OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 W 21/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0729.6W21.19.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen; beträgt diese 0,00 %, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
Tenor

Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt.

Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum18.08.2018 auf 207.075,20 € festgesetzt. Für den Zeitraum ab dem 19.08.2018 wird der Streitwert auf bis 500,- € festgesetzt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Klägerin hatte mit ihrem Versicherungsnehmer über einen Anspruch auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus einer Krankentagegeldversicherung wegen Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages gestritten. Zunächst hatte die Klägerin gegen den Versicherungsnehmer Klage erhoben, der die streitgegenständlichen Leistungen bezogen hatte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anspruchsbegründung vom 30.03.2017 (Bl. 8 d.A.). Nachdem über das Vermögen des Versicherungsnehmers mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund - Az. 252 IN 107/17 – vom 05.02.2018 (Bl. 64 d.A.) das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, hat der klagende Versicherer seine Forderung mit Schreiben vom 19.02.2018 (Bl. 76 d.A.) zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 (Bl. 74 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat er den Klageantrag umgestellt auf Klage gegen den Insolvenzverwalter, gerichtet auf Feststellung, dass ihm die streitige Forderung als Insolvenzforderung zustehe. Mit Schreiben vom 12.12.2018 hat der beklagte Insolvenzverwalter die streitgegenständliche Forderung anerkannt (Bl. 221 d.A.). Mit Beschluss vom 12.12.2018 (Bl. 221 d.A.), dem Beklagten zugestellt am 17.12.2018 (Bl. 235 d.A.), hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit auf 207.075,20 € bis zum 18.08.2018 und für den Zeitraum danach auf 20.000,- € (10 % der Hauptforderung) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 13.05.2019 eingegangene Beschwerde des Beklagten vom 10.05.2019 (246 d.A.). Der Beklagte ist der Ansicht, der Streitgegenstand bestimme sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten sei. Abzustellen sei auf die Quotenerwartung. Er behauptet, diese liege bei 0,00 %. Es liege eine Unterdeckung vor. Das Guthaben betrage 59,56 €. Die Gläubigergesamtheit habe Forderungen i.H.v. 321.333,02 € angemeldet. Forderungen i.H.v. 62.891,39 € seien festgestellt worden. Eine Steigerung der Quote sei nicht zu erwarten. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2018 nebst dessen Anlage B8 (Bl. 213 f., 215 d.A.). Der Beklagte verweist insoweit ergänzend auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 4 O 182/16), wobei insoweit Parteiidentität bestehe. Der Beklagte beantragt, den Streitwert für die Zeit nach dem 18.08.2018 auf 500,00 € festzusetzen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Streitwertfestsetzung und meint, der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten sei, bestimme sich nach dem Verhältnis der Teilungs– zur Schuldenmasse, wozu indes substantiierte Angaben des Beklagten fehlten; ihr sei insoweit nicht bekannt, was vom Beklagten in dem Rechtsstreit 4 O 182/16 vor dem Landgericht Dortmund vorgetragen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde unter dem 14.05.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 249 d.A.). II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere auch gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 3 1. HS i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde des Beklagten dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für den Zeitraum nach dem 18.08.2018 auf bis 500,- € festgesetzt wird. 1. Im Falle der Aufnahme eines unterbrochenen Prozesses und der Fortführung im Wege der Feststellungsklage – wie vorliegend gegeben - bestimmt sich der Streitwert der Klage eines Gläubigers auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle ab der Aufnahme (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3, Rz.16 Stichwort „Insolvenzverfahren“) nicht nach dem Nominalbetrag der geltend gemachten Forderung. Auch ein Abschlag wegen Feststellungscharakters der Klage erfolgt nach überwiegender Auffassung (vgl. Schumacher in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 2, 3. Aufl., 2013, § 132, Rz. 7 m.w.N.), der der Senat im Hinblick auf § 182 InsO folgt, entgegen der Ansicht des Ausgangsgerichts nicht. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich vielmehr nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, § 182 InsO. Diese Vorschrift ist insoweit abschließend (vgl. Schumacher, a.a.O.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung; maßgeblich ist das Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse, wobei zur Bestimmung der Schuldenmasse neben den festgestellten Forderungen und neben den bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen sowie den bis dahin entstandenen Kosten u.a. die Klageforderung zum vollen Betrag zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az. IX ZR 30/18, BeckRS 2019, 5461, Rz. 3). Die voraussichtliche Insolvenzquote hängt danach unter anderem davon ab, in welcher Höhe andere bestrittene Insolvenzforderungen zur Tabelle festgestellt werden, in welchem Umfang Masseschulden entstehen und wie hoch die nach der Verwertung von Massegegenständen und etwaiger Geltendmachung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zur Verfügung stehende Verteilungsmasse sein wird (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.06.2011, Az. IX ZR 213/10, juris, Rz. 9). Die insoweit maßgebliche voraussichtliche Quote ist dabei vom jeweiligen Prozessgericht im Wege des Freibeweises zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az. VII ZR 340/12, BeckRS 2013, 18171, Rz. 4; Schumacher, a.a.O., Rz. 8). Bei der Wertbestimmung hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird aber regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az. VII ZR 340/12, BeckRS 2013, 18171, Rz. 4). Der Beschwerdeführer hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die es dem Gericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019, Az. IX ZR 30/18, BeckRS 2019, 5461, Rz. 4). 2. Danach beträgt die Insolvenzquote, mit der zu rechnen ist, vorliegend 0,00 %. Mit einer Insolvenzquote kann zur Überzeugung des Senats hier nicht gerechnet werden. Denn der Beklagte hat schriftsätzlich dargelegt, dass auf die geltend gemachte Forderung voraussichtlich keine Quote entfallen werde (Schriftsatz vom 05.12.2018 (Bl. 213 d.A.). Er hat dazu unter Vorlage des Kontoauszuges vom 17.07.2018 des von ihm geführten Sonderkontos für den Insolvenzschuldner einen Kontoabschlussbetrag zum 02.07.2018 i.H.v. 59,56 € mitgeteilt (Anlage B zum Schriftsatz vom 05.12.2018 (Bl. 215 d.A.). Er hat weiter mitgeteilt, diesem Guthaben stünden angemeldete Forderungen i.H.v. 321.333,02 € und festgestellte Forderungen i.H.v. 62.891,39 € gegenüber. Die Insolvenzverwaltervergütung betrage mindestens 1.000,- €. Mit einer Steigerung der Quote sei nicht zu rechnen. Die pauschale Infragestellung dieser Darlegungen in der Beschwerdeerwiderung vom 13.06.2019 ist demgegenüber von der Klägerin nicht näher begründet worden. Auf fehlenden Einblick in das Parallelverfahren derselben Parteien vor dem Landgericht Dortmund, Az. 4 O 182/16, auf das beide Parteien Bezug nehmen, kann sich die Klägerin insoweit angesichts des ausreichend substantiierten Vortrages des Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2018 nicht berufen. 3. Kann aber nach erfolgter Schätzung – wie in diesem Fall - mit einer Insolvenzquote nicht gerechnet werden, so ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (BGH, Beschluss vom 25.09.2013, Az. VII ZR 340/12, BeckRS 2013, 18171, Rz. 9; ebenso zur Konkursfeststellungsklage schon OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.1984, Az. 2 W 5/84, juris; Schumacher, a.a.O., Rz. 8 m.w.N.). Dieser beläuft sich nach der Tabelle in Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG auf bis 500,- €, wie von dem Beklagten zutreffend ermittelt. III. Hinsichtlich der Kostenentscheidung gilt § 68 Abs. 3 GKG.