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Beschluss

1 RVs 58/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0822.1RVS58.19.00
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Leitsätze

Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung die Erforderlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB maßgeblich damit begründet, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten „grundlos“ bzw. „ohne jeglichen Anlass“ tätlich geworden sei, ist zu besorgen, dass das Fehlen von Strafmilderungsgründen in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt wurde. Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.