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Beschluss

1 Vollz Ws 447-450/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0905.1VOLLZ.WS447.450.00
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Leitsätze

1. Die Frage, ob die Erhebung eines Haftkostenbeitrags gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVollzG NRW ausscheidet, weil ein Strafgefangener unverschuldet an einer Beschäftigung gehindert ist, ist durch eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu klären, die ebenso wie der Nachweis eines mit einer Disziplinarmaßnahme belegten Pflichtenverstoßes der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

2. Erfolgt die endgültige Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz, weil die Vollzugsanstalt durch ihn begangene Pflichtverletzungen als nachgewiesen ansieht, ist auch die diesbezügliche Überzeugungsbildung gerichtlich voll überprüfbar.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 17.05.2019 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen, soweit die auf die Aufhebung des Haftkostenbescheids der JVA Aachen vom 04.04.2019 sowie auf die „Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn wieder in der Kantine einzusetzen,“ gerichteten Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden sind.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob die Erhebung eines Haftkostenbeitrags gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVollzG NRW ausscheidet, weil ein Strafgefangener unverschuldet an einer Beschäftigung gehindert ist, ist durch eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu klären, die ebenso wie der Nachweis eines mit einer Disziplinarmaßnahme belegten Pflichtenverstoßes der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. 2. Erfolgt die endgültige Ablösung eines Strafgefangenen von seinem Arbeitsplatz, weil die Vollzugsanstalt durch ihn begangene Pflichtverletzungen als nachgewiesen ansieht, ist auch die diesbezügliche Überzeugungsbildung gerichtlich voll überprüfbar. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 17.05.2019 gewährt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen, soweit die auf die Aufhebung des Haftkostenbescheids der JVA Aachen vom 04.04.2019 sowie auf die „Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn wieder in der Kantine einzusetzen,“ gerichteten Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden sind. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit Freiheitsstrafen sowie eine Restjugendstrafe in der JVA Aachen; das Ende der Haftzeit ist auf den 07.05.2020 notiert. Nachdem am 06.03.2019 und am 07.03.2019 Türschlösser eines Büroraums der JVA derart manipuliert worden waren, dass diese ausgetauscht werden mussten, und die Antragsgegnerin im Verlaufe eines gegen den Betroffenen eingeleiteten Disziplinarverfahrens (das nicht zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme führte) aufgrund der Angaben von drei anderen Inhaftierten zu der Überzeugung gelangt war, dass der dies bestreitende Betroffene diese Manipulationen verübt habe, wurde er von seiner bis dahin ausgeübten Tätigkeit in der Mitarbeiterkantine zunächst vorläufig und schließlich endgültig abgelöst. Ferner erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04.04.2019 unter Hinweis auf den vom Betroffenen (vermeintlich) verschuldeten Verlust seines Arbeitsplatzes einen Haftkostenbeitrag in Höhe von 309,90 €. Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene insbesondere die Aufhebung des vorgenannten Haftkostenbescheids und des Disziplinarverfahrens sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verfahrens beantragt und ferner verlangt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn wieder in der Kantine einzusetzen und das Disziplinarverfahren bis zur abschließenden Klärung nicht im Rahmen der Prüfung zur Verlegung in den offenen Vollzug bzw. einer vorzeitigen Entlassung zu berücksichtigen. Hierbei hat der Betroffene insbesondere geltend gemacht, dass einer der Inhaftierten, die gegenüber der Antragsgegnerin ihn belastende Angaben gemacht haben, diese Angaben mittlerweile widerrufen habe. Diese Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 17.05.2019 zurückgewiesen. Hierbei wurden die Anträge auf Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des (ohne Disziplinarmaßnahme abgeschlossenen) Disziplinarverfahrens sowie bezüglich dessen Berücksichtigung bei der Prüfung einer Verlegung bzw. einer vorzeitigen Entlassung jeweils mangels Vorliegen einer nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahme für unzulässig erachtet. Die Anträge auf Aufhebung des Haftkostenbescheids und auf Weiterbeschäftigung in der Kantine hat die Strafvollstreckungskammer als unbegründet angesehen und hierzu insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der Ablösung vom Arbeitsplatz nicht um eine Disziplinarentscheidung im Sinne von § 80 StVollzG NRW handele, sondern diese am Maßstab des § 83 Abs. 3 StVollzG NRW zu messen sei, wobei der Vollzugsanstalt im Hinblick auf die Beurteilung der einen Widerruf im Sinne dieser Norm rechtfertigenden Umstände ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zustehe. Hiervon ausgehend, führt die Strafvollstreckungskammer insbesondere aus, dass angesichts der zureichenden Anstrengungen der Antragsgegnerin zur Aufklärung des Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihre Annahme, dass der Betroffene zwei Türschlösser beschädigt habe, auf unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen beruhen würde. Soweit der Betroffene eine unzutreffende Würdigung der Zeugenaussagen durch die Antragsgegnerin rüge und behaupte, der Inhaftierte E habe seine Aussage mittlerweile widerrufen, rechtfertige dies nicht die Annahme einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Antragsgegnerin. Deren Beweiswürdigung lasse keine Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze erkennen. Soweit der Betroffene die Aussagen der Zeugen anders bewerte, also seine „Beweiswürdigung“ an die Stelle der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Würdigung setze, könne er damit aufgrund des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums nicht durchdringen. Unerheblich sei ferner die Bezugnahme auf ein angebliches Schreiben des Inhaftierten E und den vermeintlichen Widerruf von dessen gegenüber der Antragsgegnerin gemachten Angaben, schon da nicht belegt sei, dass der Betroffene dieses Schreiben der Antragsgegnerin überhaupt zugeleitet habe. Das daher zugrundezulegende Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertige sowohl die Ablösung des Betroffenen von seiner Arbeitsstelle als auch die Erhebung von Haftkostenbeiträgen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, soweit der Antrag auf erneute Beschäftigung in der Kantine zurückgewiesen worden ist, und im Übrigen die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde - hinsichtlich derer die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war - gegen die Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens sowie bezüglich der Berücksichtigung dieses Verfahrens im Rahmen der Prüfung zur Verlegung in den offenen Vollzug bzw. einer vorzeitigen Entlassung richtet, erweist sie sich zumindest deshalb als unzulässig, weil es insofern nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). 2. Im Übrigen, also hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Haftkostenbescheids und der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Betroffenen wieder in der Mitarbeiterkantine einzusetzen, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da bei dem angefochtenen Beschluss ersichtlich nicht die allgemein anerkannten Grundsätze zum Umfang der gerichtlichen Amtsermittlung hinreichende Berücksichtigung erfahren haben (vgl. nur Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt insbesondere bezüglich der Prüfung des von der Antragsgegnerin erhobenen Haftkostenbeitrags. Zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Erhebung eines solchen Beitrags grundsätzlich (vgl. § 39 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW) insbesondere dann ausscheidet, wenn der Gefangene unverschuldet an einer Beschäftigung gehindert ist (§ 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVollzG NRW). Die Frage, ob der Betroffene vorliegend verschuldet ohne Beschäftigung war, nämlich die fraglichen Bürotüren beschädigt und damit Anlass zur Ablösung von der Arbeit gegeben hat, ist jedoch notwendig durch eine hinreichende Tatsachenfeststellung zu klären (vgl. nur Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 50 Rn. 6, § 46 Rn. 2; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 50 Rn. 4, § 46 Rn. 3, jew. m.w.N.), die ersichtlich - ebenso wie der Nachweis eines mit einer Disziplinarmaßnahme belegten Pflichtenverstoßes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 102 Rn. 10; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., § 102 Rn. 9 m.w.N.) - der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und sich nicht auf die insofern im angefochtenen Beschluss lediglich vorgenommene Prüfung der durch die JVA erfolgten Sachverhaltsaufklärung unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten bzw. entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG beschränken darf. Insbesondere hätte daher im gerichtlichen Verfahren das - auch nicht offensichtlich unsubstantiierte oder abwegige - Vorbringen des Betroffenen zu einem vermeintlichen Widerruf der ihn belastenden Angaben eines Zeugen nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil dieses Vorbringen der Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Erhebung eines Haftkostenbeitrags wohl noch nicht bekannt gewesen ist. Ähnliches gilt hier für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Betroffenen von der Arbeit abzulösen (der Antrag, sie zum erneuten Arbeitseinsatz des Betroffenen in der Kantine zu verpflichten, stellt sich ersichtlich als eine - zulässige - Formulierung des mit einer Anfechtung dieser Ablösungsentscheidung verbundenen Ziels des Betroffenen dar und bedurfte daher keiner vom Ministerium problematisierten diesbezüglichen Vorbefassung der Antragsgegnerin). Richtig hat die Strafvollstreckungskammer zwar darauf hingewiesen, dass eine solche Ablösung als Widerruf einer den Betroffenen begünstigenden Maßnahme zu bewerten ist und der Vollzugsanstalt hinsichtlich der Beurteilung der für diese Ablösung in Betracht kommenden Gründen ein Beurteilungsspielraum zusteht, der entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2009 - 1 Vollz (Ws) 641/09 -, juris m.w.N.). Auch kann eine Ablösung von der Arbeit - anders als die Erhebung eines Haftkostenbeitrags - schon dann zulässig sein, wenn den Gefangenen kein nachgewiesenes Verschulden trifft, er aber dennoch für den weiteren Betriebsablauf untragbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2005 - 1 Ws 291/04 -, juris), was z.B. der Fall sein kann, wenn - lediglich - der Verdacht besteht, dass er in seiner Zelle aufgefundene unerlaubte Medikamente selbst konsumiert oder damit Handel treibt (Senat, a.a.O.). Die vorliegende endgültige Ablösung des Betroffenen von seinem Arbeitsplatz erfolgte indes - aus Sicht des Senats zu Recht - gar nicht als eine solche „Verdachtsablösung“ ohne weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, sondern wurde von der Antragsgegnerin anstelle etwa einer Abmahnung erst dann als erforderlich angesehen, nachdem sie sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens von zwei vermeintlichen Pflichtverstößen des Betroffenen überzeugt hatte. In diesem Fall müssen für die gerichtliche Überprüfung dieser Überzeugungsbildung aber dieselben, im angefochtenen Beschluss nicht erkennbar berücksichtigten Maßstäbe gelten, wie sie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) bezüglich einer Disziplinarmaßnahme formuliert hat: „Der Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, dass es sich der Notwendigkeit, sich vom Vorliegen eines schuldhaften Pflichtverstoßes eine eigene Überzeugung zu bilden, überhaupt bewusst war. Das Landgericht war an der gebotenen Prüfung der Tragfähigkeit der Tatsachenfeststellungen, die der Arrestanordnung zu Grunde lagen, auch nicht dadurch gehindert, dass es hier einen Ermessensspielraum des Anstaltsleiters zu respektieren gehabt hätte. Das Ermessen des Anstaltsleiters beschränkt sich auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche Disziplinarmaßnahmen wegen eines festgestellten Pflichtverstoßes verhängt werden sollen. Die dargestellten Anforderungen in Bezug auf die Feststellung, ob überhaupt ein Pflichtverstoß stattgefunden hat, sind dagegen rechtlicher Natur. Diese Feststellung unterliegt daher in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung.“ III. Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen im Umfang ihrer Zulassung auch in der Sache insofern Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Soweit der Betroffene darüberhinausgehend beantragt hatte, unmittelbar den Haftkostenbescheid vom 04.04.2019 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu seiner erneuten Beschäftigung in der Kantine zu verpflichten, erweist sich die Rechtsbeschwerde hingegen mangels diesbezüglicher Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG als unbegründet, da sich die Strafvollstreckungskammer entsprechend der obigen Erwägungen zunächst eine eigene Überzeugung vom Vorliegen der von der Antragsgegnerin zum Anlass für ihre vorliegend angefochtenen Entscheidungen genommenen vermeintlichen Pflichtverletzungen des Betroffenen zu bilden haben wird.