Beschluss
32 SA 57/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0506.32SA57.18.00
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Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld.
Entscheidungsgründe
Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld. Gründe: I. Der in H wohnhafte Kläger hat beim Landgericht Bielefeld Klage eingereicht gegen ein in C ansässiges Autocenter (Beklagte zu 1)), die in X ansässige T E GmbH (Beklagte zu 2)), die in N / U ansässige T #.#. (Beklagte zu 3)) und die in X1 ansässige W Aktiengesellschaft (Beklagte zu 4)). Von den Beklagten als Gesamtschuldnern begehrt er Zahlung von 7.000,00 € zzgl. Nebenforderungen. Zur Begründung seiner Klage trägt er – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Wesentlichen folgendes vor: Mit Kaufvertrag vom 16.05.2017 erwarb der Kläger bei der Beklagten zu 1) einen gebrauchten T1 Combi zum Kaufpreis von 24.860,00 €. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Importeurin und bei der Beklagten zu 3) um die zum Konzern der Beklagten zu 4) gehörende Herstellerin des Fahrzeugs. Das in Rede stehende Fahrzeug sei nach der Behauptung des Klägers von dem sog. „Abgasskandal“ betroffen dahingehend, dass das Fahrzeug zwar die zulässigen CO²-Grenzwerte einhalte, allerdings einen deutlich höheren Stickoxidausstoß aufweise. Die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Forderung stützt der Kläger auf den Aspekt der vertraglichen Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), gegen die Beklagten zu 2) bis 4) gestützt auf die Behauptung einer arglistigen Täuschung auf deliktische Ansprüche, insbesondere aus § 826 BGB. Mit Verfügung vom 16.07.2018, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht Bielefeld darauf hingewiesen, dass seine Zuständigkeit in Bezug auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) nicht ersichtlich sei. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 ZPO. Nach erfolgter Anhörung der Parteien hat das Landgericht Bielefeld den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 31.10.2018 zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt. Der Senat hat die Parteien mit Verfügungen vom 16.11.2018, vom 19.12.2018 und vom 10.04.2019 angehört. Der Kläger hat im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren mit Schriftsatz vom 22.01.2019 beantragt, das Landgericht Bielefeld als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO für die Gerichtsstandbestimmung zuständig. Das nächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis zu den Landgerichten Bielefeld (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 1)) Darmstadt (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 2)) und Braunschweig (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 4)) wäre der Bundesgerichtshof; das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht Bielefeld wurde zuerst mit der Sache befasst. Dass die in der U ansässige Beklagte zu 3) ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, steht einer Bestimmung gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO nicht entgegen (BGH, Beschluss v. 06.11.1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196, Zitat nach juris, Rn 4; OLG Dresden, Beschluss v. 22.09.2010, 3 AR 52/10, IPRspr 2010, Nr. 237, 590, Zitat nach juris , Rn 9), zumal vorliegend – wenngleich diese Bewertung zur internationalen Zuständigkeit das Hauptsachegericht nicht bindet (OLG Dresen a.a.O. m.w.N.) – die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben ist und deshalb deutsches Zivilprozessrecht Anwendung findet (vgl. dazu Patzina in MüKo ZPO 5. Aufl. 2016, § 36 Rn 3 m.w.N.; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 Rn 6). Denn (auch) bezogen auf die Beklagte zu 3) ist die deutsche internationale Zuständigkeit gegeben. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt vorliegend schon aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person mit einem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden (sollen), auch vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Dazu muss zwischen den Klagen aufgrund einer gegebenen engen Beziehung eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. So verhält es sich hier. Die geltend gemachten Ansprüche sind tatsächlich und rechtlich so eng verknüpft, dass es prozessökonomisch sinnvoll ist, dass die Beklagten als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können. Zentraler, gegenüber allen Beklagten vorgebrachter Grund für das klägerische Schadensersatzbegehren ist der vom Kläger behauptete Umstand, er habe ein gebrauchtes Fahrzeug mit einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Motor erworben, was ihm bei Vertragsschluss verschwiegen worden sei. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor (entsprechend in vergleichbaren Konstellationen bereits: Senat, Beschl. v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschl. v. 11.12.2017, 32 SA 62/17; OLG Köln, Beschl. v. 01.09.2017, 8 AR 25/17; jeweils zitiert nach juris). Die Beklagten haben unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände gemäß §§ 12, 17 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Bielefeld, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, die Beklagte zu 3) in N / U und die Beklagte zu 4) im Bezirk des Landgerichts Braunschweig. Ein gemeinsamer Gerichtsstand aller Beklagten, der einer Gerichtsstandsbestimmung entgegenstünde, lässt sich auch unter Berücksichtigung besonderer Gerichtsstände nicht mit hinreichender Bestimmtheit feststellen. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) und die primär geltend gemachten deliktischen Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 4) ist auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrages nicht sicher zu erkennen. Für die gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Ansprüche besteht kein besonderer Gerichtsstand beim Landgericht Darmstadt (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 2)) oder beim Landgericht Braunschweig (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 4)). Ein besonderer Gerichtsstand (jedenfalls) für die gegen die Beklagten zu 2) bis 4) geltend gemachten deliktischen Ansprüche im Bezirk des Landgerichts Bielefeld (allgemeiner Gerichtsstand der Beklagten zu 1)) ist bislang nicht mehr festzustellen: Der Kläger hat nicht näher vorgetragen, dass der Handlungs- oder der Erfolgsort einer nach Auffassung des Klägers erfolgten unerlaubten Handlung, für die die Beklagten zu 2), zu 3) und / oder 4) einzustehen hätten, im Bezirk des Landgerichts Bielefeld liegt. Auf Zweifel an seiner Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagten zu 2) und zu 3) hat das Landgericht Bielefeld in seinem Vorlagebeschluss vom 31.10.2018 zu Recht hingewiesen. Die bislang unzureichend geklärte Frage eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands der Beklagten zu 2) bis 4) im Bezirk des Landgerichts Bielefeld braucht im vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht entschieden zu werden, weil die Zuständigkeitsbestimmung – wie noch auszuführen ist – zweckmäßiger Weise auf die Bestimmung des Landgerichts Bielefeld hinausläuft und ein anderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand aller Beklagten nicht in Betracht kommt, vgl. Senat, Beschluss vom 22.08.2016, 32 SA 41/16, juris Tz. 15. Die Beklagten werden vorliegend als Streitgenossen im Sinne von §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60 ZPO in Anspruch genommen. Der Begriff der Streitgenossenschaft gem. §§ 59, 60 ZPO ist grundsätzlich weit auszulegen. Streitgenossenschaft setzt nicht zwingend eine Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche voraus. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine gemeinsame und einheitliche Entscheidung über die Ansprüche der Beklagten notwendig ist. Streitgenossenschaft im Sinne der §§ 59, 60 ZPO kann vielmehr bereits angenommen werden, wenn die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt und die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und nicht zu einer Verwirrung führt (vgl. nur Zöller/Althammer, 32. Aufl. 2018, §§ 59, 60 ZPO Rn. 7 mwN). Der Annahme eines Zusammenhangs steht es dabei nicht entgegen, wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche einerseits auf deliktischen und andererseits auf vertraglichen Grundlagen beruhen (BayObLG, Beschl. v. 20.07.2005 - 1Z AR 118/05 - zitiert nach juris, dort Tz. 15). Dass Verkäufer und Hersteller in einer Konstellation wie der vorliegenden Streitgenossen sind, hat jüngst auch der Bundesgerichtshof entschieden (Beschl. v. 06.06.2018 - x ARZ 303/18 - zitiert nach juris, dort Tz. 13) und hierzu Folgendes ausgeführt: "Die gegen den Verkäufer und den Hersteller gerichteten Ansprüche sind ihrem Inhalt nach gleichartig, weil sie jeweils darauf gerichtet sind, den Kläger von den Folgen seiner Kaufentscheidung zu befreien. Sie werden auf einen im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalt gestützt, beruhen also auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Gründen: Maßgeblicher Anknüpfungspunkt des Klagevorbringens gegen beide Beklagte sind der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs, darauf bezogene werbende Äußerungen der Beklagten zu 2 und deren Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin. Dass weitere Sachverhaltselemente nur im Verhältnis zur einen oder zur anderen Beklagten relevant sein mögen, ist unschädlich, denn § 60 ZPO verlangt nicht, dass die anspruchsrelevanten Sachverhalte deckungsgleich sind. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig, denn die in Rede stehenden Herstellerangaben stellen nach der Klagebegründung unter kaufrechtlichen wie deliktsrechtlichen Gesichtspunkten ein wesentliches Anspruchselement dar. Sie sind nicht nur unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern im Hinblick auf ihre mögliche Bedeutung für die Sollbeschaffenheit der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) auch für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche von zentraler Bedeutung. Die nur im Verhältnis zu einzelnen Beklagten relevanten zusätzlichen Aspekte (Erfordernis einer Gelegenheit zur Nacherfüllung einerseits, Zurechnungs- und Kausalitätsfragen andererseits) stehen <...> rechtlich nicht derart im Mittelpunkt, dass sie die wesentliche Gleichartigkeit des Anspruchsgrundes in rechtlicher Hinsicht in Frage stellen könnten." Diesen, auch im vorliegenden Fall zutreffenden Ausführungen, schließt sich der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung an (Senat, Beschl. v. 14.06.2018, 32 SA 14/18 u. Beschl. v. 11.12.2017, 32 SA 62/17). Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Bielefeld bestimmt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt nach ständiger Rechtsprechung u.a. des Senates nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Wege der Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Beschluss v. 07.02.2007, X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365; Senat, Beschluss v. 30.08.2012, 32 SA 76/12, MDR 2013, 116; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 36 ZPO, Rn 28 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für die Ausübung dieses Auswahlermessens ist in der Regel ein anderweitig bestehender (allgemeiner oder besonderer) Gerichtsstand. Dabei gilt der Grundsatz, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Da die verbindliche Bestellung des Fahrzeugs im Bezirk des Landgerichts Bielefeld erfolgte, besteht in den Augen des Senats eine etwas größere Sachnähe zum dortigen Bezirk. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es für die bundesweit am Markt auftretende Beklagte zu 2) und die international agierenden Beklagten zu 3) und 4) nicht zumutbar wäre, ihre Rechte vor dem Landgericht Bielefeld zu verteidigen.