Leitsatz: Zwar können Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass der Betroffene sich im Rahmen dieser Ausführung trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werde (§ 53 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW). Doch lässt allein der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit aus einem Langzeitausgang nicht freiwillig zurückgekehrt ist, sich während dieses Ausgangs Betäubungsmittel verschafft und überdies möglicherweise eine Tätlichkeit begangen hat, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass einer Flucht- und Missbrauchsgefahr bei einer Ausführung nicht hinreichend durch die Aufsicht von Bediensteten und gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen begegnet werden kann; die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch im Regelfall mehrere Bedienstete hat gerade den Sinn, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 -, juris). Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 11.12.2017 erfolgte Ablehnung der vom Betroffenen am 07.11.2017 für den 14.12.2017 beantragten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Betroffenen hat sich erledigt. Gründe: I. Der in der Sicherungsverwahrung befindliche Betroffene beantragte am 07.11.2017 gegenüber der Antragsgegnerin eine für den 14.12.2017 geplante Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit. Dieser Antrag wurde von der Antragsgegnerin am 07.12.2017 abschlägig beschieden. Zur Begründung hat sie zum einen ausgeführt, dass bei einer solchen Ausführung trotz Sicherungsvorkehrungen sowohl eine Fluchtgefahr als auch die Gefahr bestehe, dass der Betroffene die Ausführung zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen werde. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abgestellt, dass der Betroffene aus einem im Juni 2016 gewährten Langzeitausgang nicht zurückgekehrt ist und er erst 19 Tage später wieder festgenommen werden konnte, wobei er überdies - schon nach seiner eigenen Darstellung im gerichtlichen Verfahren - im Zeitpunkt dieser Festnahme Amphetamine bei sich führte, zudem gegen ihn wegen des Verdachts einer während seines Langzeitausgangs zum Nachteil seiner Schwägerin begangenen Tätlichkeit ermittelt wurde und - so die Antragsgegnerin weiter - der Betroffene jegliche Aufarbeitung dieses Missbrauchs der ihm gewährten vollzugsöffnenden Maßnahme verweigere. Zum anderen würden die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden, insofern die nach Darstellung der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zumindest erforderliche Handfesselung auf anstaltsfremde Personen stigmatisierend wirke und den Betroffenen zudem bei der Vornahme alltäglicher Handlungen einschränken würde. Den auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 28.05.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer - zusammengefasst - ausgeführt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vorliegen einer Flucht- und Missbrauchsgefahr angenommen habe und ausreichend konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten, um „vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW“ abzulehnen. Überdies hat die Strafvollstreckungskammer einen nach ihrem Verständnis vom Betroffenen gestellten Antrag auf Zuerkennung eines ihm - vermeintlich - gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Amtshaftungsanspruchs als unzulässig verworfen; dem liegt zugrunde, dass der Betroffene mit Schreiben vom 01.09.2018 die Dauer des gerichtlichen Verfahrens moniert, insofern eine Verzögerungsrüge erhoben und zudem „ein(en) Amtshaftungsanspruch nach §§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ff geltend gemacht“ hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Zwar hat die Antragsgegnerin ausweislich der im angefochtenen Beschluss noch hinreichend in Bezug genommenen Begründung ihrer Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend berücksichtigt, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit sich nicht maßgeblich nach der im Beschluss angeführten Regelung des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW bemisst, sondern eine solche Versagung nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 S. 2, S. 3 SVVollzG NRW erfolgen darf. Nicht hinreichend nachvollziehbar erscheint indes die Begründung der Annahme, dass konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 2 SVVollzG NRW die Gefahr begründen, dass der Betroffene sich im Rahmen der zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit beantragten Ausführung, also einem Verlassen der Einrichtung für eine bestimmte Tageszeit unter der ständigen und unmittelbaren Aufsicht von Bediensteten (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG NRW), trotz Sicherungsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werde. Denn der Umstand, dass der Betroffene in der Vergangenheit aus einem Langzeitausgang (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 SVVollzG NRW) nicht freiwillig zurückgekehrt ist, sich während dieses Langzeitausgangs Betäubungsmittel verschafft hat und überdies möglicherweise gegenüber einer Schwägerin tätlich geworden ist, lässt ohne weitere Darlegungen nicht darauf schließen, dass bzw. warum der sich bei diesem ohne Aufsicht von Bediensteten und besondere Sicherungsvorkehrungen durchgeführten Langzeitausgang realisierten Flucht- und Missbrauchsgefahr bei einer Ausführung nicht hinreichend durch eben eine solche Aufsicht und gegebenenfalls weitere Sicherungsmaßnahmen entgegengewirkt werden können sollte. Insofern ist also bei der Entscheidung der JVA nicht hinreichend bedacht worden, dass auch die Versagung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind; im Hinblick auf die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr hat die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch - im Regelfall mehrere - begleitende Bedienstete gerade den Sinn, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017 - III-1 Vollz(Ws) 441/17 - m.w.N., juris). Ferner hat die Antragsgegnerin bei der Bewertung, es bestehe eine derartige Flucht- und Missbrauchsgefahr, dass die daher zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW, konkret zumindest eine Fesselung der Hände, den Zweck von Ausführungen zur Lebenstüchtigkeit gefährden würden, nicht erkennbar die diesen Zweck zumindest potentiell weniger beeinträchtigende Möglichkeit einer sogenannten Hamburger Fesselung geprüft, also einer Kombination von durch Ketten miteinander verbundenen Hand- und Fußfesseln, welche unter der Kleidung getragen wird (wobei bei der sogenannten halben Hamburger Fesselung lediglich ein Fuß und eine Hand mit einer Kette verbunden werden, vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2012 - III-1 Vollz (Ws) 278/12 -, juris) und so zumindest grundsätzlich geeignet erscheint, insbesondere die von der Antragsgegnerin angeführte Gefahr der stigmatisierenden Wirkung einer Fesselung zu reduzieren (vgl. Senat, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 Vollz (Ws) 92/19 -; Beschluss vom 28.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 715/18 -, jew. zit. n. juris). Zwar ist die Entscheidung der Antragsgegnerin gerichtlich insofern nur eingeschränkt überprüfbar, als lediglich zu prüfen ist, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Die Vollzugsbehörde muss sich jedoch zu den Tatsachen und der Abwägung der für und gegen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sprechenden Umstände umfassend verhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 14.12.2017, a.a.O.); diesen Anforderung genügt das Vorbringen im vorliegenden Fall aus den vorgenannten Gründen nicht. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer - ausgehend von der hier nicht einschlägigen Norm des § 53 Abs. 2 SVVollzG NRW - die somit nur unzureichende Begründung einer der Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit entgegenstehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr als rechtsfehlerfrei hingenommen und die ebenfalls nicht ausreichend begründete Annahme der Antragsgegnerin, dass Sicherungsmaßnahmen dem Zweck der Ausführung zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit entgegen stünden, keiner Prüfung unterzogen hat, birgt zumal angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung und gebot daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde. III. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich der Versagung der vom Betroffenen beabsichtigten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache Erfolg. Auf eine Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Die unzureichende Begründung dieser Versagung durch die Antragsgegnerin hat zur Folge, dass über die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinausgehend unmittelbar die Rechtswidrigkeit ihrer diesbezüglichen Entscheidung festzustellen war. Ferner war der Beschluss auch hinsichtlich es Ausspruchs zu einem Amtshaftungsanspruch „gegenüber der Antragsgegnerin“ (so die Formulierung im angefochtenen Beschluss) aufzuheben, da ein solcher Antrag durch den Betroffenen tatsächlich gar nicht gestellt worden war; denn die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs erfolgte bzw. kündigte der Betroffene ersichtlich im Zusammenhang mit der hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens erhobenen Verzögerungsrüge an. Der Senat hat im Übrigen keine Veranlassung gesehen, diese Ankündigung, die offensichtlich weder den Anforderungen an eine Klageschrift im Sinne der §§ 253 ZPO, 201 Abs. 2 S. 1 GVG noch dem Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung (§ 78 ZPO) genügt und zudem nicht frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erfolgte (§ 198 Abs. 5 S. 1 GVG), gleichwohl schon als eigentliche Klageerhebung anzusehen - die dem Betroffenen unbenommen bleibt - und das Verfahren dem für solche Entschädigungsklagen nach § 201 Abs. 1 S. 1 GVG zuständigen (11.) Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts vorzulegen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. In Anbetracht der für den Betroffenen günstigen Kostenentscheidung bedurfte es keiner gesonderten Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs.