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Beschluss

8 W 6/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0819.8W6.19.00
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Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenintervenientinnen wird das Zwischenurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.01.2019 abgeändert. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) werden zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert wird auf 11.359.701,16 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenintervenientinnen wird das Zwischenurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.01.2019 abgeändert. Die Nebeninterventionen der Nebenintervenientinnen zu 1) und zu 2) werden zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Beschwerdewert wird auf 11.359.701,16 € festgesetzt. Gr ü n d e A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder aus §§ 93 Abs. 2, 116 S. 1 AktG Schadensersatzansprüche in Höhe von 56.798.508 € geltend. Sie wirft ihnen vor, dem vom Vorstand beabsichtigten Verkauf von Aktien an einer X Holding Co. Ltd. nicht zugestimmt, die Veräußerung so zunächst verhindert und dadurch einen Schaden der Klägerin verursacht zu haben. Später hätten die Aktien nur noch zu einem geringeren Kurs veräußert werden können. Die Klägerin hatte mit den Nebenintervenientinnen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen von Unternehmensleitern abgeschlossen (sog. D&O-Versicherung). Zu den versicherten Personen gehören die Beklagten. Die Nebenintervenientinnen sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten durch Erklärungen vom 28.12.2017 und 29.12.2017 beigetreten und haben gleichzeitig Herrn D den Streit verkündet. Die Klägerin hat die Beitritte als unzulässig beanstandet. Das Landgericht hat durch das angefochtene Zwischenurteil die beiden Nebeninterventionen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Nebenintervenientinnen das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse daran fehle, dass die drei beklagten Aufsichtsratsmitglieder im Rechtsstreit mit der Klägerin obsiegen. Die Nebenintervenientinnen verfügten bereits kraft Versicherungsvertrages über eine Rechtsstellung, die derjenigen eines Nebenintervenienten entspreche. Das nötige rechtliche Interesse ergebe sich auch nicht aus der Bindungswirkung eines in einem Haftpflichtprozess ergangenen rechtskräftigen Urteils für einen anschließend in Betracht kommenden Deckungsprozess. Die Nebenintervenientinnen haben hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie abändernd die Zulassung der Nebeninterventionen begehren. Sie machen geltend, ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO liege vor, weil sich das Urteil des Hauptverfahrens unmittelbar auf den Beitretenden auswirke. Die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses führe dazu, dass der Haftpflichtversicherer im Deckungsprozess grundsätzlich nicht mehr einwenden könne, der im Haftpflichtprozess rechtskräftig festgestellte Anspruch gegen den Versicherten sei unbegründet. Aufgrund der Versicherungsverträge bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Rechte eines Nebenintervenienten auszuüben. Die Klägerin verteidigt die Zurückweisung der Nebeninterventionen als zutreffend. B. Die gemäß §§ 71 Abs. 2; 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Nebenintervenientinnen ist begründet und führt abändernd zur Zulassung der beiden Nebeninterventionen. Die Nebenintervenientinnen haben ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Beklagten in dem hier anhängigen Haftungsprozess. I. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Dabei ist der Begriff des rechtlichen Interesses weit auszulegen (BGHZ 166, 18 Rn. 7; BGH WM 2016, 532 Rn. 11). Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH WM 2018, 1798 Rn. 10). Nicht genügend ist demgegenüber ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20). II. Gemessen hieran folgt der Senat, wie u.a. auch bereits durch Beschluss vom 12.12.2018, I-8 W 30/18 entschieden, der herrschenden Rechtsprechung und Literatur, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Haftpflichtprozess für den etwaigen späteren Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung - hier die Nebenintervenientinnen als D&O-Versicherungen zugunsten der Beklagten - für letztere ein rechtliches Interesse an dem Ausgang des Haftpflichtprozesses i. S. d. § 66 Abs. 1 ZPO besteht, das zum Beitritt als Streithelfer berechtigt. 1. Dass der Nebenintervenient auch eine vertragliche Prozessführungsbefugnis für den unterstützten Beklagten besitzt, steht dem grundsätzlich nicht entgegen (OLG Hamm, Urt. v. 29.04.1996, 6 U 187/95, NJW-RR 1997, S. 156 ff., OLG Frankfurt VersR 2016, 1010 Rn. 16; Zöller-Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 66 Rn. 8). Je nach den Einzelheiten des jeweiligen Falles ist es dem D&O-Versicherer nämlich möglich, als Streithelfer trotz der Regelung des § 67 ZPO mit anderem, ergänzenden Vortrag zur Verteidigung des beklagten Versicherten gegen einen Anspruch vorzugehen als aufgrund der reinen Prozessführungsbefugnis für den Beklagten. Dies ist nicht nur auf die Fälle zu beschränken, in denen der Streithelfer darlegt, aus von ihm vorzubringenden materiell-rechtlichen Gründen des Haftpflichtprozesses liege schon gar kein im Deckungsprozess zu seiner Haftung führendes Versicherungsverhältnis vor (dazu OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 17), oder in dem Fall des vermuteten kollusiven Zusammenwirkens von Geschädigtem und Versicherten (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 19). Vielmehr besteht ein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Prozessführung des Haftpflichtversicherers für den Versicherungsnehmer und der Unterstützung der Prozessführung in der eigenständigen Rolle als Streithelfer. Durch die vertragliche Obliegenheit des im Haftpflichtprozess beklagten Versicherten, der Versicherung die Prozessführung zu überlassen, darf der Versicherte nämlich generell nicht daran gehindert werden, seinen Mitwirkungsrechten und -pflichten im Prozess aus den §§ 138 Abs. 1, 141 Abs. 1 ZPO nachzukommen, also insbesondere schriftlich und mündlich zum Sachverhalt Angaben zu machen. Trotz der Einschränkung in § 67 ZPO, dass der Streithelfer nur Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen sowie Prozesshandlungen vornehmen darf, soweit diese nicht in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei stehen, kann der Nebenintervenient insbesondere zu in seiner Sphäre liegenden Tatsachen weitergehend und ergänzend vortragen sowie Einreden und Einwendungen erheben. Zum Beispiel kann es für die Feststellungen des Tatgerichts im Haftpflichtprozess schon ausreichen, eine (leicht) fahrlässige Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten zur Begründung für dessen Haftung heranzuziehen. Ist in einem solchen Falle im Haftpflichturteil ein derartiger schadensverursachender Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers oder Versicherten festgestellt, kann sich der Versicherer im Deckungsprozess zur Begründung eines Ausschlusstatbestandes gegen seine Einstandspflicht (z.B. Schadensverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung) nicht mehr auf eine andere schadensverursachende Pflichtwidrigkeit berufen. Es besteht, jedenfalls solange die Voraussetzungen des Haftungsanspruchs mit denen des Deckungsanspruchs übereinstimmen, eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils (sog. Voraussetzungsidentität; BGH NJW-RR 2001, 1311 ff., 1312). Dass im Streitfall diese Voraussetzungsidentität hinsichtlich der schadensverursachenden Pflichtverletzung nicht vorliegen kann, wie die Klägerin meint, kann derzeit nicht zugrunde gelegt werden. Es muss deshalb grundsätzlich der Disposition des Haftpflichtversicherers unterliegen, ob er von der Befugnis Gebrauch macht, lediglich den Haftpflichtprozess - im Bewusstsein der Verfahrensrechte des Versicherungsnehmers aus den §§ 138 Abs. 1, 141 Abs. 1 ZPO und dessen sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden grundsätzlichen Rechts der eigenen Anwaltswahl - für diesen zu führen oder ob er sich in der besonderen verfahrensrechtlichen Rolle des Nebenintervenienten mit teilweise anderweitigen Rechten und Pflichten einbringen möchte (vgl. BGH NJW 2011, 377, 378 Rn. 16). 2. Überdies sehen die Policen der beiden Nebenintervenientinnen über versicherungsvertragliche Obliegenheiten hinaus auch kein umfassendes Weisungsrecht gegenüber den Beklagten vor, das es ermöglicht, die Umsetzung erteilter Weisungen unmittelbar sicherzustellen. Den Nebenintervenientinnen ist es verwehrt, gänzlich darüber entscheiden zu können, was die Beklagten zu ihrer Verteidigung vorbringen dürfen. Die Regelung der Versicherungsbedingungen, den Rechtsstreit zu übernehmen und im Namen der versicherten Personen zu führen, ermöglicht es ferner nicht, an die Stelle der Beklagten zu treten, also, zumal auf Passivseite, einen Parteiwechsel herbeizuführen. Der Versicherer hat insofern keine eigenständige Möglichkeit zur Prozessführung. Eine Entsprechung mit den Rechten nach § 67 Hs. 2 ZPO besteht insofern, anders als es das Landgericht gemeint hat, nicht. 3. Zudem erscheint es gerade bei einer D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Manager, Geschäftsführer etc. (hier Aufsichtsratsmitglieder), bei der es regelmäßig um die Absicherung vor der persönlichen Tragung wirtschaftlich sehr hoher Schadensersatzforderungen geht, im Einzelfall nicht als fernliegend, dass der Geschädigte in Wahrheit nicht beabsichtigt, den Versicherten wegen des gegen ihn erhobenen Schadensersatzanspruchs persönlich haftbar zu machen und auf dessen persönliches Vermögen Zugriff zu nehmen, sondern lediglich den Versicherungsfall auslösen möchte (sog. "freundliche Inanspruchnahme"). Bei hohen Schäden verfügen Schädiger häufig auch nicht über ausreichendes privates Vermögen, um den jeweiligen Schadensersatzanspruch aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Ist ein Schädiger in einem solchen Falle haftpflichtversichert, steht es der Eintrittspflicht des Versicherers (im Deckungsprozess) nicht entgegen, wenn der Geschädigte den Schädiger allein mit Blick auf die Möglichkeit in Anspruch nimmt, im Vollstreckungswege Zugriff auf den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seinen Haftpflichtversicherer zu nehmen, während er ohne entsprechende Versicherung von einer Inanspruchnahme des Schädigers gegebenenfalls absähe. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint es auch gerechtfertigt, dass eine D&O-Versicherung ein rechtliches Interesse an der eigenständigen, selbständigen prozessualen Mitsteuerung des Streitstoffes schon im Haftpflichtprozess hat, auch dann, wenn nicht der Verdacht eines bewusst kollusiven Zusammenwirkens von Schädiger und Geschädigtem besteht. 4. Dem kann auch nicht der Aspekt der Prozessökonomie im Ausgangsprozess und der Kostenentstehung nach § 101 ZPO entgegengehalten werden Die Mitwirkung der streithelfenden D&O-Versicherung kann durch ihren im Rahmen des Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatzes in den Grenzen des § 67 ZPO zu berücksichtigenden Vortrag und Beweisantritt sowie durch dabei erhobene Einreden und Einwendungen vielmehr umgekehrt auch dazu führen, dass ein kostenträchtiger Deckungsprozess gerade verhindert wird, etwa wenn die Klage im Haftpflichtprozess abgewiesen wird. Für die aufgrund des Nebeneinanders der grundsätzlichen vertraglichen Prozessführungsbefugnis für den Versicherten und des gleichzeitigen rechtlichen Interesses am Ausgang des Erstprozesses i.S.d. § 66 ZPO bestehende zivilprozessuale Dispositionsfreiheit der D&O-Versicherung kann die Frage der Prozesswirtschaftlichkeit letztlich auch nicht der entscheidende Maßstab sein. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 567 ff., 91 Abs. 1 ZPO sowie den §§ 47 GKG, 3 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes für die vorliegende sofortige Beschwerde über die Zulässigkeit der Nebenintervention hat der Senat das Interesse der Nebenintervenientinnen an der Unterstützung der Verteidigung der Beklagten gegen eine Forderung i.H.v. 56.798.508 € mit einem angemessenen Bruchteil von 20 % bewertet (= 11.359.701,16 €; vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16 Stichwort "Nebenintervention").