OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz(Ws) 462/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0917.1VOLLZ.WS462.19.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 - I Vollz (Ws) 13/12 - juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 - 3 Ws 451/07 R - BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 - 3 Vollz (Ws) 5/01 -, juris).

2. In Fällen, in denen eine mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbundene Disziplinarmaßnahme (hier u.a. in Form eines Arrestes) mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos angefochten und anschließend vollzogen worden ist, ist jedoch wegen des aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs des Betroffenen auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen eines Freispruchs des Betroffenen in dem auf den gleichen Vorwürfen beruhenden nachfolgenden Strafverfahren ein erneuter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen zulässig (vgl. OLG München, a.a.O.). Der Senat teilt jedoch nicht ohne Einschränkung die Auffassung, dass ein solcher – erneuter Antrag –wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens stets als begründet anzusehen sei (so jedoch OLG München, a.a.O.). Vielmehr bedarf es einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese gegenüber dem Disziplinarverfahren tatsächlich „besser“ gewesen sind und daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Im Hinblick auf den neben dem Wiederaufnahmeantrag gleichzeitig angebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzogener Disziplinarmaßnahmen wird die Sache zur weiteren Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C zurückgegeben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht statthaft (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 - I Vollz (Ws) 13/12 - juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 - 3 Ws 451/07 R - BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 - 3 Vollz (Ws) 5/01 -, juris). 2. In Fällen, in denen eine mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbundene Disziplinarmaßnahme (hier u.a. in Form eines Arrestes) mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos angefochten und anschließend vollzogen worden ist, ist jedoch wegen des aus Artikel 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs des Betroffenen auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen eines Freispruchs des Betroffenen in dem auf den gleichen Vorwürfen beruhenden nachfolgenden Strafverfahren ein erneuter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen zulässig (vgl. OLG München, a.a.O.). Der Senat teilt jedoch nicht ohne Einschränkung die Auffassung, dass ein solcher – erneuter Antrag –wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens stets als begründet anzusehen sei (so jedoch OLG München, a.a.O.). Vielmehr bedarf es einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese gegenüber dem Disziplinarverfahren tatsächlich „besser“ gewesen sind und daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Im Hinblick auf den neben dem Wiederaufnahmeantrag gleichzeitig angebrachten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vollzogener Disziplinarmaßnahmen wird die Sache zur weiteren Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C zurückgegeben. Zusatz: Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass ein Wiederaufnahmeantrag in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht statthaft ist (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2012 – I Vollz (Ws) 13/12 – juris; OLG München, Beschluss vom 02.08.2007 – 3 Ws 451/07 R – BeckRS 2015, 17706, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.03.2001 – 3 Vollz (Ws) 5/01; –, juris). Soweit der Betroffene mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 05.02.2019 zudem einen Antrag nach § 109 StVollzG gestellt hat, mit dem er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entziehung der Zulassung zu Langzeitbesuchen, der Disziplinarmaßnahme in Form des Arrestes, der Ablösung von der Arbeit und der Absonderung von anderen Gefangenen begehrt, hat die Strafvollstreckungskammer darüber noch nicht entschieden, so dass ihr diesbezüglich die Akten erneut vorzulegen sind. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München vom 02.08.2007 (a.a.O.) wird insoweit darauf hingewiesen, dass die dort vertretene Auffassung, über die grundsätzliche Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen in Fällen eines Freispruchs im nachfolgenden Strafverfahren hinausgehend sei dieses Begehren wegen der besseren Erkenntnismöglichkeiten eines Strafverfahrens aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch als begründet anzusehen, nach Auffassung des Senats in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend ist. Ein dementsprechend zulässiger Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dürfte lediglich dann begründet sein, wenn bei dem durchgeführten Strafverfahren tatsächlich gegenüber dem Disziplinarverfahren überlegene Erkenntnismöglichkeiten vorgelegen haben, was etwa in einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld zum Ausdruck kommen kann. Angesichts der vielfältigen denkbaren Ursachen für einen Freispruch in einem Strafverfahren, so z.B. bei einem nur schwer erklärbaren „Erinnerungsverlust“ von im Disziplinarverfahren noch als glaubhaft angesehenen Belastungszeugen, dürfte die Annahme, dass in Strafverfahren stets „bessere Erkenntnismöglichkeiten“ gegeben seien, aber nicht überzeugen. Es bedarf vielmehr einer im Einzelfall vorzunehmenden Betrachtung der Gründe für einen Freispruch und der diesem zugrunde liegenden tatsächlichen Erkenntnismöglichkeiten in dem jeweiligen Strafverfahren, um beurteilen zu können, ob diese dem bereits durchgeführten Disziplinarverfahren „besser“ gewesen sind und daher die mit dem Antrag gemäß § 109 StVollzG begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Disziplinarmaßnahmen rechtfertigen.