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Beschluss

1 VAs 28/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0723.1VAS28.19.00
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Tenor

Die am 03.01.2019 und am 12.04.2019 zu Ziff. (1) bis (4) gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten des Betroffenen nach einem Geschäftswert von insgesamt 5.000 Euro als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über den am 12.04.2019 zu Ziff. (5) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Die am 03.01.2019 und am 12.04.2019 zu Ziff. (1) bis (4) gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten des Betroffenen nach einem Geschäftswert von insgesamt 5.000 Euro als unzulässig verworfen. Eine Entscheidung über den am 12.04.2019 zu Ziff. (5) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Mit einem an das Oberlandesgericht Düsseldorf gerichteten Schreiben vom 03.01.2019 hat der Betroffene unter ausdrücklicher Nennung des § 23 EGGVG beantragt, (1) drei Bescheide der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 19.07.2018 (300 Js 1930/18) und vom 17.12.2018 (300 Js 2797/18 und 300 Js 1356/18) aufzuheben, mit denen jeweils auf Strafanzeigen des Betroffenen die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen abgelehnt worden war, (2) die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf anzuweisen, diese sowie alle weiteren im OLG-Bezirk Düsseldorf anhängigen Strafverfahren zu der vom Betroffenen in der Sache insbesondere beanstandeten Erhebung von Abfallgebühren in Mönchengladbach einer außerhalb Mönchengladbachs ansässigen Staatsanwaltschaft zuzuweisen, und (3) die vorgenannte Generalstaatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die Staatsanwältin unverzüglich Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen und sie sofort vorläufig vom Dienst zu suspendieren, welche die vom Betroffenen angefochtenen Bescheide erlassen hatte. Hintergrund dieser Antragstellung ist nach dem Vorbringen des Betroffenen, dass er gegen die vorgenannten Bescheide jeweils (am 16.08.2018 bzw. am 02.01.2019) gemäß § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde und zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt hatte, ohne dass insofern bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren oder - soweit für den Senat ersichtlich - bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschlussfassung Entscheidungen durch die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ergangen waren. Mit Schreiben vom 12.04.2019 - zwischenzeitlich war das Verfahren dem hiesigen Senat am 26.03.2019 vorgelegt worden - hat der Betroffene ergänzend beantragt, (4) eine gleichfalls eine Strafanzeige des Betroffenen negativ bescheidende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 28.01.2019 (100 Js 56/18) aufzuheben, und - unter der Bedingung, dass der hiesige Senat die Zweifel des Betroffenen an der Neutralität der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf teilt - (5) die bereits im Antrag zu (2) aufgeführten Strafverfahren einer Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Düsseldorf zuzuweisen. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung erweisen sich, soweit insofern überhaupt eine Entscheidung des Senats veranlasst war, jeweils als unzulässig. 1. Soweit der Betroffene mit den Anträgen zu (1) und (4) die Eröffnung und Durchführung von Ermittlungsverfahren anstrebt, ist schon der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet. § 23 Abs. 1 EGGVG setzt nämlich voraus, dass Streitgegenstand ein Justizverwaltungsakt ist, während Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens nach allgemeiner Auffassung ausschließlich reine Prozesshandlungen darstellen, die als solche - wie der Betroffene im Ausgangspunkt auch selbst zutreffend darstellt - dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11.03.2014 - III-1 VAs 13/14 -; KG, Beschluss vom 09.03.2016 - 1 VAs 4/16 -, jew. zit. n. juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 9, jew. m.w.N.). Gegen eine möglicherweise bzw. nach Auffassung des Betroffenen ungenügende staatsanwaltliche Bearbeitung - wie sie der Betroffene jeweils geltend macht - kann lediglich Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben bzw. gegebenenfalls nach § 172 StPO vorgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Betroffenen folgt vorliegend auch nichts anderes aus der Erwägung, dass es bei einem objektiv willkürlichen Handeln einer Staatsanwaltschaft angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unter gewissen Voraussetzungen möglich sein dürfte, hiergegen - sofern im Einzelfall geboten - zur Sicherung eines sofortigen Rechtsschutzes um richterliche Überprüfung nachzusuchen, die dann gegebenenfalls mangels anderweitiger vorrangiger Rechtsbehelfe nach den §§ 23 ff. EGGVG zu erfolgen hätte (vgl. BVerfG, NStZ 2004, 447; Böttcher in: LR-StPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 112). Denn in der zitierten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz im Einzelfall seine Prägung durch das jeweils zu wahrende subjektive Recht erfährt, weshalb der Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers umso stärker ist, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirken. Hiervon ausgehend, hat das Bundesverfassungsgericht selbst für den durch ein Ermittlungsverfahren betroffenen Beschuldigten ausgeführt, dass die Einleitung und Führung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erst dann gerichtlicher Kontrolle nach § 23 EGGVG zu unterwerfen ist, wenn ein objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht, indem etwa ein Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird (ebenso BVerfG, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 BvR 2066/07 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2007 - 3 VAs 33/07 -, jew. zit. n. juris; ähnl. Erb in: LR-StPO, a.a.O., § 160 StPO Rn. 75 m.w.N.; Böttcher in: LR-StPO, a.a.O.; ausführlich zur Möglichkeit eines „Einstellungserzwingungsverfahrens“ Böttcher in: FS-Hans Dahs, S. 229, 243 ff.; ders. in: GS-Ellen Schlüchter, S. 435 ff.). Dass hingegen der Antragsteller vorliegend allein durch die bisherige Behandlung seiner Strafanzeigen und seiner weiteren diesbezüglichen Eingaben durch die Ermittlungsbehörden bereits in einem auch nur annähernd vergleichbaren Ausmaß in schlechthin unhaltbarer Weise belastet wäre und ihm daher die in diesem Zusammenhang grundsätzlich gerade nicht statthafte Antragstellung nach § 23 EGGVG eröffnet sein sollte, lässt sich weder seinem eigenen Vorbringen noch den von ihm maßgeblich angegriffenen Bescheiden der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach oder dem übrigen Akteninhalt entnehmen. 2. Mit dem Antrag zu (2), dass die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf die fraglichen Strafverfahren an eine außerhalb Mönchengladbachs ansässige Staatsanwaltschaft zuweisen solle, wird in der Sache ein Vorgehen nach § 145 Abs. 1 GVG begehrt, auf das kein Rechtsanspruch besteht und das daher nach allgemeiner Auffassung auch nicht zulässig nach § 23 EGGVG eingefordert werden kann (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 145 GVG Rn. 6, § 23 EGGVG Rn. 15, jew. m.w.N.). Soweit der Antragsteller „zur Abänderung des Antrages (2)“ unter der Bedingung, dass seine Zweifel an der Neutralität der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf von dem Senat geteilt werden, mit dem Antrag zu (5) die Zuweisung der hier maßgeblichen Strafverfahren an eine Staatsanwaltschaft außerhalb des OLG-Bezirks Düsseldorf beantragt hat, war eine Bescheidung des Antrags zu (5) schon mangels Eintritts der vorgenannten Bedingungen nicht veranlasst. 3. Hinsichtlich des Anliegens, gegen die im Antrag zu (3) genannte Staatsanwältin unverzüglich Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen und sie sofort vorläufig vom Dienst zu suspendieren, ist darauf hinzuweisen, dass sich zum einen aus der vom Antragsteller selbst angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88 - klar ergibt, dass Maßnahmen im Rahmen dienstaufsichtsrechtlicher Tätigkeit nicht zum Gegenstand eines Antrags gemäß § 23 EGGVG gemacht werden können (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2001 - 7 VA 1/00 -, juris; OLGZ 1970, 119; Böttcher in: LR-StPO, a.a.O., § 23 EGGVG, Rn. 33; Ellbogen in: MK-StPO, 1. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 55; Köhnlein in: BeckOK GVG, 3. Ed. (1.5.2019), § 23 EGGVG Rn. 102; Lückemann in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 7). Zum anderen bzw. darüber hinaus kann eine Privatperson ohnehin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Ergreifung bestimmter disziplinarrechtlicher Maßnahmen gerichtlich geltend machen, da die einschlägigen Regelungen, die z.B. als Rechtsfolge ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorsehen, dem Privaten keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Dienstherrn auf Durchsetzung solcher Maßnahmen begründen (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 12.01.2011 - B 5 K 10.469 -; juris; Leppek in: BeckOK BeamtenR Bund, 15. Ed. (1.10.2017), BeamtStG § 39 Rn. 6; ähnl. VG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2009 - 8 L 742/09.F -, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.