Leitsatz: 1. Über die Haftung des Fahrers nach § 18 StVG kann nicht isoliert durch Teilurteil entschieden werden, wenn das Verfahren gegen den Krafthaftpflichtversicherer noch nicht als entscheidungsreif angesehen wird. 2. Richtet sich die Klage einer verletzten Fahrzeuginsassin zudem gegen den Versicherer des Kraftfahrzeugs, in dem sie zu Schaden gekommen ist, erfordert dies eine Gesamtabwägung der beiden Haftungseinheiten (Fahrer und Versicherer des anderen Fahrzeugs einerseits und Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem die verletzte Person sich befand, andererseits), die ebenfalls dem Erlass eines Teilurteils gegen den Fahrer entgegensteht. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.06.2018 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin macht als Fahrzeuginsassin gegen den allein am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten zu 1 Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 21.11.2014 geltend. Nach Behauptung der Klägerin sei der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 gegen Haftpflicht versicherten Mercedes Sprinter im Kurvenbereich einer Landstraße auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem von ihrem Vater gesteuerten und bei der Beklagten zu 3 krafthaftpflichtversicherten VW Passat zusammengestoßen, in dem sie auf der Rückbank gesessen habe. Die Beklagten sind durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.05.2018 verurteilt worden, der Klägerin den dieser entstandenen Schaden zu 50% zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Die Klägerin verlangt nunmehr von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 30.000,- € nicht unterschreiten sollte, und Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Durch Teilurteil vom 28.06.2018, auf das gem. § 540 ZPO verwiesen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts Abweichendes ergibt, hat das Landgericht die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, da diesen an dem Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden treffe. Aufgrund des im Ermittlungsverfahren eingeholten verkehrsanalytischen Gutachtens des Dipl.-Ing. X stehe fest, dass der Vater der Klägerin mit seinem VW Passat deutlich auf die Gegenspur geraten sei, während sich der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug hart am rechten Fahrbahnrand bewegt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie in der Hauptsache ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückverweisung an das Landgericht begehrt. Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen. Die Akten 191 Js 1495/14 StA Arnsberg lagen vor. II. Die Berufung der Klägerin führt zu der von dieser auch ausdrücklich hilfsweise beantragten Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 ZPO. 1. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 7 ZPO. Wie bereits teilweise im Hinweis des Senats in der Terminsverfügung ausgeführt, hat das Landgericht der Sache nach ein unzulässiges Teilurteil erlassen, da die Frage der grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 1 nicht von der Entscheidung des Landgerichts über die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 voneinander getrennt werden kann und dementsprechend die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. 2. Der Erlass eines Teilurteils setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass - auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes - die Entscheidung über den Teil unabhängig davon sein muss, wie über den Rest des noch anhängigen Streitgegenstandes entschieden wird (vgl. BGHZ 173, 333 Tz 18 = MDR 2007, 1394 und BGH MDR 2016, 1408). Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 189, 356 Tz 13 mwN = NJW 2011, 3736). Eine solche Gefahr besteht indes, wenn in dem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die sonstigen Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlicher Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gem. § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH MDR 2016, 1408). Es genügt also eine Präjudizialität. Sie besteht, wenn der durch Teilurteil beschiedene und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen. Es reicht aus, dass es zu einer widersprechenden Entscheidung (erst) infolge einer späteren Änderung der Beurteilung durch das entscheidende Gericht oder einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht kommen kann (vgl. BGH MDR 2016, 1408), so zB. bei einer hier in Rede stehenden Begehung einer unerlaubten Handlung durch eine Mehrheit von Schädigern (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., 2018, § 301 ZPO, Rn. 12). 3. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 3.1 Bereits mit der Terminsverfügung hat der Senat darauf hingewiesen, dass das gegen den Beklagten zu 1 ergangene Urteil sich deshalb als unzulässiges Teilurteil darstellt, da die Beteiligung des Beklagten zu 1 am Unfallgeschehen sich auch noch bei der Frage auswirken wird, ob und in welchem Umfang ein Verursachungsbeitrag von dessen Seite aus sich bei der Bemessung der Haftungsquote der weiterhin am Verfahren beteiligten Beklagten zu 2 auswirkt. Diese Frage kann innerhalb der Instanz - z.B. nach einem Dezernentenwechsel -, aber auch innerhalb des Instanzenzuges unterschiedlich bewertet werden. Sie betrifft jedenfalls ein wesentliches Urteilselement, nämlich die Berücksichtigung und die Bewertung der einzelnen Verursachungsbeiträge bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung. 3.2 Aber auch aus einem weiteren Grund liegt ein unzulässiges Teilurteil vor. Denn auch mit Blick auf die Beurteilung der Haftungseinheiten der Beklagten zu 3 einerseits als auch der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 andererseits besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem möglicherweise mehrere Verantwortliche durch verschiedene selbständige Tatbeiträge einen Schaden herbeigeführt haben (Nebentäterschaft), kann - wenn der Geschädigte sämtliche Tatbeteiligte in Anspruch nimmt - die Verteilung des Schadens nur bei einer Gesamtabwägung, gewonnen aus einer Gesamtschau erfolgen (grundlegend: BGH VersR 1959, 623). Vor der Gesamtabwägung hat zunächst jeweils eine Einzelabwägung stattzufinden, bei der die Haftungsanteile des anderen Mitschädigers außer Betracht bleiben. Sodann ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, in welchem Umfang der Geschädigte insgesamt Schadensersatz verlangen kann, in welchem Umfang die Schädiger gesamtschuldnerisch und inwieweit sie allein haften (zur Berechnungsmethode OLG Hamm VersR 2000, 1036, Urteil v. 15.05.2000 - 13 U 131/99 - m.w.N.. Eine solche vorzunehmende Gesamtabwägung verbietet aber den Erlass eines Teilurteils. Es kann nicht vorab ohne Berücksichtigung der anderen Tatbeteiligung die Haftungsquote des Schädigers im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung und seiner Alleinhaftung festgestellt werden. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen liegt auf der Hand. Diese Notwendigkeit der Gesamtabwägung lässt sich auch nicht mit der Überlegung verneinen, dass jedenfalls bei der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der Klage keine spätere Gesamtabwägung unter den möglichen Tatbeteiligten stattfinden müsste. Bei dieser Überlegung bliebe außer Betracht, dass das Berufungs- oder Revisionsgericht anders als das Landgericht entscheiden könnte. Unter diesen Umständen war das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nicht unabhängig von der weiteren Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3. Das Teilurteil durfte somit nicht erlassen werden. 4. Der Senat hat daher das angefochtene Urteil unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. 5. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 10 ZPO.