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Beschluss

20 U 102/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0802.20U102.19.00
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Leitsätze
Bei entsprechenden Anhaltspunkten (wie hier) handelt ein VN, welcher den von seinem Vater ausgefüllten Versicherungsantrag blind unterschreibt, arglistig; denn er gibt dann eine Erklärung ab „ins Blaue hinein“.
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei entsprechenden Anhaltspunkten (wie hier) handelt ein VN, welcher den von seinem Vater ausgefüllten Versicherungsantrag blind unterschreibt, arglistig; denn er gibt dann eine Erklärung ab „ins Blaue hinein“. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 23.07.2019 (Bl. 81 ff. [Hauptakte] der elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA) greifen nicht durch. 1. Der Kläger kann weder Leistungen aus dem Versicherungsvertrag noch die Feststellung verlangen, dass dieser zwischen den Parteien ursprünglich geschlossene Versicherungsvertrag fortbesteht. Denn der Vertrag ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 14.08.2017 erklärte Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend nichtig geworden. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt gemäß § 22 VVG von den Regelungen in §§ 19 ff. VVG zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten unberührt. a) Es besteht ein Anfechtungsgrund. Die Beklagte wurde im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung bestimmt. aa) Es liegt eine Täuschung über Tatsachen vor. (1) Auch das Verschweigen von Umständen kann eine Täuschung darstellen, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl. 2019, § 123 Rn. 5). Eine solche Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der andere Teil nach gewissen Umständen ausdrücklich fragt; solche Fragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden (BGH, Urteil vom 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, juris Rn. 21). Ohnehin ist im Streitfall „aktiv“ die Antwort „Nein“ gegeben worden. (2) Die maßgeblichen Antragsfragen lauteten (eGA 212 Hauptakte I. Instanz): „6. Sind Sie in den letzten 5 Jahren durch Ärzte, Heilbehandler, Therapeuten oder Angehöriger sonstiger Gesundheitsberufe (z.B. Psychologen, Krankengymnasten, Heilpraktiker, Psycho-/Physiotherapeuten) untersucht, behandelt oder beraten worden wegen Erkrankungen, Störungen oder Unfallfolgen […] b) der Lunge, Bronchien, Zwerchfell (z.B. chronische Bronchitis, Asthma *, Atemwegsprobleme)? […] f) der Blut bildenden Organe, Blut- oder Tumorerkrankungen (z.B. Krebs, Anämie, Leukämie)? […] 7. Liegen oder lagen innerhalb der letzten 5 Jahre weitere, noch nicht genannte, behandlungsbedürftige Erkrankungen oder Beschwerden vor, wegen denen Sie in ambulanter Behandlung von Ärzten, Heilbehandlern, Therapeuten oder Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe waren (z.B. Psychologen, Krankengymnasten, Heilpraktiker, Psycho-/Physiotherapeuten) oder fanden Untersuchungen statt oder beabsichtigen Sie, sich in Behandlung zu begeben? […] * Wenn ja, bitte den jeweiligen Fragebogen zusätzlich ausfüllen. Dies beschleunigt die Antragsbearbeitung und erspart Rückfragen. Es ist unstreitig, dass sämtliche vorgenannten Fragen in dem vom Kläger unterschriebenen Antragsformular mit „nein“ beantwortet wurden. Ebenso unstreitig bestand aber beim Kläger schon über längere Zeit eine Asthmaerkrankung, die auf die Frage 6b) hin anzugeben gewesen wäre. Auch hinsichtlich der wegen der Schwellung am Hals stattgefundenen Behandlungen bestand eine Pflicht, diese anzugeben. Falls, wie es die Beklagte behauptet und was die unstreitig an diesem Tag angeordnete MRT-Behandlung durchaus nahelegt, schon am 12.11.2015 der Verdacht auf eine Krebserkrankung des Klägers bestand, hätte die Frage 6f) bei Antragstellung am 13.11.2015 mit „ja“ hätte beantwortet werden müssen. Letztlich kann das aber dahinstehen, denn jedenfalls bestanden in Form der unklaren Schwellung Beschwerden, wegen derer der Kläger ärztlich behandelt wurde und die mithin auf die Frage 7 hin anzugeben gewesen wären. (3) Die Behauptung des Klägers, die Krebserkrankung müsse gegenüber der Beklagten offenbart worden sein, weil sonst ein Grund für die Vorziehung des Versicherungsbeginns vom 01.01.2016 auf den 01.12.2015 nicht ersichtlich sei, ist aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Der Zeuge S hat hierzu überzeugend ausgesagt, dass er die Gesundheitsfragen dem Vater gestellt und den Fragebogen sodann nach dessen Angaben ausgefüllt habe. Konkrete Zweifel, die Anhaltspunkte für Zweifel an der Würdigung des Landgerichts begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich und werden auch in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Der Senat erachtet die Aussage des Zeugen, ebenso wie das Landgericht, für glaubhaft. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Vater dem Zeugen die unklare Schwellung am Hals seines Sohnes offenbart hätte, ergeben sich nicht. Der Zeuge hat offen zugegeben, an bestimmte Einzelheiten keine Erinnerung mehr zu haben, hat aber das Kerngeschehen widerspruchsfrei und ohne erkennbare einseitige Belastungstendenzen geschildert. Er ist auch nach Auffassung des Senats glaubwürdig. Der vom Kläger für seine gegenteilige Behauptung benannte Zeuge I, der Vater des Klägers, hat sich bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auf das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen. (4) Es kann dahinstehen, ob die Falschangaben des Vaters dem Kläger zurechenbar sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2010 – 5 U 127/09, VersR 2012, 900, juris Rn. 84; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 22 Rn. 25). Denn dadurch, dass der Kläger das ausgefüllte Formular anschließend selbst unterschrieb, hat er sich die darin enthaltene Erklärung zu eigen gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1994 – IV ZR 304/93, VersR 1995, 281, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 14.05.2004 – 6 W 8/04, VersR 2004, 1298, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 01.12.1999 – 20 U 58/99, r+s 2000, 402), mithin eine eigene (falsche) Erklärung abgegeben und dadurch im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB getäuscht. bb) Die Täuschung erfolgte arglistig. Der Senat hat keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen und an der darauf vom Landgericht gestützten Bewertung, der Kläger habe die Täuschung arglistig begangen. Vielmehr ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Asthmaerkrankung und die Behandlung wegen der Schwellung am Hals arglistig verschwiegen wurden. (1) Es spricht bereits viel dafür, dass der Vater des Klägers bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen die genannten Umstände arglistig verschwieg und dass der Kläger sich dies – weil der Vater als Verhandlungsgehilfe kein „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist, vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989 – IVa ZR 257/88, r+s 1990, 95) – zurechnen lassen muss. (a) Arglistig setzt kein betrügerisches Handeln voraus. Es genügt, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von dem verschwiegenen Umstand hat und mit seiner Täuschung die Willensentschließung seines Verhandlungspartners - jedenfalls bedingt vorsätzlich - beeinflussen wollte (Senat, Urteil vom 03.02.2017 – 20 U 68/16, VersR 2017, 808). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst deshalb nicht nur ein Handeln des Täuschenden, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 14/00 –, juris, NJW 2001, 2326). Den ihm nach § 123 BGB obliegenden Beweis von Arglist als innerer Tatsache kann der Versicherer regelmäßig nur auf der Grundlage von Indizien führen (Senat, a.a.O.). Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Arglist kann es aber sein, wenn Umstände verschwiegen werden, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf der Hand liegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014 – 4 U 41/13, juris). (b) Vorliegend hat der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, dass sowohl seine Eltern als auch sein Bruder von seiner Asthma-Erkrankung wussten (eGA 439 [Hauptband I. Instanz]) und dass auch die Arzttermine zur Abklärung der Schwellung am Hals den Eltern bekannt gewesen seien, weil zuhause darüber gesprochen worden sei (eGA 438 [Hauptband I. Instanz]). Es ist offenkundig, dass eine unklare Schwellung, wegen derer schon mehrere Arzttermine stattgefunden hatten und am 12.11.2015 sogar eine MRT-Untersuchung angeordnet war, für den Versicherer vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von erheblichem Interesse ist. Für den Senat liegt auf der Hand, dass der Vater des Klägers diese ärztliche Behandlung gegenüber dem Zeugen S nicht angab, weil ihm bewusst war, dass der Versicherer jedenfalls den weiteren Fortgang der ärztlichen Abklärung der Schwellung abwarten würde. Aber auch hinsichtlich der Asthma-Erkrankung liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand; auch insoweit ist der Senat aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Vater des Klägers dies nicht angab, weil er eine Verzögerung des Zustandekommens des Vertrages befürchtete. (2) Letztlich kommt es aber auf das Vorliegen einer Arglist beim Vater und auf die Frage der Zurechenbarkeit nicht an. Denn der Senat ist mit dem Landgericht davon überzeugt, dass auch der Kläger selbst – der sich wie dargelegt durch die Unterzeichnung des Antrags die darin enthaltenen Erklärungen zu eigen machte – arglistig handelte. Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens kann es ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer im Bewusstsein der eigenen Unkenntnis Angaben „ins Blaue hinein“ macht (OLG München, Urteil vom 30.11.1998 – 30 U 129/98, VersR 2000, 711, juris Rn. 62; KG Berlin, Beschluss vom 10.01.2006 – 6 U 122/05, VersR 2007, 381; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2008 – 3 U 68/08, ZfS 2009, 269). Eine solche Angabe ins Blaue hinein liegt hier darin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen das vom Vertreter der Beklagten nach den Angaben seines Vaters ausgefüllte Antragsformular unterschrieb, ohne es zuvor auf Richtigkeit durchzusehen. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen ein solches „blindes“ Unterschreiben kein arglistiges Verhalten darstellt, weil der Unterschreibende aufgrund konkreter Umstände darauf vertrauen darf, dass alle Angaben in dem Formular richtig gemacht wurden. Gerade im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Antragstellung ganz aktuelle ärztliche Behandlung wegen der Schwellung am Hals, bei der wegen der Anordnung einer MRT-Untersuchung zumindest die Möglichkeit einer ernsthafteren Diagnose im Raume stand, durfte der Kläger aber entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung selbst dann, wenn er im Allgemeinen auf die Zuverlässigkeit seines Vaters vertrauen konnte, hier den Antrag nicht einfach ungelesen unterzeichnen, ohne die dazu gemachten Angaben auch nur im Mindesten zu überprüfen. cc) Die Täuschung des Klägers war kausal für die Willenserklärung der Beklagten. Dafür ist ausreichend, dass der Versicherer seine Willenserklärung bei wahrheitsgemäßer Angabe überhaupt nicht, nicht zu den konkreten Konditionen oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt abgegeben hätte (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn. 24; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.11.2010 – IV ZR 252/08, VersR 2011, 337, juris Rn. 19). Die entsprechende Behauptung, wonach der Vertrag seitens der Beklagten in Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Im Übrigen kann die Kausalität im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung des anderen Teils zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 12.05.1995 – V ZR 34/94, VersR 1995, 1496, juris Rn. 17); das ist bezogen auf eine langjährige Asthma-Erkrankung und eine unklare Schwellung, wegen derer der behandelnde Arzt eine Abklärung mittels MRT-Untersuchung für erforderlich ansah, der Fall. b) Die Beklagte hat die Anfechtung durch Schreiben vom 14.08.2017 im Sinne von § 143 Abs. 1 BGB erklärt. c) Die Anfechtung erfolgte schließlich auch fristgerecht, § 124 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, wann genau die Beklagte Kenntnis von den Erkrankungen des Klägers erhielt; jedenfalls geschah dies erst nach Einleitung der Anspruchsprüfung auf den Ende Februar 2017 gestellten Leistungsantrag des Klägers. Mithin erfolgte die im August 2017 erklärte Anfechtung jedenfalls binnen Jahresfrist. 2. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs kann der Kläger auch nicht den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beanspruchen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf den Hinweisbeschluss vom 02.08.2019 wurde die Berufung zurückgenommen.