Leitsatz: 1. Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, ohne dass die dem Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 StPO gesetzte Frist zur Benennung eines Verteidigers abgelaufen ist, so steht dies dem Fall gleich, dass dem Beschuldigten entgegen § 142 Abs. 2 StPO die erforderliche Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gar nicht gegeben worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2001 - 1 Ws 453/11 -, juris). 2. Die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 2 S. 2 LZG NRW, wonach ein Dokument grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, setzt die Feststellung voraus, wann dieses Dokument in den Postgang gelangt ist. Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt des Zugangs hat die Behörde auszuräumen (vgl. § 4 Abs. 2 S. 3 LZG NRW). Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Rechtsanwalt X in I wird als Pflichtverteidiger des Angeklagten entpflichtet. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Q in I als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Kosten der Beschwerde und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Gründe: I. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 29. März 2017 (Az.: 53 Cs 604/16) wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 45,00 € verurteilt. Auf die dagegen vom Angeklagten erhobene Berufung ist die Sache nunmehr vor der 45. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund anhängig. Nachdem der Angeklagten mehrfach unter Vorlage ärztlicher Atteste vorgebracht hatte, er sei insbesondere infolge einer posttraumatischen Belastungsstörung verhandlungsunfähig, steht zwischenzeitlich nach Durchführung einer Berufungshauptverhandlung am 07. Juni 2019 die Begutachtung des Angeklagten betreffend seine Verhandlungsfähigkeit durch einen Sachverständigen an. Vor diesem Hintergrund teilte der Kammervorsitzende dem Angeklagten mit Schreiben vom 13. Juni 2019 mit, es sei nunmehr die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig und forderte ihn „binnen einer Woche seit Zugang dieses Schreibens“ zur Benennung eines Verteidigers auf; für den Fall, dass der Angeklagte keine Person bezeichne, werde der Kammervorsitzende einen Rechtsanwalt auswählen und bestellen. Das Schreiben wurde dem Betroffenen ausweislich der Verfügung des Kammervorsitzenden vom 13. Juni 2019 formlos übersandt. Nachdem eine entsprechende Erklärung des Angeklagten nicht eingegangen war, ordnete der Kammervorsitzende dem Angeklagten durch Beschluss vom 01. Juli 2019 Rechtsanwalt X in I gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger bei. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 05. Juli 2019, beim Landgericht eingegangen am 10. Juli 2019, nahm der Angeklagte Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 13. Juni 2019; gleichfalls unter dem 10. Juli 2019, eingegangen per Fax beim Landgericht am selben Tage, meldete sich Rechtsanwalt Q unter Vorlage einer Vollmacht vom 10. Juli 2019 als Verteidiger, beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte für diesen Fall die Niederlegung des Wahlmandats an. Der Angeklagte habe das Schreiben vom 13. Juni 2019 erst am 05. oder 06. Juni 2019 mit einfacher Post erhalten. Durch Beschluss vom 11. Juli 2019 hat das das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Bestellung von Rechtsanwalt Q in I zum Pflichtverteidiger abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dessen Beiordnung scheide angesichts der bereits mit Beschluss vom 01. Juli 2019 erfolgten und kostenauslösenden Beiordnung von Rechtsanwalt X aus, zumal der Angeklagte erst am 10. Juli 2019 und „mithin ersichtlich verspätet“ gegenüber der Kammer erklärt habe, er wünsche die Beiordnung von Rechtsanwalt Q. Es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund den Angeklagten gerade das Schreiben vom 13. Juni 2019 erst mit so erheblicher Verzögerung erreicht haben solle. Gegen diesen, seinen Verteidigern jeweils unter dem 16. Juli 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner privatschriftlichen, undatierten Beschwerde, die am 24. Juli 2019 beim Landgericht eingegangen ist. Er trägt vor, er habe aus ihm nicht bekannten Gründen das Schreiben vom 13. Juni 2019 erst am 05. oder 06. Juli 2019 erhalten und innerhalb der einwöchigen Frist Rechtsanwalt Q zwecks Mandatierung aufgesucht. Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde durch Beschluss vom 25. Juli 2019 mit der Begründung nicht abgeholfen, nach Ablauf der Stellungnahmefrist sei bereits ein Pflichtverteidiger bestellt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 06. August 2019 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zwischenzeitlich ist neuer Termin für die Berufungshauptverhandlung auf den 28. August 2019 festgesetzt worden. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 305 Satz 1 StPO entgegen, da es sich bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht ausschließlich um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung handelt, sondern diese in ihrer prozessualen Wirkung über den Zeitpunkt der Urteilsverkündung hinaus geht (h.M., vgl. Senatsbeschluss vom 05. September 2017 zu III-1 Ws 411/17; OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2004 zu 3 Ws 95/04, BeckRS 2004, 30340029; OLG Celle, Beschluss vom 27. September 2009 zu 1 Ws 339/08; NStZ 2009, 56) 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Entpflichtung von Rechtsanwalt X unter gleichzeitiger Bestellung von Rechtsanwalt Q zum Pflichtverteidiger. Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfolgt, ohne dass die dem Angeklagten gemäß § 142 Abs. 1 StPO gesetzte Frist zur Benennung eines Verteidigers abgelaufen ist, so steht dies dem Fall gleich, dass dem Beschuldigten entgegen § 142 Abs. 2 StPO die erforderliche Gelegenheit zur Benennung eines Verteidigers gar nicht gegeben worden ist (OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2001 zu 1 Ws 453/11, zitiert nach juris Rn. 11; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., StPO, § 142 Rn. 19 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Bestellung von Rechtsanwalt X zum Pflichtverteidiger durch Beschluss vom 01. Juli 2019 erfolgte, ohne dass die mit Schreiben des Kammervorsitzenden vom 13. Juni 2019 dem Angeklagten gesetzte Frist zur Benennung eines Verteidigers seiner Wahl angelaufen war. Mangels förmlicher Zustellung des Schreibens des Kammervorsitzenden vom 13. Juni 2019 an den Angeklagten ist der Zeitpunkt des Zugangs und damit der Beginn des Laufs der gesetzten einwöchigen Frist zur Benennung nicht nachzuweisen. Der Vortrag des Angeklagten, er habe das Schreiben frühestens am 05. Juli 2019 erhalten, ist nicht zu widerlegen. Vielmehr ist aus den in den Akten befindlichen Unterlagen lediglich ersichtlich, dass der Angeklagte erstmals mit Schreiben vom 05. Juli 2019 auf das gerichtliche Schreiben vom 13. Juni 2019 reagiert und sich sodann unter dem 10. Juli 2019 Rechtsanwalt Q für ihn als Verteidiger gemeldet hat, was bei Zugang des Schreibens vom 13. Juni 2019 beim Angeklagten am 05. Juli 2019 rechtzeitig innerhalb der einwöchigen Frist erfolgte. Unerheblich ist angesichts des nicht nachweisbaren Zugangs des Schreibens vom 13. Juni 2019 und dem nicht zu widerlegenden Vortrag des Angeklagten, ob der Kammervorsitzende im Zeitpunkt der Bestellung am 01. Juli 2019 infolge des eingetretenen Zeitablaufs seit dem 13. Juni 2019 davon ausgehen durfte, der Angeklagte werde keinen Verteidiger seiner Wahl benennen. Gleichfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führt die Fiktionswirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Landeszustellungsgesetz NRW, wonach ein Dokument grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Denn der Senat vermag bereits nicht sicher festzustellen, wann das Schreiben vom 13. Juni 2019 in den Postgang gelangt ist. Die in der Akte befindliche Adress- und Zustellungsliste zur Verfügung vom 13. Juni 2019 enthält lediglich ein Datumsstempel „13. Juni 2019“ in der Rubrik „Zustellungsdatum“, was ersichtlich nicht zutrifft. Dass es sich dabei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Landezustellungsgesetz NRW entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut „Zustellungsdatum“ um den Tag der Aufgabe zur Post (und nicht z.B. um das Datum der Fertigung des Schreibens durch die Geschäftsstelle) handelt, ist gleichfalls nicht sicher. Zweifel in Bezug auf den Zeitpunkt des Zugangs hat aber die Behörde auszuräumen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 Landeszustellungsgesetz NRW). Angesichts der Begründetheit der Beschwerde war gemäß § 309 Abs. 2 StPO Rechtsanwalt X zu entpflichten und Rechtsanwalt Q gleichzeitig als Pflichtverteidiger beizuordnen. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO entsprechend.