Leitsatz: 1. Auch wenn sich das Gericht eines gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG NRW erstatteten Gutachtens bedient, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, ist die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll. 2. Wie die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm des § 463 Abs. 4 Satz 2 als „Soll“-Vorschrift zeigt, ist ein Abweichen vom „Prinzip des wechselnden Gutachters“ zwar nicht generell ausgeschlossen, bedarf allerdings einer besonderen Begründung. 3. Soweit die Strafvollstreckungskammer von der wiederholten Beauftragung desselben Sachverständigen eine raschere Erstattung des Gutachtens erhofft, ist dies kein sachlicher Grund, ausnahmsweise vom Prinzip des wechselnden Gutachters abzuweichen; es ist so früh mit der Prüfung zu beginnen und ein Gutachten so rechtzeitig zu beauftragten, dass die Überprüfungsfrist eingehalten werden kann. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 11. April 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Paderborn zurückverwiesen. Gründe: I. Mit Urteil des Landgerichts Dortmund im Sicherungsverfahren vom 25. Juli 2008 wurde die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird seit Rechtskraft des Urteils am 4. März 2009 vollstreckt. Unter dem 20. April 2018 erstatte der Sachverständige Dr. Q aus I ein Gutachten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 Maßregelvollzugsgesetz NRW (MRVG). Aufgrund Beschlusses vom 26. Oktober 2018 beauftragte die Strafvollstreckungskammer den Sachverständigen Dr. Q mit der Erstattung eines „ergänzenden“ kriminalprognostischen Prognosegutachtens, das dieser unter dem 18. Januar 2019 vorlegte. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg. 1. Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Fortdauer der Unterbringung ist verfahrensfehlerhaft. Denn die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Q gestützt, obwohl dieser auch das Gutachten bei der vorangegangenen Überprüfung erstellt hatte. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Vorgaben des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO. Die Vorschrift gilt seit dem 1. August 2016 und ist gem. § 13 Satz 2 EGStPO seit dem 1. Februar 2017 anzuwenden. Danach soll der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. a. Der Sachverständige Dr. Q hatte unter dem 20. April 2018 ein Gutachten erstattet. Dieses Gutachten war Gegenstand und Grundlage der Fortdauerentscheidung, die die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 11. Juli 2018 getroffen hat. Zwar handelte es sich seinerzeit um ein gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 MRVG erstattetes Gutachten, dessen sich die Kammer bedient hatte, anstatt selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Gegen diese Vorgehensweise bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Auch in diesem Fall ist jedoch die Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO zu berücksichtigen, wonach der Sachverständige nicht das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben soll (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2019, – III-3 Ws 236/19 –, nicht veröffentlicht). b. Gleichwohl hat die Strafvollstreckungskammer die angefochtene Fortdauerentscheidung vom 11. April 2019 erneut auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Q gestützt, nämlich das Gutachten vom 18. Januar 2019. Wie die Ausgestaltung der das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm des § 463 Abs. 4 Satz 2 als „Soll“-Vorschrift zeigt, ist ein Abweichen vom „Prinzip des wechselnden Gutachters“ zwar nicht generell ausgeschlossen, bedarf allerdings einer besonderen Begründung. Eine solche enthalten weder der Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2018 noch die angefochtene Entscheidung. Ein sachlicher Grund für die ausnahmsweise erneute Befassung des Sachverständigen Dr. Q bestand tatsächlich auch nicht. aa. Der Gesetzgeber hat eine erneute Beauftragung des zuvor bereits befassten Sachverständigen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/7244, Seite 38f.) namentlich dann für zulässig erachtet, wenn gerade die Beurteilung der Entwicklung der untergebrachten Person seit der letzten externen Begutachtung von entscheidender Bedeutung ist, insbesondere weil der Sachverständige in seinem vorherigen Gutachten bereits Ausführungen zu einer möglichen Entlassungsperspektive und die notwendigen weiteren Schritte dorthin gemacht hat, die nun im neuen Gutachten überprüft werden sollen. Dies war hier nicht der Fall. Daran ändert auch nichts, dass die Strafvollstreckungskammer das zu erstattende Gutachten in ihrem Beweisbeschluss als „ergänzendes Gutachten“ bezeichnet hat. Aus den in dem Beschluss vom 26. Oktober 2018 formulierten Beweisfragen, „1. … ob sich aus der Gesamtwürdigung der Person des Untergebrachten, seiner bisherigen Entwicklung – auch im Maßregelvollzug – und der bislang von ihm begangenen Straftaten aufgrund konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte noch eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades herleiten lässt, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs infolge seines Zustandes erhebliche rechtwidrige Taten begehen wird, durch welche seine Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und ggf. welcher Art die zu erwartenden Delikte sein werden; ggf., ob die Störung, aufgrund deren die Anordnung der Unterbringung erfolgt ist, (noch) fortbesteht, 2. … ob für den Fall der Bejahung der Frage zu 1) durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung die Erwartung begründet werden kann, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, ergibt sich, dass der Sachverständige sein Gutachten vom 20. April 2018 nicht nur um einzelne, möglicherweise noch offen gebliebene Punkte ergänzen sollte, sondern erneut vollumfänglich zum psychischen Zustand, der Gefährlichkeit und Unterbringungsalternativen Beweis erhoben werden sollte. Dass das Gutachten vom 18. Januar 2019 daraufhin vergleichsweise knapp ausgefallen ist, beruht demnach nicht auf einer lediglich ergänzenden Fragestellung, sondern ist maßgeblich den Umständen geschuldet, dass der Verurteilte sich von dem Sachverständigen nicht hat untersuchen lassen, aus Sicht des Sachverständigen gegenüber dem Vorgutachten keine umfangreichere Erweiterung der zugrunde zu legenden Anknüpfungstatsachen erforderlich war, sich gegenüber dem Vorgutachten an der Herleitung des Ergebnisses und der Prognose nichts wesentlich geändert hatte und der Sachverständige daher in weiten Teilen auf das Vorgutachten Bezug nehmen konnte. bb. Soweit sich aus der den Beweisbeschluss begleitenden Verfügung vom 26. Oktober 2018 ergibt, dass sich die Kammer von der Beauftragung des Sachverständigen Dr. Q „eine raschere Erstellung des Gutachtens erhofft“, war auch dies kein sachlicher Grund, ausnahmsweise vom Prinzip des wechselnden Gutachters abzuweichen. Zwar war die erneute Auswahl des Sachverständigen Dr. Q erkennbar von dem Motiv getragen, eine rechtzeitige Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist des § 67e Abs. 2 StGB sicherzustellen und damit dem grundrechtssichernden Zweck dieser Regelung gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011, – 2 BvR 1665/10 –, juris; Senat, Beschluss vom 2. Juli 2019, – III-3 Ws 61/18 –, nicht veröffentlicht). Indes dient auch das „Prinzip des wechselnden Gutachters“ dem Grundrechtsschutz. Es soll der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorbeugen. Die Hinzuziehung eines bisher mit der untergebrachten Person nicht befassten Gutachters soll sicherstellen, dass eine eigenständige Bewertung aus kritischer Distanz zu den Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung und früherer Prognosebegutachtungen erfolgt und dadurch die Prognosesicherheit der gerichtlichen Entscheidung verbessert wird. Diese Regelung trägt zugleich dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Verurteilten und dem qualifizierten Therapieanspruch Rechnung und soll die Gefahr unverhältnismäßig langer Unterbringungsdauern minimieren (BT-Drs. 18/7244, S. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 BvR 1020/13 –, juris). Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt indes ausreichend Raum, um rechtzeitig vor der erneuten Entscheidung über die Fortdauer den Sachverhalt ausreichend aufzuklären, ein Sachverständigengutachten einzuholen und die Beteiligten und den Sachverständigen mündlich anzuhören (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2011, – 2 BvR 1665/10 –, juris). Für ein Abweichen von dem ebenfalls grundrechtschützenden Prinzip des wechselnden Gutachtes allein aus Gründen der Fristwahrung besteht demnach kein Raum. Gegebenenfalls ist so früh mit der Prüfung zu beginnen und ein Gutachten so rechtzeitig zu beauftragten, dass die Überprüfungsfrist eingehalten werden kann. cc. Unerheblich ist schließlich, dass der Strafvollstreckungskammer mit dem Gutachten vom 20. April 2018 bei ihrer Entscheidung auch ein Gutachten vorlag, das zum Zeitpunkt der Entscheidung innerhalb der Zweijahresfrist gem. § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO eingeholt worden war. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kammer eine weitere Begutachtung für erforderlich gehalten und ihre Entscheidung auf das Gutachten vom 18. Januar 2019 gestützt hat. Weil dieses Gutachten von einem Sachverständigen erstattet wurde, der bereits mit dem Verurteilten befasst war, vermag es eine eigenständige Bewertung aus kritischer Distanz zu den Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung und zu früheren Prognosebegutachtungen nicht im Sinne des § 463 Abs. 4 Satz 3 StPO sicherzustellen (vgl. oben, Gliederungspunkt bb.). Die Entscheidung beruht demnach gerade auf einer Grundlage, die eine dem Gesetzeszweck entsprechende Prognosesicherheit nicht ausreichend gewährleistet, und damit auf dem Verfahrensfehler. 2. Es wird deshalb ein neues Sachverständigengutachten – von einem anderen Sachverständigen – einzuholen sein. Unbeschadet der Regelung des § 309 Abs. 2 StPO ist die Sache deshalb ausnahmsweise an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Sofern nicht die Beteiligten darauf verzichten, ist entsprechend § 454 Abs. 2 Satz 3 und 4 StPO der neue Sachverständige mündlich anzuhören; dabei ist den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Eine eigenständige Behebung des Verfahrensmangels ist dem Beschwerdegericht daher nicht möglich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, juris; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17, juris; beide m. w. N.). Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Anforderungen an die Begründung der Fortdauerentscheidung nach mehr als zehnjähriger Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug erhöht sind. Zwar spricht nach gegenwärtigem Sachstand und vorbehaltlich des einzuholenden weiteren Gutachtens einiges dafür, dass das Landgericht die Unterbringungsfortdauer im Ergebnis zu Recht angeordnet hat. Gleichwohl wird die Strafvollstreckungskammer bei ihrer erneuten Entscheidung im Einzelnen zu benennen und zu belegen haben, welche bereits für die Begehung der Anlasstat ursächliche Störung bei dem Verurteilten fortbesteht – wobei es maßgeblich auf das Krankheitsbild, nicht auf seine nosologisch korrekte Einordnung ankommen dürfte –, welche konkret festzustellenden Anhaltspunkte eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StGB begründen und warum andere Maßnahmen – namentlich die Unterbringung des Verurteilten in einer beschützenden Heimeinrichtung oder seine Entlassung in eine eigene Wohnung und Teilnahme an einem ambulant betreuten Wohnen – nicht ausreichen, um seine Gefährlichkeit ausreichend zu reduzieren.