Urteil
20 U 91/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0717.20U91.18.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Juni 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe : I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten monatliche Rentenleistungen in Höhe von 800 € ab September 2010 aus einer sogenannten "Grundfähigkeitenversicherung". Im Juli 2009 hatte sie durch Vermittlung ihres Ehemannes, der damals als Agent für die Beklagte tätig war, einen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung einschließlich einer „Unfall – Kombirente" gestellt. Gegenstand der von der Beklagten im Rahmen der Antragstellung gestellten Fragen war unter anderem eine, von der Klägerin bejahte Frage, ob der Versicherungsnehmer gesund und ohne Gebrechen sei, wobei diese Frage näher erläutert wurde. Die Beklagte nahm den Antrag der Klägerin an und stellte einen Versicherungsschein aus. Hiernach bestand Versicherungsschutz ab dem 01.09.2009. Am 00.00.2014 sollte der Vertrag regulär auslaufen. Nach den dem Vertrag zu Grunde liegenden „Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall – Kombirente (BB U-Kombi-Rente)" besteht ein Leistungsfall unter anderem bei einem Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (Ziff.1.1.1). Ziffer 4. BB U-Kombi-Rente lautet wie folgt: „In Abweichung zu Ziffer 1.3 der Allgemeinen Unfallversicherungs–Bedingungen (AUB 2008) tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach einer Bewertungsskala zu einer Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt und diese irreversible und nicht mehr therapierbar sind. Dies entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mehr als 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Der Verlust der Grundfähigkeiten ist durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Die Bewertungsskala ist im nachfolgenden beschrieben." Unter Ziff. 4.1.2 BB U-Kombi-Rente werden verschiedene Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung näher definiert und beschrieben, unter anderem folgende: Handfunktionen u.a.: Die versicherte Person kann weder mit der rechten noch mit der linken Hand eine Dreh– und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg ausführen 25 Punkte Heben und Tragen Die versicherte Person ist nicht in der Lage, weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m weg zu tragen 25 Punkte Treppen steigen: Die versicherte Person kann eine Treppe zwölf Stufen nicht hinauf– oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen oder sich am Treppengeländer festzuhalten. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht unterschreiten: Treppe hinauf gehen 15 Punkte Treppe hinuntergehen 15 Punkte Sitzen und Erheben: Definition „sitzen“ die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten in einen Sessel aufrecht zu sitzen, ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren und die Armlehnen zu benutzen 20 Punkte Definition“ sich erheben“ die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Hände oder Arme aus einem Sessel aufzustehen 20 Punkte Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherungsbedingungen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 29 ff d.A.) Bezug genommen. Ende 2010 zeigte die Klägerin bei der Beklagten einen Schadensfall zu der Unfallversicherung mit der Begründung an, dass sie im September 2010 auf einer Treppe hingefallen sei und sich hierbei am Knie und an der Hand verletzt habe. Im Dezember 2011 meldete sie erstmals wegen dieses Unfalls Ansprüche aus der Grundfähigkeitenversicherung an. Die Beklagte trat daraufhin in die Leistungsprüfung ein. Im Juni 2012 focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte den Rücktritt, nachdem sie im Rahmen der Leistungsprüfung Kenntnis von verschiedenen Beschwerden und Behandlungen der Klägerin erlangt hatte, welche diese in ihrem Antrag nicht angegeben hatte. Nach anwaltlicher Aufforderung stieg die Beklagte im September 2012 erneut in die Leistungsprüfung ein und veranlasste eine gutachterliche Untersuchung. Nach Erstellung des für die Klägerin ungünstigen Gutachtens lehnte sie mit Schreiben vom 14.12.2012 die beantragten Leistungen erneut ab. Die Klägerin hat ihre Klage darauf gestützt, dass ihr eine Rente nach Z. 4 BB U-Kombi-Rente (Grundfähigkeitenrente) zustehe. Sie hat behauptet, dass sie sich aufgrund des Treppensturzes neben den Primärverletzungen, die in einem Innenmeniskushinterhornriss des rechten Kniegelenks und einer Handgelenkprellung rechts bestanden hätten, als Folgeerkrankung eine Fibromyalgie zugezogen habe. Aufgrund dessen sei sie nicht mehr in der Lage, einen Teil der in den Vertragsbedingungen näher definierten Grundfähigkeiten zu erfüllen. Insgesamt ergebe sich eine Punkteskala von 120 Punkten, so dass die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt seien. Es sei nicht erforderlich, dass ihre Beeinträchtigungen unfallbedingt seien. Es genüge, wenn sie die Grundfähigkeiten aufgrund einer Krankheit verloren habe. Die vorprozessual erfolgte Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung greife nicht. Sie habe keine arglistige Täuschung begangen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung unter keiner chronischen Erkrankung gelitten habe. Während des Rechtsstreits sind die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe einer Hauptforderung von 47.700 € nebst Kosten und Zinsen durch mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft gepfändet worden. Daraufhin hat die Klägerin ihre Anträge auf Zahlung in Höhe von 47.400 € "an die Erbengemeinschaft" umgestellt. Wegen der zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge der Klägerin wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 385 ff d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, dass der Vertrag aufgrund ihrer Anfechtung als nichtig anzusehen sei. Jedenfalls sei der Vertrag aufgrund ihres Rücktritts beendigt worden. Die Klägerin habe sie arglistig getäuscht, da sie die "Gesundheitsfrage" trotz erheblicher Beschwerden, Erkrankungen und ärztlicher Behandlungen bejaht habe. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass der bedingungsgemäße Versicherungsfall eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 385 ff d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat ein internistisches Hauptgutachten des Sachverständigen A sowie ein psychosomatisches Zusatzgutachten des Sachverständigen B dazu eingeholt, ob als Folge der aufgrund des Treppensturzes aufgetretenen Fibromyalgie die Grundfähigkeiten irreversibel beeinträchtigt seien. Zudem hat es ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A dazu eingeholt, ob krankheitsbedingt irreversible Verluste der Grundfähigkeiten vorhanden seien. Beide Sachverständigen haben ihre Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mündlich erläutert. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin keine Ansprüche aus dem Vertrag zustünden, da diese den Beweis der Voraussetzungen einer Rente nicht erbracht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leide die Klägerin zwar an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen der Grundfähigkeiten ließen sich hierdurch aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit erklären. Es verblieben Zweifel, ob die Klägerin diese Grundfähigkeiten irreversibel verloren habe. Darauf, ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung begründet sei, komme es daher nicht mehr, wenngleich hierfür nicht viel spräche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 385 ff d.A.) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Unfallrente verneint habe. Für den Leistungsanspruch sei eine Kausalität zwischen dem Unfall und ihrer Erkrankung nicht erforderlich. Erforderlich sei allein, dass ein krankheitsbedingter Verlust von Grundfähigkeiten eingetreten sei. Dies sei der Fall. Der Sachverständige B habe eine chronische Schmerzstörung als sicher bestehend festgestellt. Hierbei handele es sich um eine bedingungsgemäße Krankheit. Diese sei nach den Feststellungen des Sachverständigen auch irreversibel. Für die Richtigkeit ihrer Darstellung spreche nach den Feststellungen der Sachverständigen ein hoher Grad von Plausibilität. Anhaltspunkte für Aggravation oder Simulation hätten die Sachverständigen nicht feststellen können. Durch diese Krankheit sei sie in ihrem Grundfähigkeiten bedingungsgemäß beeinträchtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht entgegen den Feststellungen der Sachverständigen einen Verlust der Grundfähigkeiten nicht habe feststellen können. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches zu Unrecht einen Widerspruch zu den von ihr behaupteten privaten Tätigkeiten gesehen habe, sei fehlerhaft. Zunächst hat die Klägerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren, also die Zahlung von 30.400 € nebst Zinsen für den Zeitraum von September 2010 bis einschließlich Oktober 2013 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, über den 01.10.2013 hinaus eine monatliche Unfallrente iHv 800 € zu zahlen, weiter verfolgt. Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin zum einem ihren Feststellungsantrag fallen gelassen und begehrt nunmehr auch hinsichtlich der ab November 2013 fällig werdenden Renten (zukünftige) Zahlung. Zudem hat sie die Bezeichnung des Gläubigers, an den die Zahlung teilweise erfolgen soll, präzisiert und dem Umstand Rechnung getragen, dass die Pfändung nicht nur wegen der Hauptforderung, sondern auch wegen der Zinsen und Kosten erfolgte. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 1. für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 01.10.2013 30.400 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 800 € ab dem 02.09.2010, aus 1.600 € ab dem 01.10.2010, aus 2.400 € ab dem 01.11.2010, aus 3.200 € ab dem 01.12.2010, aus 4.000 € ab dem 01.1.2011, aus 4.800 € ab dem 01.02.2011, aus 5.600 € ab dem 01.03.2011, aus 6.400 € ab dem 01.04.2011, aus 7.200 € ab dem 01.05.2011, aus 8.000 € ab dem 01.06.2011, aus 8.800 € ab dem 01.07.2011, aus 9.600 € ab dem 01.08.2011, aus 10.400 € ab dem 01.09.2011, aus 11.200 € ab dem 01.10.2011, aus 12.000 € ab dem 01.11.2011, aus 12.800 € ab dem 01.12.2011, aus 13.600 € ab dem 01.01.2012, aus 14.400 € ab dem 01.02.2012, aus 15.200 € ab dem 01.03.2012, auf 16.000 € ab dem 01.04.2012, auf 16.800 € ab dem 01.05.2012, aus 17.600 € ab dem 01.06.2012, aus 18.400 € ab dem 01.07.2012, aus 19.200 € ab dem 01.08.2012, aus 20.000 € ab dem 01.09.2012, aus 20.800 € ab dem 01.10.2012, aus 21.600 € ab dem 01.11.2012, aus 22.400 € ab dem 01.12.2012, aus 23.200 € ab dem 01.01.2013, aus 24.000 € ab dem 01.02.2013, aus 24.800 € ab dem 01.03.2013, aus 25.600 € ab dem 01.04.2013, aus 26.400 € ab dem 01.05.2013, aus 27.200 € ab dem 01.06.2013, aus 28.000 € ab dem 01.07.2013, aus 28.800 € ab dem 01.08.2013, aus 29.600 € ab dem 01.09.2013 und aus 30.400 € ab dem 01.10.2013, 2. an sie, beginnend mit dem 01.11.2013 bis zu ihrem Versterben, zum ersten eines Monats eine monatliche Unfallrente in Höhe von 800 € zu zahlen. zu 1. und 2. zahlbar bis zur Höhe der gepfändeten Hauptforderung in Höhe von 47.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 sowie weiterer 3.453,99 € gemäß Pfändung– und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ahlen - 17 M 924/14 - an die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau C, bestehend aus dem Miterben Frau D, E-Straße 0, F, Frau G, H-Straße 0, I und Frau J, K-Straße 0, L, danach zahlbar an sie. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Auch wenn beide Sachverständige eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Krankheit festgestellt hätten, seien die von der Klägerin behaupteten Beeinträchtigungen der Grundfähigkeiten durch diese Krankheit nicht zu erklären. Beide Sachverständigen hätten die Diskrepanz zwischen körperlichen und technischen Untersuchungsbefunden und der behaupteten Schmerzsymptomatik und den gezeigten Funktionseinschränkungen betont. Zudem sei nicht sicher einschätzen, inwieweit die beobachteten Funktionseinschränkungen der Klägerin irreversibel seien. Ohnehin sei der Vertrag wegen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und des gleichzeitig erklärten Rücktritts nichtig, jedenfalls aber beendigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Sachverständigen B und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 22.05.2019 (Bl. 524 ff d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Dem steht die während des Rechtstreits erfolgte Pfändung und Überweisung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin klagt nämlich, soweit durch die Pfändung und Überweisung ein Anspruchsübergang stattgefunden hat, gemäß § 265 II 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft. Auch eine Pfändung und Überweisung bewirkt einen Anspruchsübergang im Sinne von § 265 ZPO (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. A., § 265 ZPO, Rn.52). B. Die Klägerin hat durch den Anspruchsübergang zwar ihre Aktivlegitimation verloren. Dies ist indes unschädlich, da die Klägerin ihren Klageantrag auf Hinweis des Senats nicht nur in Höhe der Hauptforderung, sondern auch wegen der ebenfalls gepfändeten Zinsen in Höhe von 1.369,74 € und Kosten in Höhe von insgesamt 2.084,25 €, mithin im Umfang des Anspruchsübergangs auf Zahlung an den Zessionar, also die Miterben - anstelle der Erbengemeinschaft - umgestellt hat (§ 265 ZPO). Hierauf kommt es aber letztlich ohnehin nicht an. C. Die Klage ist nämlich unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag keine Ansprüche auf Zahlung einer Rente - und dementsprechend auch keine Zinsansprüche - zu. 1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der ohnehin zum 00.00.2014 regulär abgelaufene - Versicherungsvertrag aufgrund der Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Gleiches gilt dafür, ob der Rücktritt der Beklagten gemäß § 19 VVG wirksam war. 2. Die Klägerin hat nämlich den ihr obliegenden Beweis, dass während der Laufzeit des Vertrags bis zum 00.00.2014 der bedingungsgemäße Versicherungsfall eingetreten ist, nicht erbracht. Dieser besteht darin, dass der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach einer Bewertungsskala zu einer Punktezahl von mindestens 100 führt und dass dieser Verlust irreversibel und nicht mehr therapierbar ist (Ziff. 4 BB U-Kombirente). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist nicht erforderlich, dass die versicherte Person einen Unfall erlitten hat und dass der Verlust der Grundfähigkeiten auf diesen Unfall zurückzuführen ist. Es genügt, wenn der Verlust der Grundfähigkeiten durch eine Krankheit bedingt ist. Da die Versicherung regulär am 00.00.2014 auslief, müssen diese Voraussetzungen spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Der Begriff des "Verlustes" der näher definierten Grundfähigkeiten mit einem Punktewert von mindestens 100 ist hierbei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass die versicherte Person dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, diese Fähigkeiten auszuführen. Eine vorübergehende Unfähigkeit, die näher definierten Tätigkeiten auszuführen, genügt demnach selbst dann nicht, wenn sich diese Unfähigkeit über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass dieser Verlust nach den Versicherungsbedingungen irreversibel - bei den in den Bedingungen verwendeten Begriff "irreversible" handelt es sich um einen für jeden Versicherungsnehmer als solchen klar erkennbaren Schreibfehler -, also unumkehrbar sein muss. Die Grundfähigkeitenversicherung gewährt im Leistungsfall eine lebenslange Rente. Eine solche Rente will der Versicherer auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers - als Ausgleich für den Verlust der Grundfähigkeiten - nur bei einer dauerhaften Beeinträchtigung zahlen und nicht bereits dann, wenn der Versicherte nur vorübergehend, im Extremfall nur an einem einzigen Tag, nicht in der Lage ist, die näher definierten Tätigkeiten auszuüben. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Klägerin für den Leistungsfall Voraussetzung, dass die näher definierten Grundfähigkeiten ständig nicht ausgeübt werden können. Auch dies ergibt sich – auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers - aus dem Wortlaut der Vertragsbedingungen, aber auch aus dem für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmers erkennbaren Sinn und Zweck der Versicherung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Vertragsbedingung, wonach ein Verlust von Grundfähigkeiten vorhanden sein muss, so verstehen, dass er nicht nur etwa zu bestimmten Tageszeiten die näher definierten Tätigkeiten nicht durchführen kann, um eine lebenslange Rente zu erhalten. In einem solchen Fall liegt nämlich kein "Verlust" der Grundfähigkeiten vor. 3. Der Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis, dass sie durch Unfall oder Krankheit die Grundfähigkeiten "Handfunktionen", "Heben und Tragen", "Treppen steigen" und "Sitzen und Erheben" ständig und dauerhaft verloren hat, nicht erbringen können. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet, wobei sie gemäß § 286 ZPO den Vollbeweis zu führen hat. Nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inhalt der mündlichen Verhandlung steht nicht mit der für ein positives Beweisergebnis erforderlichen Gewissheit fest (vgl. hierzu nur BGH in BGHZ 53, 245 ff), dass Klägerin krankheitsbedingt dauerhaft und ununterbrochen nicht mehr in der Lage ist, die hier in Rede stehenden Tätigkeiten auszuüben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B im Senatstermin bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Klägerin spätestens im September 2014 - dem Ende des versicherten Zeitraums - schmerzbedingt nicht in der Lage war, die näher definierten Tätigkeiten auszuführen. Wenn auch ein chronisches Schmerzsyndrom vorliege, habe er, auch aufgrund der Beobachtungen und Äußerungen der Klägerin im Senatstermin, ernsthafte Zweifel daran, ob die Schmerzen wirklich so gravierend seien, dass die Klägerin permanent nicht in der Lage sei, die näher definierten Tätigkeiten auszuführen. So sei der Eindruck der Klägerin im Senatstermin nicht mit ihren Angaben zur Schmerzskala anlässlich seiner Untersuchung in Einklang zu bringen. Bei den von ihr angegebenen Werten müsse die Klägerin an sich ununterbrochen vor Schmerzen "schreien", obwohl sie während des gesamten Senatstermins ruhig gesessen, eine hohe Konzentrationsfähigkeit und keine erkennbare Anzeichen von Schmerzen gezeigt habe. Dies lasse sich mit ihren Angaben, die nicht objektivierbar seien, definitiv nicht in Einklang bringen. Gleiches gelte dafür, dass die Klägerin vor dem Verhandlungstermin den langen Flur entlanggelaufen sei und hierbei keine Beeinträchtigungen erkennbar gewesen seien. Es sei daher zweifelhaft, ob die dauernde Schmerzbelastung der Klägerin tatsächlich so hoch sei wie von ihr angegeben. Bemerkenswert sei auch, dass die Klägerin in ihrer Sozialanamnese ihre familiären und hiermit verbundenen finanziellen Probleme verschwiegen habe, obwohl sie ausdrücklich nach solchen Problemen gefragt worden sei. Solche Ereignisse seien für die Begutachtung und die Diagnose wichtig, da hier auch ein sekundärer Krankheitsgewinn für die Klägerin in Rede stehe. Der Senat schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Wertung an. Sie sind plausibel und nachvollziehbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Sachverständige noch vor dem Landgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin nicht in der Lage war und ist, die in den Versicherungsbedingungen näher definierten Bewegungsabläufe durchzuführen, und dass er keine Anzeichen für eine Aggravation oder Simulation habe feststellen können. Er hat vor dem Landgericht ferner ausgeführt, dass, wenn auch nicht objektiv sicher festgestellt werden könne, dass die Klägerin aufgrund dieser Erkrankung nicht in der Lage sei, die in den Versicherungsbedingungen geschilderten Tätigkeiten auszuführen, da die beklagten Schmerzen nicht objektiv messbar seien, hierfür ein hoher Grad an Plausibilität spreche. Gleichwohl überzeugen die Ausführungen des Sachverständigen vor dem Senat. Er hat nämlich zum Zeitpunkt seiner Anhörung vor dem Senat aufgrund der Beobachtung der Klägerin im Senatstermin und ihrer persönlichen Anhörung zu den näheren Umständen der familiären und finanziellen Probleme über neue, aktuelle Erkenntnisse verfügt, welche er zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Landgericht noch nicht hatte. Neben den Beobachtungen der Klägerin im Senatstermin ist insofern von Bedeutung, dass der Sachverständige seine Feststellungen zu der psychisch-somatischen Erkrankung - naturgemäß - aufgrund der Exploration und der Angaben der Klägerin zu ihren familiären und persönlichen Verhältnissen treffen musste und getroffen hat. Zum anderem hat er bereits vor dem Landgericht ausgeführt, dass sich die Angaben der Klägerin zu ihren Schmerzen und den hierdurch bedingten Beeinträchtigungen teilweise nicht in Einklang mit ihren Angaben zu ihren Tätigkeiten im Haushalt und in ihrer Freizeit in Einklang bringen lassen. Angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen B lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass die Klägerin tatsächlich ihre Schmerzen und die hierdurch bedingten Bewegungsbeeinträchtigungen in einem Ausmaß angegeben hat, wie es nicht der Wahrheit entspricht. Ausgeschlossen werden kann auch nicht, dass die tatsächlichen Schmerzen und hierdurch bedingten Bewegungsbeeinträchtigungen die Klägerin nicht, zumindest nicht ununterbrochen, daran hindern, die in den Versicherungsbedingungen näher definierten Tätigkeiten auszuüben. Wenn aber die Klägerin beispielsweise in der Lage ist, jeden Tag zu einer bestimmten Uhrzeit die definierten Tätigkeiten wie das Treppensteigen auszuüben, liegt kein permanenter Verlust der Grundfähigkeiten vor. Dass sich der in Rede stehende Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2014 bis jetzt gebessert hätte, ist ausgeschlossen. Die Klägerin selbst hat erklärt, dass dies nicht der Fall sei. Auch die Ausführungen des Sachverständigen A im Senatstermin stehen den Feststellungen des Sachverständigen B nicht entgegen. Zwar hat der Sachverständige A, der vor dem Landgericht ein internistisch-rheumatologisches Gutachten erstellt hat, in seiner Anhörung durch den Senat, wie bereits in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner Anhörung durch das Landgericht, zunächst ausgeführt, dass die Klägerin nach seinen Feststellungen - aber vorbehaltlich der Bewertung durch den Sachverständigen B - nicht in der Lage ist, die in den Versicherungsbedingungen definierten Grundfähigkeiten auszuüben. Bei der Klägerin lägen unter anderem – nach den Feststellungen des Sachverständigen B - eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Beeinträchtigung aufgrund von Meniskusresektionen mit Arthrose rechts vor. Aufgrund dessen sei sie nach seinen Untersuchungen und Beobachtungen nicht in der Lage, die in den Versicherungsbedingungen definierten Grundfähigkeiten "Handfunktionen", "Heben und Tragen", "Treppen steigen“ „Sitzen“ und "sich erheben" auszuführen. Diese krankheitsbedingten Beeinträchtigungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch schon zwei Jahre vor seiner Untersuchung Mitte 2015 vorhanden gewesen. Diese Feststellungen des Sachverständigen sind indes nicht geeignet, dem Senat die erforderliche Gewissheit zu verschaffen, dass die Klägerin - spätestens am 00.00.2014 - tatsächlich die o.g. Grundfähigkeiten dauerhaft und ununterbrochen verloren hat. Zum einem verbleiben bereits aufgrund der eigenen Ausführungen des Sachverständigen A durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen dazu, dass der Verlust der Grundfähigkeiten spätestens am 00.00.2014 vorhanden war. So hat dieser zunächst ausgeführt, dass die Klägerin "mit hoher Wahrscheinlichkeit" mindestens 2 Jahre vor seiner Untersuchung Mitte 2015 die Grundfähigkeiten dauerhaft verloren habe. Erst auf Hinweis des Senats, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für den erforderlichen Nachweis nicht genügen würde, hat er sich – vorbehaltlich der Beurteilung durch den Sachverständigen B - dazu "durchgerungen", mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hiervon auszugehen. Eine nachvollziehbare Begründung hierfür hat er nicht geben können. Der von ihm hervorgehobene Umstand, dass bereits in 2012 anlässlich eines stationären Aufenthaltes der Klägerin die Diagnose Fibromyalgie gestellt wurde, genügt nicht. Auch wenn die Erkrankung der Klägerin bereits in 2012 vorhanden gewesen sein soll, lässt sich hieraus nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss ziehen, dass zu diesem Zeitpunkt - oder auch am 00.00.2014, dem Ende des versicherten Zeitraums - die Klägerin die in den Versicherungsbedingungen definierten Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte. Entscheidend ist aber insbesondere, dass nicht der Sachverständige A, sondern der Sachverständige B als Facharzt für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Neurologie und Psychiatrie für die Beurteilung der psychischen bzw. psychosomatischen Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung der Klägerin und für die Feststellungen der hiermit verbundenen Bewegungsbeeinträchtigen fachlich berufen ist. Der Sachverständige A ist Facharzt für innere Medizin und für Rheumatologie. Er hat die Feststellungen zu den Bewegungsabläufen und zu der Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, die in den Versicherungsbedingungen näher definierten Tätigkeiten durchzuführen, getroffen. Diese Feststellungen hat er aber, soweit die von der Klägerin behaupteten und ihm gegenüber demonstrierten Bewegungsbeeinträchtigungen nicht durch objektiv erhebbare Befunde verifiziert werden konnten, sondern psychiatrische bzw. psychosomatische Ursachen haben sollen, auf der Grundlage der von dem Sachverständigen B in dem Ergänzungsgutachten gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren getroffen. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die behaupteten Bewegungsbeeinträchtigungen, soweit diese psychisch bedingt sein sollen, in das Fachgebiet des Sachverständigen B fallen und er die von Herrn B gestellte Diagnose bei seiner Begutachtung vorausgesetzt habe. Er hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass die behaupteten Bewegungsbeeinträchtigungen der Klägerin zum größten Teil nicht mit physischen Ursachen zu erklären seien. Dann aber genügen die Feststellungen des Sachverständigen A nicht, um den Beweis zu erbringen, dass die Klägerin dauerhaft und permanent nicht in der Lage ist, die in den von ihr reklamierten Grundfähigkeiten beschriebenen Tätigkeiten auszuführen. Beide Sachverständige haben in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht übereinstimmend ausgeführt, dass sich der organisch nicht, sondern ausschließlich psychisch erklärbare Anteil der Erkrankung der Klägerin auf weniger als 10% beläuft. Der Sachverständige A hat der abschließenden Beurteilung durch den Sachverständigen B im Senatstermin auch keine Einwände entgegengesetzt. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Klägerin bei der hier in Rede stehenden "Grundfähigkeitenversicherung", bei welcher lediglich näher definierte, ohne weiteres von einem Versicherungsnehmer "demonstrierbare" Bewegungsabläufe den Versicherungsfall kennzeichnen, in Beweisnot befindet, wenn die behaupteten Bewegungsbeeinträchtigungen nicht durch objektive Befunde bestätigt werden können. Der Schutz einer Grundfähigkeitenrente liefe ins Leere, würde man allein aufgrund des Umstandes, dass die Beeinträchtigungen nicht objektivierbar sind, den Versicherungsnehmer als beweisfällig behandeln. Gleichwohl ist der Senat auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten der Klägerin, ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin und der Ausführungen des Sachverständigen A nicht im ausreichenden Maße davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen ist, die näher definierten Bewegungsabläufe mit einem Punktewert von mindestens 100 ununterbrochen und dauerhaft auszuführen. Der Beweis des Versicherungsfalls kann auch daran scheitern, dass der Grad der krankheitsbedingten Beeinträchtigung durch den Sachverständigen in bedingungsgemäßer Höhe auf Grund von Aggravation nicht sicher oder ermittelt werden kann (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.11.2017 – 14 U 13/17). So liegt der Fall hier auch. Der persönliche Eindruck, den sich der Senat von der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung verschaffen konnte, führt ebenfalls - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen A - nicht dazu, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen für den Versicherungsfall - bereits seit September 2014 - vorlagen und vorliegen. Hiergegen sprechen aus den oben genannten Gründen die Ausführungen des Sachverständigen B im Hinblick auf seine Beobachtungen der Klägerin im Senatstermin, die auch der Senat machen konnte. Die Klägerin hat auch im Übrigen keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. So überzeugen ihre Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sie ihre familiären und finanziellen Probleme im Rahmen der Anamnese durch den Sachverständigen B nicht angegeben hat, nicht. Es ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin diese für sie sicherlich belastenden Probleme als "unwichtig" abgetan haben will, da sie im Übrigen ausführlich von ihren derzeitigen Lebensumständen berichtet und hierbei auch nebensächliche Details erwähnt hat. Die Klägerin und ihr Ehemann sahen sich einer hohen Forderung von über 47.000 € ausgesetzt, nachdem sie sich mit ihrer Tante zerstritten hatte und das bis dahin gemeinsam bewohnte Haus verkaufen musste. Unglaubhaft ist im Übrigen auch, dass die mittlerweile verstorbene Tante ihre Ansprüche auf Auskehrung des ihr zustehenden Anteils aus dem Verkaufserlös nach der Schilderung der Klägerin im Senatstermin erst nach einem Hausverkauf, welcher im Jahr 2012 stattgefunden haben soll, geltend gemacht haben soll. Aus dem Aktenzeichen des Prozesses, in welchem die Forderung tituliert wurde (11 O 166/11), und dem Datum des Titels (06.02.2012) ergibt sich, dass diese Schilderung nicht stimmen kann und der Rechtsstreit bereits anhängig war, als die Klägerin im Dezember 2011 bei der Beklagten die hier in Rede stehenden Versicherungsansprüche geltend machte. Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Klägerin zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben sich aber auch aus den Ausführungen des Sachverständigen A. Auch dieser hat letztlich eingeräumt, dass das von der Klägerin behauptete Krankheitsbild und die Bewegungsbeeinträchtigungen sicherlich auch motivationsabhängig sind. Auch der Sachverständige A wollte daher nicht ausschließen, dass die Klägerin bei den von ihm initiierten und beobachteten Versuchen, die in den Versicherungsbedingungen definierten Tätigkeiten durchzuführen, nicht die ihr möglichen Anstrengungen unternommen hat. D. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit den sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen zurückzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.