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Urteil

28 U 184/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:1017.28U184.18.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 14.875,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 14.875,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e A. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der nach ihren Angaben deshalb entstanden ist, weil die Beklagten nach erfolgreicher Prozessvertretung eines –inzwischen insolventen - Versicherungsnehmers der Klägerin den von den damaligen Prozessgegnern an die Beklagten gezahlten Betrag an den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers der Klägerin und nicht an diese ausgezahlt haben. Die Klägerin war Haftpflicht- und Kaskoversicherer eines vom Inhaber der Firma C T eK, Herrn E C, gehaltenen Sattelzuges mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 002. Das Fahrzeug wurde am 04.02.2012 auf der BAB ## in einen Verkehrsunfall verwickelt, weiter unfallbeteiligt war ein Fahrzeug des Herstellers B, Typ #0. Weil der Unfallhergang zwischen den Unfallbeteiligten streitig war, nahm der Versicherungsnehmer der Klägerin zunächst die Klägerin als seine Kaskoversicherung auf Zahlung der für die Reparatur des LKW notwendigen Kosten in Anspruch. Die Klägerin beglich – allerdings um den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers von 1.000 € reduziert – am 26./27.06.2012 die Nettoreparaturkosten für den Sattelzug, die laut Rechnung einer Firma F GmbH vom 24.02.2012 15.875,41 € betrugen (Bl. 49ff GA). Am 17.07.2012 erhob der Halter des gegnerischen Unfallfahrzeugs gegen den Fahrer des Sattelzuges sowie gegen Herrn C als dessen Halter und gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherung des Herrn C Klage vor dem LG Arnsberg (Beiakte 1 O 160/12 LG Arnsberg), die auf eine Verurteilung zur Zahlung von 5.895,04 € nebst Zinsen gerichtet war und damit begründet wurde, der Unfall sei von dem Fahrer des Sattelzuges überwiegend verursacht worden (Bl. 1 ff BA). Alle Beklagten des Vorprozesses – Herr C als Halter, der Fahrer des Sattelzuges und die Klägerin als Haftpflichtversicherung - ließen sich von der Beklagten zu 1) anwaltlich vertreten; Sachbearbeiter des Mandats war der Beklagte zu 4). Er erhob am 08.08.2012 seinerseits für Herrn C eine auf Zahlung von 18.790,78 € gerichtete Klage gegen den Fahrer, den Halter und die Haftpflichtversicherung des B #0 mit der Begründung, der Unfall sei überwiegend durch den Fahrer des B verursacht worden (Bl.76 BA, ursprüngliches Aktenzeichen 2 O 406/12. LG Arnsberg). Im Klagebetrag waren auch die Reparaturkosten für den Sattelzug enthalten. Das Landgericht Arnsberg verband die beiden Vorverfahren mit Beschluss vom 09.11.2012 (Bl. 144 BA); das zuerst erhobene Verfahren ( Az.: 1 o 160/12) führte. Mit Urteil vom 20.06.2013 (Bl. 52 ff GA, 214 ff BA) wies das Landgericht Arnsberg die gegen Herrn C als Halter, gegen die Klägerin als Haftpflichtversicherung und den Fahrer des Sattelzuges gerichtete Klage des Unfallgegners ab. Zugleich verurteilte es die drei Unfallgegner auf die – als Widerklage behandelte – Klage des Herrn C antragsgemäß, an diesen 18.790,78 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung des Halters des B #0 zahlte am 24.07.2013 den ausgeurteilten Betrag an die Beklagten. Mit Beschluss vom 01.11.2013 wurde über das Vermögen des Herrn C das Insolvenzverfahren eröffnet, zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt U aus I bestellt. Rechtsanwalt U forderte die Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2014 auf, ihm den Stand des Vorverfahrens mitzuteilen. Mit Schreiben vom 22.05.2014 forderte die Klägerin – die inzwischen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners über die am 24.07.2013 erfolgte Zahlung an die Beklagten informiert worden war - die Beklagten auf, an sie den auf die Reparaturkosten für den LKW entfallenden Betrag von 14.875,41 € auszukehren. Die Beklagten informierten die Klägerin am 23.05.2014 darüber, dass ihnen der erfolgte Ausgleich der Reparaturkosten im Rahmen der Kaskoversicherung unbekannt gewesen sei und darüber, dass auch der Insolvenzverwalter U nun Anspruch auf das Geld erhebe; sie hätten - so die Beklagten - den Insolvenzverwalter gebeten, mitzuteilen, an wen sie schuldbefreiend zu zahlen hätten. Offenbar nach entsprechender Information durch den Insolvenzverwalter zahlten die Beklagten den Betrag von 14.875,41 € am 07.07.2014 an diesen aus und brachten das der Klägerin am 08.07.2014 zur Kenntnis. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hamburg-Altona am 03.01.2016 gegen die Beklagten einen Mahnbescheid, ausweislich dessen sie zur Zahlung von 14.875,41 € nebst Zinsen und Kosten verpflichtet wurden. Nachdem die Beklagten Widerspruch eingelegt hatten, leitete das Amtsgericht das Verfahren auf Antrag der Klägerin vom 10.07.2017 an das Landgericht Dortmund weiter. Die Klägerin hat geltend gemacht: Weil sie, die Klägerin, die Reparaturkosten für den Sattelzug an die Firma F GmbH am 26./27.06.2012 in Höhe des nunmehr begehrten Betrages beglichen habe, nachdem ihr von ihrem Versicherungsnehmer die Rechnung vom 24.02.2012 mit der Bitte um Regulierung übersandt worden sei, sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers gegen die Unfallgegner auf sie, die Klägerin, übergegangen, § 86 Abs. 1 VVG. Ihr Versicherungsnehmer sei deshalb schon bei der von den Beklagten veranlassten Erhebung der -nach Prozessverbindung als Widerklage behandelten - Klage vom 08.08.2012 nicht mehr aktiv legitimiert gewesen. Ihr Versicherungsnehmer habe gewusst, dass sie, die Klägerin, die Reparaturkostenrechnung im Rahmen der Kaskoversicherung ausgeglichen habe. Es werde davon ausgegangen, dass er das auch den Beklagten gegenüber erwähnt habe. Selbst wenn er das nicht getan haben sollte, entlaste das die Beklagten nicht, denn sie hätten ihren Mandanten entsprechend befragen müssen; die Frage der Aktivlegitimation sei zwingend vor Erhebung einer Klage zu klären. Die Beklagten hätten den im Vorprozess gestellten Antrag auf Zahlung aus der Klageschrift vom 08.08.2012 bzgl. der Reparaturkosten nach allem dahin (um)formulieren müssen, dass diese an sie, die Klägerin zu erstatten seien. Das sei pflichtwidrig unterlassen worden. Soweit die Beklagten einen den Reparaturkosten entsprechenden Betrag später an den Insolvenzverwalter gezahlt hätten, habe die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung gehabt; das ergebe sich aus § 407 BGB. Die Beklagten haben geltend gemacht : Ihnen sei keine Verletzung anwaltlicher Pflichten vorzuwerfen. Weder am 08.08.2012 bei Klageerhebung für Herrn C noch während des sich anschließenden Vorprozesses sei ihnen, den Beklagten, von Herrn C oder der Klägerin bekannt gemacht worden, dass die Reparaturkosten für den Sattelzug schon vorprozessual von der Klägerin im Rahmen der Kaskoversicherung beglichen worden seien . Dass Herr C davon überhaupt Kenntnis gehabt habe, sei zweifelhaft und werde bestritten; gezahlt worden sei nämlich unstreitig von der Klägerin direkt an die Werkstatt. Ihnen, den Beklagten, sei erst durch das Schreiben der Klägerin vom 22.05.2014 die Information zugegangen, dass von dort aus die Reparaturkosten beglichen worden seien. Zu dem Zeitpunkt sei aber vom Insolvenzverwalter des Mandanten bereits die Auskehr gefordert worden. Es sei nach allem nicht pflichtwidrig gewesen, in der Klage vom 08.08.2012 Zahlung an ihren Mandanten, Herrn C, zu verlangen. Die Notwendigkeit einer späteren Abänderung des Klageantrags dahin, dass Zahlung an die Klägerin verlangt werde, habe es für sie, die Beklagten, mangels Information über die Zahlung durch die am Prozess beteiligte und daher zur Informationserteilung unschwer in der Lage gewesene Klägerin nicht gegeben. Weil im Urteil des Landgerichts Arnsberg die Zahlung an Herrn C tituliert worden sei, sei es auch nicht pflichtwidrig gewesen, den titulierten Betrag an dessen Insolvenzverwalter auszukehren. Selbst wenn aber eine anwaltliche Pflichtverletzung bejaht werde, sei die Entstehung des behaupteten Schadens überwiegend von der Klägerin selbst verschuldet, § 254 BGB : Die Klägerin habe trotz Kenntnis von den verbundenen Verfahren und aller gestellten Anträge sie, die Beklagten, zu keiner Zeit über die erfolgte Zahlung und den Anspruchsübergang nach § 86 VVG informiert. Im Übrigen werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Klägerin von ihrem Versicherungsnehmer bzw dessen Insolvenzverwalter die Reparaturkosten nicht inzwischen schon weitergeleitet worden seien. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil – in der Fassung der Tatbestandsberichtigungsbeschlüsse vom 28.03.2019 und 30.04.2019 - abgewiesen. Bzgl. der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Sie macht ergänzend geltend: Das Landgericht habe übersehen, dass ihr, der Klägerin, jedenfalls aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677,681, 667 BGB) ein Anspruch gegen die Beklagten zustehe. Die Beklagten hätten ein fremdes Geschäft für sie, die Klägerin geführt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. Die Führung des Geschäfts liege in der Geltendmachung und Entgegennahme des von ihr auf die Reparaturkosten vorprozessual gezahlten Betrages 14.875,41 €. Die Beklagten seien gemäß § 407 BGB von der ihr, der Klägerin gegenüber bestehenden Pflicht zur Leistung nicht freigeworden, indem sie an den Insolvenzverwalter gezahlt hätten. Denn die Beklagten hätten Kenntnis von der Legalzession nach § 86 VVG gehabt, jedenfalls habe diese sich ihnen aufdrängen müssen. Die Klägerin beantragt, abändernd die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 14.875,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Die Akten des Vorprozesses (Az.: 1 O 160/12 LG Arnsberg ) sind vom Senat zu Informationszwecken beigezogen worden. Der Senat hat nach Erörterung des Sach- und Streitstandes im Termin am 20.08.2019 mit am Schluss der Sitzung ergangenem Beschluss Hinweise erteilt und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der nicht angenommen worden ist. Bzgl. der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses sowie der – nachgelassenen – Schriftsätze der Parteien vom 17.09.2019 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. I. Die form – und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Begründung des Rechtsmittels genügt insbesondere den Anforderungen des§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Indem die Klägerin geltend macht, die Entscheidung des Landgerichts sei (allein) deswegen unrichtig, weil das Landgericht die §§ 677,681 Satz 2, 667 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) als in Frage kommende Anspruchsgrundlage für die Klageforderung nicht geprüft und deren Voraussetzungen auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts bejaht habe, hat sie Umstände vorgetragen, aus denen sich – aus ihrer Sicht - eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO) ergibt. Das reicht im Rahmen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aus (vgl. zB. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 in NJW 2015,1458). Der Klägerin gereicht nicht zum Nachteil, dass sie in erster Instanz die Vorschriften der §§ 677,681 Satz 2, 667 BGB nicht zur Untermauerung ihres Anspruchs herangezogen hat. Auf erstmals in zweiter Instanz vertretene Rechtsansichten findet § 531 ZPO – wenn der der rechtlichen Bewertung zu Grunde gelegte Tatsachenstoff unverändert bleibt – keine Anwendung. II. Weil die Klägerin mit der gerügten Rechtsverletzung das Urteil insgesamt in Frage stellt, ist der gesamte Streitstoff ohne Beschränkung auf die vorgebrachte Rüge im Rahmen der gestellten Anträge vom Senat selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen ( so noch zu § 519 ZPO a.F. BGH, Urteil vom 22.12.1992 in NJW 1993,2611 m.w.N.; BeckOK ZPO, 33. Ed. 01.07.2019, Rdnr. 31 zu § 520 ZPO (Wulf)). Das Ergebnis der gebotenen umfassenden Würdigung ist, dass der Klägerin gegen die Beklagten zwar nicht aus den §§ 677, 681 Satz 2, 667 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) aber aus den §§ 667,675 BGB iVm § 86 VVG ein Anspruch auf Auskehr des den Beklagten von den früheren Unfallgegnern zugeflossenen Betrages in Höhe von 14.875,41 € zusteht. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus den §§ 677,681 Satz 2, 667 BGB liegen nicht vor. Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagten ein objektiv fremdes Geschäft für die Klägerin geführt haben, als sie am 08.08.2012 namens und mit Vollmacht des Versicherungsnehmers der Klägerin die auf die §§ 7,17,18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte und (auch) auf Ersatz der Reparaturkosten für den Sattelzug gerichtete Klage im Vorprozess erhoben und im Anschluss an das Urteil des Landgerichts Arnsberg von den Unfallgegnern die für ihren Mandanten bestimmte Zahlung entgegengenommen haben. Denn die Beklagten haben die Klage auftragsgemäß als (Prozess)Vertreter ihres Mandanten C erhoben und als dessen Prozessvertreter auch die Zahlung der Unfallgegner entgegengenommen. Anlass und Rechtsgrund für ihr Tätigwerden war die aus dem Anwaltsvertrag resultierende Verpflichtung hierzu, was es als naheliegend erscheinen lässt, dass die Beklagten ein eigenes Geschäft wahrgenommen haben. Selbst wenn aber die klageweise Geltendmachung der für die Reparatur des Sattelzuges angefallenen Kosten in Höhe von 14.875,41 € und die spätere Entgegennahme dieses Betrages nach Zahlung durch die Unfallgegner objektiv (auch) dem Rechtskreis der gemäß § 86 VVG schon vorher - im Juni 2012 - Anspruchsinhaberin gewordenen Klägerin zugeordnet wird, fehlt es an dem für die §§ 677,681 Satz 1, 667 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Beklagten. Dieser wird entgegen der Einschätzung der Klägerin dann, wenn der Geschäftsführer eine ihm obliegende vertragliche Verpflichtung wahrnimmt, nicht ohne Weiteres sondern nur dann vermutet, wenn der Geschäftsführer nicht nur in Erfüllung seiner eigenen Pflicht, sondern erkennbar und willentlich auch im Interesse eines Dritten, des Geschäftsherrn, gehandelt hat (BeckOK BGB, 51. Ed. 1.8.2019, BGB Rdnr. 16 zu § 677 BGB (Gehrlein) m.w.N.). Nichts anderes besagt im Ergebnis die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 21.10.1999 (Az.: III ZR 319/98 in NJW 2000,422): Die ihr zu Grunde liegende Verwaltung eines erkennbar in fremdem Eigentum stehenden Grundstücks durch die dortige Geschäftsführerin war schon ihrem äußeren Inhalt nach objektiv ein „auch fremdes Geschäft“. Im Streitfall war die von den Beklagten entfaltete anwaltliche Tätigkeit im Vorverfahren aber nicht allein anhand ihres äußeren Inhaltes von den Beklagten als „auch fremdes Geschäft“ zu identifizieren: Nach ihrem in zweiter Instanz nicht (mehr) streitigen Vortrag war den Beklagten bei Klageerhebung am 08.08.2012 und auch noch bei Entgegennahme des zu Gunsten ihres Mandanten titulierten Zahlbetrags der schon vorprozessual erfolgte Ausgleich der Reparaturkosten durch die Klägerin im Rahmen der Kaskoversicherung und damit der Umstand des Forderungsüberganges auf sie nicht bekannt. Dass die Beklagten beides ggfls. hätten erkennen können bzw durch Nachfrage bei der Klägerin, die sie im vorangegangenen Passivverfahren auch vertreten hatten, hätten in Erfahrung bringen können, ist an dieser Stelle nicht von Belang. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aber aus den §§ 86 VVG iVm 675,667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages zu. a. Mit der am 26./27.06.2012 erfolgten Zahlung auf die für die Reparatur des bei ihr kaskoversicherten Sattelzuges angefallenen Kosten in Höhe von 14.875,41 € durch die Klägerin sind etwaige Ansprüche ihres Versicherungsnehmers gegen die Unfallgegner aus den §§ 7,18 StVG; 823 BGB, 3 PflichtVG in gleicher Höhe kraft Gesetzes (§ 412 BGB) gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit. b. Nach Einschätzung des Senats ist gemäß § 86 VVG nicht nur der auf die §§ 7,18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte und auf die Erstattung der Reparaturkosten gerichtete Anspruch des Versicherungsnehmers der Klägerin gegen seine Prozessgegner in oben genannter Höhe auf die Klägerin übergegangen, sondern nach Erfüllung dieses Anspruchs durch die Prozessgegner am 24.07.2013 auch der an dessen Stelle getretene Auskehranspruch aus den §§ 675,667 BGB gegen die Beklagten. Sinn und Zweck der Regelung des § 86 VVG ist es, sicherzustellen, dass ein Versicherungsnehmer durch Erstattungsleistungen Dritter und die Versicherungsleistung zusammen nicht mehr erhält als seinen versicherten Vermögensschaden. Diesem Zweck widerspräche es aber, wenn in Fallkonstellationen wie der streitgegenständlichen der an die Stelle der auf die Schadensversicherung nach § 86 VVG übergegangenen Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die Unfallgegner aus den §§ 7,18 StVG, 823 ff BGB, 3 PflVG getretene Auskehranspruch gegen seinen Anwalt aus den §§ 675,667 BGB von dem gesetzlichen Forderungsübergang nach§ 86 VVG ausgenommen würde : Dann wäre dem Versicherungsnehmer der versicherte Vermögensschaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt worden und zusätzlich könnte er von seinem Anwalt gemäß den §§ 675,667 BGB die Auskehr der von dem – in der Regel durch Zahlung an den Anwalt gemäß den §§ 362,407 BGB frei gewordenen - Unfallgegner erbrachten Leistung verlangen, ohne dass die Kaskoversicherung erfolgreich intervenieren könnte. Die vorliegende Fallkonstellation ist nach Einschätzung des Senats mit der - obergerichtlich mehrfach entschiedenen - Sachlage vergleichbar, in der nach erfolgter Vorschusszahlung auf vom Versicherungsnehmer geschuldete (Anwalts-)Gebühren oder Gerichtskosten durch einen Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner oder das Gericht zuwächst, welcher vom Kostenschuldner durch Zahlung an den Anwalt erfüllt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2019 in BeckRS 2019,11282; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2013 in BeckRS 2013, 21160; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2008 in BeckRS 2008,10064; OLG München, Urteil vom 09.11.1998 in r+ s 1999,158). Die v.g. Entscheidungen kommen zu dem Ergebnis, dass nicht nur der ursprüngliche Kostenerstattungsanspruch des Versicherungsnehmers, sondern auch der an dessen Stelle tretende, dem rechtsschutzversicherten Mandanten zustehende Herausgabeanspruch nach den §§ 675,667 BGB gegen seinen Anwalt gemäß § 86 VVG iVm den jeweiligen Regelungen in den ARB auf den Versicherer übergeht. Nur weil kein Rechtsschutz- sondern ein Kaskoversicherer betroffen ist, kann nach Einschätzung des Senats nichts anderes gelten; sowohl die Rechtsschutzversicherung als auch die Kaskoversicherung sind Schadensversicherungen, für beide Versicherungszweige gilt § 86 VVG. Soweit die Beklagten eine Vergleichbarkeit u.a. mit der Begründung in Abrede stellen, der Anspruchsübergang auf die Rechtsschutzversicherungen sei nach den besonderen, begrifflich auf den Übergang von „Erstattungsansprüche“ und nicht – wie § 86 VVG - von „Ersatzansprüche“ abstellenden Regelungen in den jeweils gültigen ARB erfolgt, die im Streitfall keine Geltung fänden, überzeugt das nicht: Denn § 86 VVG wird in den jeweiligen ARB (zB § 20 ARB 75, § 17 ARB 94, 2000 und 2010) mit im Wesentlichen bloß klarstellender Funktion aufgegriffen (so bspw. Prölss/Martin : VVG, 27. Auflage, Rdnr. 3 zu § 20 ARB 75 (Prölss/Armbruster) und 30. Auflage, Rdnr. 58 zu § 17 ARB 2010 (Armbrüster)). Soweit die Beklagten außerdem die Auffassung vertreten haben, die den v.g. Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte seien deshalb nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil ein Rechtsanwalt regelmäßig Kenntnis von Vorschusszahlungen des Rechtsschutzversicherers habe und für eine ordnungsgemäße Abrechnung Sorge tragen müsse, während diese Kenntnis bei vorprozessualen Zahlungen des Kaskoversicherers nicht zwingend gegeben sei, greift auch das nach Einschätzung des Senats im Ergebnis nicht durch. Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 86 VVG vollzieht sich sowohl bei von der Rechtsschutz- wie bei von der Kaskoversicherung geleisteten Zahlungen auf das versicherte Risiko unabhängig von der Kenntnis des Versicherungsnehmers oder seines Anwalts. Hat der Rechtsanwalt vom Prozessgegner an ihn geleistete Zahlungen an den Mandanten wegen fehlender Kenntnis vom Anspruchsübergang nach § 86 VVG ausgekehrt, dann schützt ihn § 407 BGB vor einer erneuten Inanspruchnahme durch den Versicherer – jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Genau das ist hier nicht der Fall : Als die Beklagten die von den Prozessgegnern geleistete Zahlung am 07.07.2014 insgesamt an den Insolvenzverwalter ihres Mandanten weiterleiteten, hatten sie aufgrund vorangehender Information der Klägerin positive Kenntnis davon, dass die Klägerin unter Bezugnahme auf § 86 VVG den von ihr im Juni 2012 b ezahlten Anteil an den Reparaturkosten für sich beanspruchte. § 407 BGB können die Beklagten daher für sich im Verhältnis zur Klägerin nicht fruchtbar machen. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien aus dem Mandatsverhältnis verpflichtet gewesen, den titulierten Betrag an ihren Mandanten bzw nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen an den Insolvenzverwalter auszukehren und hätten sich bei einer Auskehr an die Klägerin trotz gegenläufiger Aufforderung durch den Mandanten/den Insolvenzverwalter schadenersatzpflichtig gemacht. Denn es kann keinen Unterschied machen ob der Mandant seinen gegen seinen Anwalt gerichteten Anspruch auf Herausgabe aus den §§ 675,667 BGB vertraglich an einen Dritten abtritt, solange er Forderungsinhaber ist, oder ob der Anspruch qua Gesetz auf einen Dritten übergeht : In beiden Fällen darf der Anwalt nach Kenntnis vom Forderungsübergang nicht mehr an den nicht weiter materiell forderungsberechtigten Mandanten oder dessen Insolvenzverwalter zahlen, will er sich nicht eines Anspruchs auf erneute Zahlung des neuen Forderungsinhabers aussetzen. Dafür, dass den Anwalt bei Auskehr vereinnahmter Gelder an den nachweislich Forderungsinhaber gewordenen Dritten der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens treffen und er sich gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig machen könnte, ist aus Sicht des Senats nichts ersichtlich. II. Die Zinsforderung ist aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286,288 BGB) in gesetzlicher Höhe ab dem 30.12.2016 begründet. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Weil der Bundesgerichtshof bislang – soweit ersichtlich- nicht entschieden hat, ob in der Kaskoversicherung gemäß § 86 VVG als „Ersatzanspruch gegen einen Dritten“ auch der an die Stelle des ursprünglichen, auf die §§ 7,18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG gestützte Ersatzanspruchs gegen Unfallgegner tretende Herausgabeanspruch des kaskoversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt (§§ 675, 667 BGB) auf den vorleistenden Versicherer übergeht , hält der Senat für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich (§ 543 ZPO).