlagen nicht auf Dauer zurückhalten lassen und sowohl durch das fließende Wasser wie auch infolge eines Regenereignisses durch Sedimentaustrag in das aufnehmende natürliche Gewässer gelangen können. Der vom Privatsachverständigen vertretenen Auslegung des Begriffs der Havarie vermag der Senat nicht zu folgen, weil er sich nicht in Einklang mit den unter Ziffer 8.2 und 8.3 des Handbuchs getroffenen Regelungen bringen lässt und zudem zu einem völlig praxisfernen Wartungsaufwand entsprechender Entwässerungsanlagen führen würde. Die von dem Privatsachverständigen Prof. Dr. M2 angeführten neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass sich vor Tauchwänden von Leichtflüssigkeitsabscheidern stauende Leichtflüssigkeiten nicht dauerhaft zurückgehalten werden, mögen zwar insofern Eingang in das von den beiden Landesministerien herausgegebene Handbuch gefunden haben, als dass Ziffer 8.2 des Handbuchs vorsieht, dass im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Wartungsmaßnahmen selbst geringe Menge an Leichtflüssigkeiten zu entnehmen sind. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch insofern Eingang in das Handbuch gefunden haben, als dass bereits nach jedem Unfallereignis, bei dem selbst nur eine geringe Menge an Leichtflüssigkeit ausgetreten ist, eine außerordentliche Reinigung der Entwässerungsanlage und ihrer Zuleitungen zu erfolgen hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Regelung der Ziffer 8.3 des Handbuchs. Die Regelung der Ziffer 8.3 differenziert selbst ausdrücklich zwischen den Begriffen „Unfall“ und „Havarie“ . Während Ziffer 8.3 zunächst allgemein regelt, dass außerplanmäßige „Überprüfungen“ und „ggf. Maßnahmen“ nach „Unfällen, Havarien oder Betriebsstörungen“ der Anlagen erforderlich sind, sieht die Regelung bei ihrer anschließenden Auflistung der konkret zu ergreifenden Maßnahmen eine Reinigung aller Anlagenteile und Rohrleitungen allein für den Fall vor, dass es zu einer „Havarie“ mit wassergefährdenden Stoffen gekommen ist. Bereits dies lässt aber deutlich werden, dass mit dem in Ziffer 8.3 verwendeten Begriff der Havarie mehr gemeint ist, als jedes beliebige Unfallereignis, bei dem selbst nur eine geringe Menge an wassergefährdenden Stoffen ausgetreten ist. Hierfür spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs der „Havarie“ . Denn der ursprünglich aus der Schifffahrt stammende Begriff wird heute benutzt zur Umschreibung von Totalschäden oder Unglücksfällen an Industrieanlagen, Bauwerken und ähnlichem von größerem Ausmaß oder mit größeren Folgeschäden, was ebenfalls für die vom gerichtlichen Sachverständigen vertretene anlagebezogene Auslegung des Begriffs der „Havarie“ spricht. Für letztere spricht zudem auch der in Ziffer 8.3 genannte Begriff der „Betriebsstörung“ , der sich unzweifelhaft auf die Anlage selbst bezieht und nahelegt, dass auch die Begriffe des Unfalls und der Havarie auf die Anlage selbst bezogen sind. Darüber ergibt sich aus der in Ziffer 8.3 des Handbuchs verwendeten Formulierung: „… Überprüfungen und ggf . Maßnahmen...“, dass im Falle eines Unfalls, einer Havarie oder einer Betriebsstörung in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zunächst eine Überprüfung der Anlage zu erfolgen hat und erst, wenn nach deren Ergebnis eine Havarie mit wassergefährenden Stoffen vorliegt, eine Reinigung aller Anlagenteile und Rohrleitungen vorzunehmen ist. Aus diesem Grunde geht aus Sicht des Senats auch die vom Klägervertreter im Senatstermin vertretene Rechtsauffassung fehl, dass vor einer außerordentlichen Reinigung der Entwässerungsanlage von Leichtflüssigkeiten keine Messungen oder Kontrollen erforderlich seien, weil mit der Regelung der Ziffer 8.3 eine schnelle Reaktion selbst auf eine durch ein Unfallereignis geschaffene bloße potentielle Gefährdung ermöglicht werden sollte. Abgesehen davon würde auch die vom Privatsachverständigen Prof. Dr. M2 vertretene Auslegung des Begriffs der Havarie aus den vom Gerichtssachverständigen Dr.-Ing. I dargelegten Gründen zu dem völlig praxisfremden Ergebnis führen, dass der Entwässerung von Straßenoberflächen dienende Anlagen ständig außerordentlich von Leichtflüssigkeiten zu reinigen wären. Denn auf den dem Fahrzeugverkehr gewidmeten öffentlichen Straßen, insbesondere auf Autobahnen kommt es ständig zu Unfällen, bei denen geringe Mengen an Betriebsmitteln austreten und in die Entwässerungsanlage der Straße gelangen. Darüber hinaus dürfte auch auf dem vorliegend in Rede stehenden Straßenabschnitt, an dem sich beidseits der Autobahn eine Rasthofanlage mit großen Parkflächen für Personenkraftwagen und Lastkraftwagen befindet, auch vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr ständig eine nicht unerhebliche Menge an verlorengehenden Betriebsmitteln in den Bereich der Entwässerungsanlage gelangen, was nach dem von der Klägerin und ihrem Privatsachverständigen vertretenen Verständnis des Handbuchs ebenfalls zu einem ständigen Reinigungsbedarf der Anlage führen müsste. Dass das von den beiden Landesministerien herausgegebene Handbuch in diesem Sinne von ihr tatsächlich angewandt und praktiziert wird, wird von der Klägerin aber selbst nicht behauptet und wäre aus Sicht des Senats auch im Hinblick darauf, dass entsprechende Leichtflüssigkeitsabscheider gerade darauf ausgelegt sind, größere Menge an Leichtflüssigkeiten aufzunehmen - die hier in Rede stehende Entwässerungslagen hat unstreitig eine Aufnahmekapazität von 30 m³ – und dem Umstand, dass Abscheideanlagen Leichtflüssigkeiten nicht vollständig zurückhalten können, nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen durch die Regelung eines insoweit einzuhaltenden Grenzwertes Rechnung getragen wird, geradezu widersinnig. (b) Ausgehend von der vom Gerichtssachverständigen vertretenen und aus den vorstehenden Gründen für den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden und nachvollziehbaren anlagenbezogenen Auslegung des in Ziffer 8.3 des Handbuchs verwendeten Begriffs der Havarie lässt sich vorliegend aber nicht feststellen, dass die von der Klägerin beauftragten außerordentlichen Reinigungsarbeiten erforderlich waren. Denn die Klägerin hat schon nicht schlüssig darzulegen vermocht, dass sich bei Vornahme der in Ziffer 8.3 des Handbuchs vorgesehenen sofortigen Kontrolle der Anlage ergeben hat bzw. hätte, dass infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zeitnah eine Überschreitung der Aufnahmekapazität der Anlage für Leichtflüssigkeiten drohte oder aus anderen Gründen die konkrete Gefahr eines Austritts von Leichtflüssigkeiten aus der Anlage in das aufnehmende natürliche Gewässer drohte. Da an dem streitgegenständlichen Unfall kein Tanklastzug beteiligt war, sind bei dem Unfall allenfalls 3 Kubikmeter an Betriebsmitteln aus den drei unfallbeteiligten Lastkraftwagen ausgetreten und in das Regenrückhaltebecken gelangt. Da der Abscheider der Entwässerungsanlage unstreitig eine Aufnahmekapazität von 30 Kubikmetern hat, kann es unfallbedingt allenfalls zu einer Auslastung der Abscheideanlage von 10 % gekommen sein. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird die unbefallbedingte Auslastung der Anlage sogar deutlich geringer gewesen sein, weil von der Feuerwehr noch restlicher Tankinhalt abgepumpt und ein Teil der auf die Fahrbahn ausgetretenen Betriebsmittel mit Bindemittel unschädlich gemacht wurde. Dass der Abscheider bereits vor dem Unfall in so erheblichem Maße mit Leichtflüssigkeiten ausgelastet war, dass nach dem Unfallgeschehen zeitnah eine Überschreitung der maximalen Aufnahmekapazität von 30 m³ zu befürchten gewesen wäre, kann mangels einer von der Klägerin nach dem Unfall vorgenommenen Kontrolle der Auslastung der Anlage nicht festgestellt werden. Die Zeugen P und S haben zwar bei ihrer nach dem Unfall vorgenommenen Inspektion der Anlage gesehen, dass Leichtflüssigkeiten in die Beckenanlage gelangten, Feststellungen zum Auslastungsgrad der Abscheideanlage haben sie jedoch nicht getroffen. Gleiches gilt für den Zeugen I2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise der Entwässerungsanlage und der mit ihr verfolgte Zweck des Gewässerschutzes nach dem Verkehrsunfall aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet gewesen ist, insbesondere die konkrete Gefahr bestanden hat, dass es zu einem Austrag von mit Schadstoffen belastetem Sediment oder zu einem unkontrollierten Austritt der Leichtflüssigkeiten mit dem fließenden Wasser kommt. Nach den für den Senat in jeder Hinsicht plausibelen und überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr.-Ing I hat die Gefahr eines Austrags von mit Leichtflüssigkeiten belastetem Sediment vorliegend schon deshalb nicht bestanden, weil bei der streitgegenständlichen Entwässerungsanlage dem Abscheidebecken drei separate Sandfangbecken vorgelagert sind, in die sich das im Regenwasser befindliche Sediment ablagert. Dies hat nach den Darlegungen des Gerichtssachverständigen zur Folge, dass es in dem Ölabscheider selbst nicht mehr zur Ablagerung von Sedimenten kommt, welche durch ein Starkregenereignis aufgewirbelt werden könnten. Darüber hinaus ist die Anlage auch so konzipiert, dass durch ein Starkregenereignis anfallende Regenmengen, welche über die durch den Abflussbegrenzer limitierte Abflussmenge hinausgehen, bereits von den drei vorgelagerten Sandfangbecken in das neben ihnen gelegene große Regenrückhaltebecken, welches nach den Ausführungen des Sachverständigen für Starkregenereignisse ausgelegt ist und nach den Angaben des Zeugen P zum Unfallzeitpunkt gerade zu 10 % ausgelastet war, abgeleitet werden. Damit bestand aber, wie der Sachverständige Dr.-Ing. I überzeugend ausgeführt hat, vorliegend weder die Gefahr, dass es über dem Abscheidebecken zu einer erhöhten Durchflussgeschwindigkeit kommt, welche einen Sedimentaustrag hätte begünstigen können, noch die Gefahr, dass es wegen einer Überlastung der Anlage mit anfallendem Regenwasser zu einem unkontrollierten Austritt der im Abscheider befindlichen Leichtflüssigkeiten mit dem fließenden Wasser kommt. Gegenteiliges vermochte auch der von der Klägerin zum Senatstermin gestellte Privatsachverständige Prof.-Dr. M2 nicht darzulegen, weil er nach eigenem Bekunden die streitgegenständliche Entwässerungsanlage gar nicht untersucht hat. Nach alledem ist aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht weiterhin davon auszugehen, dass die von der Klägerin beauftragte außerordentliche Reinigung des Regenrückhaltebeckens N nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Schadensbeseitigung erforderlich war, weil mit der Beseitigung der durch den streitgegenständlichen Unfall angefallenen Betriebsmittel bis zur nächsten turnusmäßigen Reinigung der Anlage hätte gewartet werden können. Entsprechend steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung des mit der außerordentlichen Reinigung verbundenen höheren Kostenaufwands zu. 3. Mangels Hauptanspruchs der Klägerin erweist sich damit auch der von ihr geltend gemachte Zinsanspruch als unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.