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Beschluss

20 U 88/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0712.20U88.19.00
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Leitsätze
Die Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 VVG i.d.F. vom 02.12.2004 muss nicht näher über den Zeitpunkt des Abschlusses/Zustandekommens des Versicherungsvertrags informieren.
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 VVG i.d.F. vom 02.12.2004 muss nicht näher über den Zeitpunkt des Abschlusses/Zustandekommens des Versicherungsvertrags informieren. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat der Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Kläger aus der Berufungsbegründung vom 26.06.2019 (eGA 246 ff.) greifen nicht durch. Den Klägern stehen keine Ansprüche auf Rückzahlung der jeweils geleisteten Prämien aus § 8 Abs. 5 VVG in der Fassung vom 02.12.2004 in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten der von den Klägern nach ihrer Behauptung durch Schreiben vom 08.11.2017 erklärte Rücktritt zugegangen ist. Denn selbst wenn das Schreiben der Beklagten zugegangen sein sollte, wäre der darin enthaltene Rücktritt nicht wirksam, weil er – ebenso wie der nochmals im Schriftsatz vom 12.02.2019 durch die Prozessbevollmächtigten erklärte Rücktritt – nicht fristgerecht erfolgte. § 8 Abs. 5 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung lautete: (5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Nach Maßgabe dieser Vorschrift war die Frist zur Erklärung des Rücktritts, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, im November 2017 bereits abgelaufen. 1. Allerdings ergibt sich dies nicht schon aus § 8 Abs. 5 S. 4 VVG, wonach auch bei unterbliebener Belehrung das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Denn diese Vorschrift ist bei richtlinienkonformer Auslegung auf Lebensversicherungsverträge nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11, VersR 2015, 224, juris Rn. 20). 2. Die Frist begann hier aber gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 und 3 VVG mit Abschluss des Vertrages im August 2005 zu laufen, weil die Kläger über ihr Rücktrittsrecht belehrt wurden und dies durch Unterschrift bestätigt haben. Die Belehrung (eGA 75 und 76) war ordnungsgemäß. a) Dies gilt zunächst bezogen auf die äußere Form. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Belehrung, obwohl § 8 Abs. 5 VVG selbst keine formalen Anforderungen normiert, darauf angelegt sein muss, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und ihm das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14, r+s 2016, 556, juris Rn. 14). Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass diese Voraussetzungen bezüglich der von der Beklagten im Antragsformular verwendeten Rücktrittsbelehrung offensichtlich erfolgt sind. Die Belehrung springt dem Versicherungsnehmer auf dem kurz gehaltenen Antragsformular aus mehreren Gründen unmittelbar ins Auge. Nicht nur ist ihre Überschrift in einer deutlich größeren Schrift gedruckt als sämtlicher übriger Text auf der Seite und ist der Kasten um die Belehrung mit einer dickeren Linie umrandet als die übrigen Textkästen. Es kommt vielmehr hinzu, dass die übrigen Textfelder grau unterlegt sind, während der Belehrungstext der einzige längere zusammenhängende Text ist, der auf weißem Grund gedruckt ist. Nach alledem ist die Belehrung ihrer äußeren Form nach erkennbar darauf gerichtet, dem Versicherungsnehmer auf sich aufmerksam zu machen. b) Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Um ihren gesetzlichen Zweck erreichen zu können, muss die Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein (BGH, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt. aa) Der Senat teilt nicht die von den Klägern vertretene Auffassung, wonach der Hinweis, die Frist beginne „mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“, die Belehrung fehlerhaft mache. Auch wenn § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nur allgemein eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers verlangte, musste dieser über den Beginn und das Ende der Frist aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 17.10.2018 - -IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435, juris Rn. 15). Dafür genügt es aber, wenn in der Belehrung die Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“, wie sie auch das Gesetz in § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verwendete, aufgegriffen wurde. Eine darüber hinausgehende Information über den Fristbeginn war nicht erforderlich, weil der Versicherer nicht gehalten war, dem Versicherungsnehmer die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus zu erklären (BGH, a.a.O.). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der in der Belehrung enthaltene Verweis auf § 3 der AVB die Belehrung nicht fehlerhaft machte (ebenso OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2018 – 7 U 11/17, dort S. 8, eGA 87 ff.). Es handelt sich um eine – nicht erforderliche, aber zutreffende und daher unschädliche – Konkretisierung, dass zum Einen der Versicherungsvertrag zustande kommt, wenn der Versicherer den Antrag annimmt, wodurch lediglich die allgemeinen Regeln des BGB über das Zustandekommen von Verträgen für den Versicherungsnehmer wiedergegeben werden, und dass zum Anderen verschiedene Formen der Annahmeerklärung des Versicherers möglich sind. bb) Sonstige inhaltliche Fehler der Belehrung werden mit der Berufung nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.