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Beschluss

1 Vollz (Ws) 544/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.1VOLLZ.WS544.18.00
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Leitsätze

1. Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Betreuungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18-, juris).

2. Der Vollzugsverwaltung ist hinsichtlich der gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Betreuungsangebote in Fällen, in denen der Verurteilte sich zunächst in Untersuchungshaft befand, nach dem Übergang zur Strafhaft ein gewisser Organisationszeitraum von in der Regel bis zu vier Wochen insbesondere zur Vorbereitung und Umsetzung der Verlegung in die Einweisungsanstalt zuzubilligen, deren Durchführung ohne begleitendes Untersuchungs- und Behandlungsangebot hinzunehmen ist.

3. Zwar steht der nach der Einweisungsentscheidung zuständigen Vollzugsbehörde ein gewisser Zeitraum zu eigener intensiver Untersuchung und Behandlungsplanung für einen neu aufgenommenen Verurteilten zur Verfügung, in dem eine Behandlung noch nicht angeboten, sondern erst vorbereitet wird. Dieser kann aber jedenfalls dann, wenn bereits die Einweisungsentscheidung Diagnose und die Grundzüge der gebotenen Therapie erkennen lässt, nur im Ausnahmefall acht Wochen überschreiten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22.11.2018, a.a.O., juris).

Tenor

1.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 30.07. bis zum 07.12.2015 und vom 15.02. bis zum 11.04.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

2.

Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 25 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

5.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle des Behandlungsangebots bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) sind grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Betroffene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. Für die gerichtliche Kontrolle des Betreuungsangebots ist diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 309/18-, juris). 2. Der Vollzugsverwaltung ist hinsichtlich der gemäß § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlichen Betreuungsangebote in Fällen, in denen der Verurteilte sich zunächst in Untersuchungshaft befand, nach dem Übergang zur Strafhaft ein gewisser Organisationszeitraum von in der Regel bis zu vier Wochen insbesondere zur Vorbereitung und Umsetzung der Verlegung in die Einweisungsanstalt zuzubilligen, deren Durchführung ohne begleitendes Untersuchungs- und Behandlungsangebot hinzunehmen ist. 3. Zwar steht der nach der Einweisungsentscheidung zuständigen Vollzugsbehörde ein gewisser Zeitraum zu eigener intensiver Untersuchung und Behandlungsplanung für einen neu aufgenommenen Verurteilten zur Verfügung, in dem eine Behandlung noch nicht angeboten, sondern erst vorbereitet wird. Dieser kann aber jedenfalls dann, wenn bereits die Einweisungsentscheidung Diagnose und die Grundzüge der gebotenen Therapie erkennen lässt, nur im Ausnahmefall acht Wochen überschreiten (Fortführung von Senat, Beschluss vom 22.11.2018, a.a.O., juris). 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung auch für den Zeitraum vom 30.07. bis zum 07.12.2015 und vom 15.02. bis zum 11.04.2016 den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. 2. Es wird festgestellt, dass die dem Betroffenen von der Vollzugsbehörde in den unter 1. aufgeführten Zeiträumen angebotene Betreuung den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entsprochen hat. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gerichtsgebühr um 25 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Landeskasse die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). 5. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € (§§ 60, 52 GKG) festgesetzt. Zusatz: 1. Das als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen ist als Beschwerde nach § 119a Abs. 5 StVollzG auszulegen und als solche zulässig. 2. Der Senat sieht sich an einer Sachentscheidung nicht dadurch gehindert, dass mit dem Landgericht Essen ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden hat. Örtlich zuständig ist in dem Verfahren nach § 119a StVollzG diejenige Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Betroffene während des Überprüfungszeitraums inhaftiert war. Sofern er während des Überprüfungszeitraums oder danach verlegt wurde, ist für das Überprüfungsverfahren diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk sich der Betroffene am Ende des zu überprüfenden Zeitraums befand. Nach § 119a Abs. 6 S. 3 StVollzG gelten die §§ 110, 111 StVollzG für die vollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots entsprechend. Nach § 110 StVollzG ist diejenige Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen, in deren Sitz die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Beteiligt ist nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. Da Gegenstand des Verfahrens nach § 119a StVollzG anders als in dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG nicht eine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG ist, sondern ein Behandlungsangebot, ist diejenige Vollzugsbehörde zu beteiligen, die das zu überprüfende Behandlungsangebot gemacht hat. Gerade im ersten Überprüfungszeitraum ist allerdings der hier festzustellende Ablauf, dass der Betroffene sich bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils zunächst noch in der Vollzugsanstalt befindet, in der er Untersuchungshaft verbüßt hat, nach einiger Zeit in die Einweisungsanstalt und von dort in die in der Einweisungsentschließung bestimmte Anstalt verlegt wird, nicht selten. Das mit der Sache befasste Gericht hat in solchen Fällen die dem Betroffenen in mehreren Vollzugsanstalten gemachten Behandlungsangebote insgesamt zu prüfen. Weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass von mehreren Vollzugsanstalten, in denen der Betroffene sich im Verlauf des maßgeblichen Überprüfungszeitraums aufgehalten hat, nur eine - und welche - zu beteiligen wäre. Nach Auffassung des Senats hat die Strafvollstreckungskammer daher im Überprüfungsverfahren grundsätzlich alle Vollzugsbehörden zu beteiligen, in denen der Strafgefangene im Überprüfungszeitraum untergebracht war. In derartigen Fällen ist nach Auffassung des Senats für die begleitende gerichtliche Kontrolle des Behandlungsangebots gem. § 110 StVollzG diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, in der der Betroffene am Ende des Überprüfungszeitraums untergebracht war. Das ergibt sich freilich unmittelbar weder aus dem Wortlaut der - auf Einzelmaßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs zugeschnittenen - Vorschrift noch aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 119a StVollzG. Es folgt aber aus den allgemeinen Grundsätzen, die in der Rechtsprechung zu § 110 StVollzG entwickelt wurden. Der Gesetzgeber hat den Fall, dass ein Strafgefangener im Verlauf eines Überprüfungszeitraums in mehreren Vollzugsanstalten untergebracht sein könnte, bei der Begründung der Verweisung des § 119a Abs. 6 S. 3 StVollzG auf §§ 110, 111 StVollzG nicht weiter erörtert (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29). Das Strafvollzugsgesetz kennt keine dem § 462a Abs. 1 S. 2 StPO vergleichbare ausdrückliche Bestimmung, die in jedem Fall eine Fortwirkung der zuerst begründeten Zuständigkeit vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 ARs 5/16 -, juris). Vielmehr bewirkt schon die Anknüpfung der Zuständigkeit an den Sitz der die verfahrensgegenständliche Maßnahme verantwortenden Behörde regelmäßig, dass eine Verlegung des Betroffenen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.). Dies hat die Rechtsprechung indes nicht gehindert, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen, insbesondere bei Verpflichtungsanträgen, die sich durch eine nicht nur vorübergehende Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt regelmäßig nicht erledigen (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.). Bei Feststellungsanträgen bleibt jedoch die Strafvollstreckungskammer am Sitz der Vollzugsbehörde zuständig, in der der Betroffene bei Erlass der Maßnahme untergebracht war (Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 110 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.). Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 119a StPO handelt es sich der Sache nach um ein Feststellungsverfahren, und zwar auch in den Fällen des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, denn das Gericht hat nach dem Gesetz auch dann die Vollzugsbehörde nicht zu verpflichten, ein bestimmtes Betreuungsangebot zu unterbreiten, sondern lediglich festzustellen, welche Maßnahmen die Behörde künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Auch die Gesetzesbegründung spricht durchgehend von Feststellungen, nicht von Anordnungen (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28 f.). Daraus folgt zunächst, dass jedenfalls eine Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende eines Überprüfungszeitraums verlegt wurde, niemals für das diesbezügliche Verfahren nach § 119a StPO zuständig sein kann (unklar insoweit BGH, Beschluss vom 08.12.2016, - 2 ARs 5/16 -, juris, wo zunächst ausgeführt wird, dass eine Verlegung innerhalb eines Überprüfungszeitraums zu einem Zuständigkeitswechsel führen könne, dann aber gleichwohl die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer angenommen wird, in deren Bezirk der Betroffene erst nach Ende des Zeitraums (zurück-)verlegt wurde): Allein der Umstand, dass eine Vollzugsanstalt, in die der Betroffene nachträglich verlegt wurde, etwaige Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zu künftig erforderlichen Maßnahmen umzusetzen haben könnte, macht weder die Behörde zur Beteiligten nach § 111 StVollzG noch die dortige Strafvollstreckungskammer zuständig. Wenngleich das Gesetz unter mehreren innerhalb des maßgeblichen Zeitraums möglicherweise zuständigen Gerichten keine Auswahl trifft, ist der Gesetzgeber unzweifelhaft davon ausgegangen, dass ein einziges Gericht den gesamten Zeitraum zu beurteilen habe (vgl. die Formulierungen in BT-Drucks. 17/9874, S. 28 f.). Unter diesen Voraussetzungen liegt es schon deshalb nahe, allein diejenige Strafvollstreckungskammer als zuständig zu betrachten, in der der Betroffene sich am Ende des Überprüfungszeitraums aufhält, weil er sich regelmäßig auch weiterhin dort befinden wird und diese Kammer somit für das Verfahren nach § 119a StVollzG die größte Sachnähe aufweisen wird. Da sowohl das Landgericht Essen als auch das eigentlich zuständige Landgericht Arnsberg der Beschwerdezuständigkeit des Senats unterliegen, ist der Senat an der ihm im Verfahren über die verwaltungsgerichtlich determinierte Beschwerde sui generis nach § 119a Abs. 5 StVollzG grundsätzlich obliegenden eigenen Sachentscheidung (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 29) durch die fehlende örtliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts nicht gehindert (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 309 StPO, Rn. 5 m.w.N.). 3. Der angefochtene Beschluss ist zwar nicht frei von formalen Mängeln, doch wiegen diese nicht so schwer, dass er schon deshalb - mit der Folge der Zurückverweisung der Sache, vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz (Ws) 340/18 - aufzuheben wäre. So nimmt die Entscheidung etwa in unzulässiger Weise - § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG ist von der Verweisung in § 119a Abs. 6 StVollzG ausgenommen - Bezug auf Aktenbestandteile, lässt aber noch hinreichend die Entscheidungsgrundlage der Strafvollstreckungskammer erkennen. Dass zu dem Betreuungsangebot in der JVA Bielefeld-Brackwede und in der JVA Hagen keinerlei Feststellungen getroffen wurden, stellt ebenfalls keinen so schwerwiegenden Mangel dar, dass der angefochtene Beschluss insgesamt aufgehoben werden müsste. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats liegt eine aufzuhebende (Nicht-)Entscheidung über den Verfahrensgegenstand regelmäßig erst dann vor, wenn der verfahrensgegenständliche Überprüfungszeitraum vollständig oder zumindest ganz überwiegend keiner Überprüfung unterzogen wurde, so dass die gesetzlich geforderte gerichtliche Kontrolle in Wirklichkeit gar nicht stattgefunden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2015, - III-1 Vollz (Ws) 525 u. 526/15, juris; Senatsbeschluss vom 29.12.2016, - III-1 Vollz (Ws) 458/16, juris; Senatsbeschluss vom 11.10.2018, - III-1 Vollz (Ws) 340/18). Vorliegend sind zu einem Zeitraum von etwas mehr als sieben Monaten – und damit lediglich zu einem Drittel des Überprüfungszeitraums – keine näheren Feststellungen getroffen worden, so dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kam, sondern die erforderlichen Feststellungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen waren. 4. In der Sache hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprüfung zunächst insoweit nicht stand, als er auch das Betreuungsangebot in den Justizvollzugsanstalten Bielefeld-Brackwede und Hagen als vollständig den gesetzlichen Anforderungen genügend ansieht, denn im Zeitraum vom 30.07.2015 bis zum 07.12.2015 war dies tatsächlich nicht der Fall. Hinsichtlich der JVA Bielefeld-Brackwede, wo der Betroffene vom 02.07. bis zum 20.10.2015 Strafhaft verbüßte, stellt der Senat aufgrund einer im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des Anstaltsleiters vom 15.04.2019 zunächst fest, dass eine Untersuchung oder Behandlung dort nicht erfolgt ist und auch nicht angeboten wurde. Der Senat billigt zwar der Vollzugsverwaltung in Fällen, in denen der Verurteilte sich zunächst in Untersuchungshaft befand, schon deshalb einen gewissen Organisationszeitraum zu, weil nicht stets gewährleistet ist, dass die Vollzugsbehörde von der Rechtskraft des Urteils und damit dem Übergang von der Untersuchungshaft zur Strafhaft unmittelbar Kenntnis erlangt; zudem muss im Anschluss die Verlegung in die Einweisungsanstalt vorbereitet und umgesetzt werden. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, werden sich diese organisatorischen Maßnahmen, deren Durchführung ohne begleitendes Untersuchungs- und Behandlungsangebot hinzunehmen ist, indes in aller Regel innerhalb von vier Wochen abwickeln lassen. Im Fall des Betroffenen dauerte es jedoch über 15 Wochen und damit nahezu viermal so lange, bis der Betroffene in die Einweisungsanstalt verlegt wurde. Da dafür keine besonderen Gründe ersichtlich sind, entsprach sein (Straf-)Haftaufenthalt in der JVA Bielefeld-Brackwede nur im Zeitraum vom 02.07. bis zum 29.07.2015 den gesetzlichen Anforderungen, während dies in der Zeit vom 30.07.2015 bis zum 20.10.2015 nicht der Fall war. Auch in der JVA Hagen hat, wie aufgrund der vom Senat eingeholten Stellungnahme der Anstaltsleiterin vom 30.04.2019 festzustellen ist, keine Behandlung stattgefunden. Für eine eingehende Vorbereitung, Erstellung und Umsetzung der Einweisungsentscheidung billigt der Senat der Vollzugsbehörde in gefestigter Rechtsprechung einen behandlungsfreien Zeitraum von regelmäßig zehn Wochen zu (vgl. Senatsbeschluss vom 06.07.2017 – III-1 Vollz (Ws) 21/17 –, juris), der hier ebenfalls weit - nämlich um acht Wochen - überschritten wurde. Der Betroffene befand sich ab dem 21.10.2015 in der JVA Hagen, die Einweisungsentscheidung wurde erst in der Einweisungskonferenz vom 02.02.2016 getroffen und am 15.02.2016 mit seiner Verlegung in die JVA Werl umgesetzt. Nach der Stellungnahme der Anstaltsleiterin vom 30.04.2019 lassen sich die Gründe für diesen Zeitablauf nicht mehr eruieren; selbst wenn, wie die Anstaltsleiterin vermutet, personelle Engpässe zu dieser Verzögerung geführt haben sollten, stellt dies keinen Grund für eine Verlängerung des Regelzeitraums von zehn Wochen dar (vgl. Beschluss des Senats vom 06.07.2017, – III-1 Vollz (Ws) 21/17 –, juris), so dass die Betreuung des Betroffenen auch in der Zeit vom 21.10.2015 bis zum 07.12.2015 nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte. 5. Hinsichtlich des Aufenthalts des Betroffenen in der JVA Werl teilt der Senat ganz überwiegend die zutreffend begründete Einschätzung der sachverständig beratenen Strafvollstreckungskammer, das Betreuungsangebot in der JVA Werl habe den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen. Zunächst geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf der Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit anschließender oder vorbehaltenen Sicherungsverwahrung der JVA Werl (MoBASS) grundsätzlich ein plausibles Behandlungskonzept vorgehalten wird, das den Vorgaben des § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 01.12.2015 – III-1 - Vollz (Ws) 254/14; Senatsbeschluss vom 01.02.2017, - III-1 Vollz (Ws) 456/16). Es ist im konkreten Fall angesichts der Vorerfahrungen mit einer einzeltherapeutischen Behandlung des Betroffenen, dem es bei einer früheren Inhaftierung gelungen war, seinem Einzeltherapeuten tatsächlich nicht erzielte Behandlungserfolge vorzuspiegeln, und seiner Neigung zur Bagatellisierung (bzw. Tatleugnung) und Externalisierung auch nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen nicht sofort eine Verlegung in die sozialtherapeutische Anstalt ermöglicht wurde, zumal die Behandlung in der JVA Werl trotz zwischenzeitlicher Spannungen im Verhältnis zum Behandlungsteam letztlich (wenngleich erst außerhalb des verfahrensgegenständlichen Überprüfungszeitraums) doch dazu geführt hat, dass eine Sozialtherapie sinnvoll möglich wurde. Nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach allerdings der verzögerte Beginn der Behandlung des Betroffenen. Nach der von der Vollzugsbehörde vorgelegten Dokumentation wurde der Betroffene nach seiner Ankunft in der JVA Werl am 15.02.2016 erst am 10.03.2016 einem Behandlungsteam zugewiesen, ein erstes Gespräch mit ihm - zugleich die Einleitung des Vollzugsplanverfahrens - erfolgte erst am 23.03.2016. Nach einem Vollzugsplangespräch am 26.04.2016 dauerte es bis zum 31.05.2016, bis dem Betroffenen die Teilnahme am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) angeboten wurde, was er sofort akzeptierte und ab dem 07.06.2016 im Wesentlichen wöchentlich besuchte. Der Vollzugsplan wurde nach einem weiteren Gespräch mit dem Betroffenen am 23.06.2016 erstellt. Zwar steht der nach der Einweisungsentscheidung zuständigen Vollzugsbehörde ein gewisser Zeitraum zu eigener intensiver Untersuchung und Behandlungsplanung für einen neu aufgenommenen Verurteilten zur Verfügung, in dem eine Behandlung noch nicht angeboten, sondern erst vorbereitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2018, - III-1 Vollz (Ws) 309/18). Indes kann dieser jedenfalls dann, wenn wie hier bereits die Einweisungsentscheidung Diagnose und die Grundzüge der gebotenen Therapie erkennen lässt, nur im Ausnahmefall acht Wochen überschreiten. Das erste der Dokumentation zu entnehmende konkrete, individuell auf den Betroffenen zugeschnittene Behandlungsangebot ist die Teilnahme am BPS, die ab dem 07.06.2016 möglich war und erfolgte. Der Senat geht davon aus, dass der Teilnahme an diesem Programm eine behandlungsfreie Untersuchungs- und Kennenlernphase vorangegangen ist; tragfähige Gründe dafür, dass sie mehr als acht Wochen vor dem Behandlungsbeginn in Anspruch genommen hat, sind weder aus dem Bericht der Vollzugsbehörde vom 04.08.2017 noch aus der vorgelegten Dokumentation zu entnehmen. Der Senat hatte daher festzustellen, dass die Betreuung des Betroffenen im Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 11.04.2016 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. 6. Eine Feststellung im Sinne des § 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen, war im vorliegenden Fall nicht veranlasst bzw. möglich, weil sich zum einen die Sachlage seit Ablauf des hier maßgeblichen Prüfungszeitraums am 29.07.2017 in tatsächlicher Hinsicht ersichtlich bereits insoweit wesentlich geändert hat, als der Betroffene zwischenzeitlich in die SoThA Gelsenkirchen verlegt wurde und dort bereits seit beinahe zwei Jahren behandelt wird und zudem - vorbehaltlich einer anderslautenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67c Abs. 1 StGB - die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung schon ab dem 19.11.2019 ansteht.