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Beschluss

11 W 5/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0426.11W5.19.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2018, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.2018 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. aus X. für eine beabsichtigte Klage mit folgenden Anträgen bewilligt:

1.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 72,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 42,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2018, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.2018 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Y. aus X. für eine beabsichtigte Klage mit folgenden Anträgen bewilligt: 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 72,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger von einer Vergütungsforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 42,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen. Gründe : I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er nach Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 148,99 € durch Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 23.07.2018 (Anlage K10 = Bl. 27 der Akten) das antragsgegnerische Land auf Zahlung einer weiteren Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) in Höhe von 11.336,15 € für am 19.06.2013 bei ihm beschlagnahmter Laptops, PC-Tower und anderer Gegenstände sowie Freistellung von ihm berechneter Kosten seiner Prozessbevollmächtigten für deren Tätigkeit im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (255,85 €), dem Grundverfahren auf Feststellung der Entschädigungspflicht (368,90 €) und dem Betragsverfahren über die Höhe der Entschädigung (1.377,78 €) in Anspruch nehmen will. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Geschehensablaufs wird auf die Sachverhaltsdarstellung unter I. im Schriftsatz der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 06.09.2018 Bezug genommen. Wegen der im einzelnen beschlagnahmten Gegenstände sowie der vom Antragsteller vorgenommenen Berechnung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung wird auf die Auflistung auf S. 4 der Antragsschrift (= Bl. 4 der Akten) verwiesen und wegen der dem Antragsteller von seiner Prozessbevollmächtigten berechneten und vorliegend geltend gemachten Anwaltskosten auf die Anlagen K3 und K4 (= Bl. 16 bis 18 der Akten). Der Antragsteller vertritt die Auffassung, in Anlehnung an die Entscheidung des OLG München vom 23.03.2010 (1 W 2689/10) seien die von ihm berechneten Nutzungsentschädigungsbeträge angemessen. Das Alter und der ursprüngliche Kaufpreis der Geräte spiele dabei keine Rolle, weshalb es unerheblich sei, dass er dazu im Einzelnen nicht mehr vortragen könne, nachdem er nach Ablauf der Gewährleistungszeit die Kaufbelege vernichtet habe. Ihm sei auch für sämtliche PCs eine Nutzungsentschädigung zu gewähren, weil er auf deren Nutzung krankheits- und behinderungsbedingt angewiesen gewesen sei. Er könne sich innerhalb seiner Wohnung nur mit Mühe und in seinem Rollstuhl bewegen, weshalb er seine komplette Wohnung computervernetzt habe. Er benötige seine Computer zur Informationsbeschaffung, zur Kommunikation, zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehungen mit seinen Betreuerinnen sowie als Unterhaltungsmedium. Die beschlagnahmten Gegenstände seien daher wesentliches Mittel gewesen, dem Antragsteller die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen sozialen Kontakte zu verschaffen und den Tagesablauf zu füllen (Spiele, TV, u.ä.) und zu strukturieren. Zudem sei durch die Beschlagnahme die künftige Existenz des Antragstellers komplett zerstört worden, da seine geplante Selbständigkeit als erfolgreicher YouTuber in Gestalt der Aufnahme und des Hochladens von Videospielen bei YouTube wegen fehlender technischer Voraussetzungen habe abgebrochen werden müssen. Das Land ist dem Antrag entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dem Antragsteller stehe eine höhere Entschädigung als die mit Bescheid vom 23.07.2018 bewilligten 148,99 € nicht zu. Zwar komme grundsätzlich eine Entschädigung für die entgangene Nutzung eines – nicht mehrerer – PC in Betracht. Der Vermögensschaden sei aber nicht nachgewiesen, weil der Antragsteller zum Anschaffungspreis und zum Alter der beschlagnahmten Computer keine Angaben gemacht habe. Daher sei es nicht möglich, einen marktüblichen Mietpreis für ein vergleichbares Gerät zu ermitteln. Mangels Schaden komme die Erstattung weiterer Anwaltskosten nicht in Betracht. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert. Zwar stelle die Möglichkeit, einen Computer zu nutzen, eine entschädigungsfähige Vermögensposition dar. Die Vorhaltung mehrerer Personal Computer sei aber grundsätzlich nicht wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, da die gängigen Arbeiten im Rahmen der gewöhnlichen Lebensführung bereits durch ein Notebook erledigt werden könnten. Dass der Antragsteller auf mehrere Rechner angewiesen gewesen sei, habe er nicht zwingend dargelegt. Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls für einen PC/Laptop habe der Antragsteller nicht, weil bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 24.09.2010, I-11 W 81/10) nicht auf eine Tagessatzpauschale abzustellen sei, sondern die Entschädigung durch die Bewertung von dem Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt seiner Anschaffung im Verhältnis zur Gesamtnutzungsdauer sowie zum Zeitraum der Sicherstellung zu ermitteln sei. Diese Ermittlung sei hier nicht möglich, weil der Antragsteller es pflichtwidrig unterlassen habe, konkretisierte Angaben zum Alter, zur Ausstattung und zum Zustand der betroffenen Geräte zu machen. Nicht ersichtlich sei zudem, warum Festplatten, USB Sticks, CDs, DVDs und DVD-Rohlinge wesentlicher Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung sein sollten. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz hinsichtlich des Notizblocks und diverser Papiere bestehe mangels ersetzbaren Vermögensschadens nicht. Mit seiner dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde, für die er unter Hinweis auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.01.2012 (L 15 AS 305/11) Prozesskostenhilfe beantragt, verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint, das antragsgegnerische Land habe die Pflicht zur Entschädigung wegen der Vorenthaltung der PC u.a. anerkannt, weil es geltend gemacht habe, eine Entschädigungspflicht bestehe nur deshalb nicht, weil der Mietpreis nicht ermittelt werden könne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er plausibel und unter Beweisantritt vorgetragen, krankheits-/behinderungsbedingt mehrere, mindestens aber einen PC zu benötigen. Der Antragsteller meint, die Berufung des Landes darauf, dass er keine näheren Angaben zu den sichergestellten Geräten gemacht habe, sei mindestens verwirkt und unzulässig, das sich die Gegenstände länger als ein Jahr im Zugriffsbereich des Landes befunden hätten und im Rahmen der Ermittlungen auch auseinandergenommen worden seien, worüber es Dokumentationen geben müsse. Die vom Antragsteller angegebenen Anschaffungskosten für die Geräte seien nicht übersetzt. Zu den Anträgen auf Ersatz der Anwaltskosten verhalte sich der Beschluss nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 22.12.2018 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2019 hat es zu den geltend gemachten Anwaltskosten ausgeführt, bereits der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sei nicht schlüssig dargelegt. Eine Bestimmung durch das Gericht sei nicht möglich, weshalb sich nicht beurteilen lasse, ob die bisher entrichteten Anwaltsgebühren ausreichend seien. Unabhängig davon dürfte bereits keine ausreichende Darlegung der behaupteten Betreuungstätigkeit erfolgt sein. Auch seien die Forderungen mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen einer Schätzung gem. § 287 ZPO nicht zugänglich. Der Antragsteller hat nach Erhalt des Nichtabhilfebeschlusses ergänzend mit Schriftsatz vom 22.03.2019, auf dessen Inhalt verwiesen wird, vorgetragen. Die Ermittlungsakten 301 Js 824/13 StA Bielefeld lagen dem Senat zu Informationszwecken vor. II. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 05.12.2018 ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die beabsichtigte Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO); im Übrigen fehlt es an Erfolgsaussichten. A. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens kann – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 3). Das entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der der Senat folgt. Wegen der Einzelheiten zum Meinungsstand wird auf die im Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2013 – L 11 AS 1495/12 B – Rn. 10 (zitiert nach juris) angeführten Fundstellen verwiesen. Der ersichtlich vereinzelt gebliebene gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 12.01.2012 – L 15 AS 305/11 -, auf die sich der Antragsteller beruft, vermag der Senat aus den zutreffenden Erwägungen im zitierten Beschluss des 11. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.03.2013 nicht zu folgen. B. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers bestehen Erfolgsaussichten für eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 72,54 € (1.) sowie auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,84 € (2.). 1. a. Aus den insoweit zutreffenden Erwägungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss kann der Antragsteller grundsätzlich eine Entschädigung für die während der Dauer der Beschlagnahme eines Laptops entgangene Nutzungsmöglichkeit verlangen. Auch unter Berücksichtigung der krankheits-/behinderungsbedingten Einschränkungen des Antragstellers kann nur ein einziger internetfähiger Computer als für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung wesentlich anerkannt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 W 2689/09 – Rn. 5, 6 und LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009 – 15 O 306/08 – Rn. 18 und 19, zitiert nach juris). Damit lassen sich grundsätzlich die typischen und vom Antragsteller im Einzelnen dargelegten Online- und Offlinenutzungen vollständig abdecken, wobei der Antragsteller mittels eines mobilen Computers, das heißt eines Laptops, in der gesamten Wohnung diese typischen Nutzungen vornehmen konnte. Dazu bedurfte es nicht des vom Antragsteller nach seinem Vorbringen vorgehaltenen Homenetzwerkes mit verschiedenen Rechnern und Laptops. Dieses Netzwerk mag für den Antragsteller Erleichterungen im Hinblick auf die jeweilige Nutzung mit sich gebracht haben, er war jedoch darauf für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung nicht angewiesen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aus der von ihm angegebenen Nutzung der Computer keine wirtschaftlichen Einnahmen erzielt hat. Ob der Antragsteller kurz vor dem Durchbruch zum erfolgreichen YouTuber stand, wie er behauptet, kann offen bleiben. Denn ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns ist nicht Gegenstand der beabsichtigten Klage. b. Ein höherer Nutzungsausfallschaden als 72,54 € kann auf der Grundlage des Vorbringens des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers gem. § 287 ZPO nicht geschätzt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert eine Schadensschätzung nicht daran, dass der Antragsteller zum Alter, zur Ausstattung und zum Zustand der betroffenen Geräte keine Angaben gemacht hat. Eine am Anschaffungspreis und der Gesamtnutzungsdauer orientierte Ermittlung des Wertverlustes ist nicht die allein mögliche Methode, den Nutzungsausfall zu ermitteln. Vielmehr kommt auch eine an dem marktüblichen Mietpreis orientierte Schätzung in Betracht, wie dies vom OLG München und vom LG Stuttgart in den zitierten Entscheidungen erfolgt ist. Der Senat hat in der vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 24.09.2010 (I-11 W 81/10) nicht einer dieser Methoden den Vorzug gegeben; vielmehr war in dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt die von der Generalstaatsanwaltschaft am Anschaffungspreis und der Gesamtnutzungsdauer ermittelte Nutzungseinbuße zwischen den Parteien nicht im Streit. Danach hält der Senat es in Übereinstimmung mit dem OLG München (a.a.O., Rn. 7) für eine brauchbare Möglichkeit der Schadensschätzung, den marktüblichen Mietpreis als Ausgangspunkt zu nehmen und – weil es auf das Kompensationsinteresse ankommt – den Mietpreis um die Gewinnspanne des Vermieters und die bei privater Nutzung nicht anfallenden Kosten zu bereinigen, so dass der Schaden mit 40 % der üblichen Miete geschätzt werden kann. Da der Antragsteller zur Ausstattung der sichergestellten Laptops keine näheren Angaben gemacht hat, kann der Schätzung eines Mindestschadens gem. § 287 ZPO nur der Mietpreis für das günstigste Gerät zu Grunde gelegt werden. Nach aktuellen Recherchen im Internet beträgt der Mietpreis für das günstigste Notebook bei einer Langzeitmiete von 24 Monaten monatlich 19,90 €, nämlich für das Notebook R. ( https://www.Link01 ). Hiervon sind aus den dargelegten Gründen 40 % = 7,96 € anzusetzen. Das entspricht einem Tagespreis von 0,26 € (7,96 € * 12 Monate / 365 Tage). Für die Dauer der Sicherstellung des J. Laptop (Pos. 1) vom 19.06.2013 bis zum 25.03.2014 ergibt sich damit ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 72,54 € (279 Tage * 0,26 €). Soweit der Antragsteller seinen Berechnungen 371 Tage und damit mehr als 1 Jahr zu Grunde gelegt hat, erschließt sich das mit Blick auf die unstreitigen Daten nicht. c. Dass für die übrigen vom Antragsteller in seiner Schadenberechnung aufgeführten Gegenstände kein Anspruch auf Nutzungsausfall in Betracht kommt, hat das Landgericht mit zutreffenden und vom Senat geteilten Erwägungen angenommen. 2. a. Ein Anspruch auf Freistellung von restlichen Anwaltskosten aus der Gebührenrechnung der nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 13.11.2014 in Höhe von 255,85 € ist nicht schlüssig dargelegt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, darf der von einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffene einen Rechtsanwalt hinzuziehen, ohne sich dem Einwand ausgesetzt zu sehen, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen (vgl. BGH NJW 2009, 2682). Die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe ist vom Land auch nicht in Abrede gestellt worden. Vielmehr ist im Bescheid vom 23.07.2018 nur ein Teilbetrag von 65,54 € dieser Gebührenrechnung als erstattungsfähig angesehen worden, weil Verteidigerkosten nur anteilig ersetzt werden können, wenn der Rechtsanwalt über die Abwehr der Strafverfolgungsmaßnahme hinaus auch sonst in dem Ermittlungsverfahren tätig geworden ist. Diese Begründung rechtfertigt die vorgenommene Kürzung, obwohl die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte unstreitig nicht auch sonst als Anwältin in dem Ermittlungsverfahren tätig geworden ist, vielmehr als Verteidigerin dort Rechtsanwältin A. aus X. mandatiert war. Denn die Erstattungsfähigkeit der hier berechneten Anwaltskosten setzt die Notwendigkeit eines zusätzlichen, laut Gebührenrechnung vom 13.11.2014 am 28.11.2013 entstandenen Beratungsbedarfs voraus, den die mit Vollmacht vom 23.06.2013 (Bl. 108 der Ermittlungsakte) bevollmächtigte Verteidigerin nicht geleistet hat oder nicht hat leisten können. Dazu ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb kann der Antragsteller nur Erstattung anteiliger Verteidigungskosten der von ihm beauftragten Verteidigerin beanspruchen, die vorprozessual mit Bescheid vom 23.07.2018 zuerkannt worden sind. b. Erfolgsaussichten für einen Anspruch auf Freistellung von der außergerichtlichen Vergütungsforderung seiner nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten im Grundverfahren bestehen in Höhe von allenfalls 42,84 €. Für die berechnete Tätigkeit sieht Nr. 4302 VV RVG eine Rahmengebühr von 30 € bis zu 290 € vor. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Danach ist nichts dafür ersichtlich, dass ein höherer Ansatz als die Mindestgebühr von 30 € billigem Ermessen entsprechen könnte. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Grundverfahren war äußerst gering; die Tätigkeit beschränkte sich auf das kurze Schreiben vom 17.02.2018 (Anlage K2 = Bl. 13 der Akten), mit dem auf das gerichtliche Anschreiben vom 12.02.2018 (Anlage K1 = Bl. 10 der Akten) mit der Anfrage reagiert worden war, ob ein neuer Antrag gemäß StrEG gestellt werden müsse. Das zeigt zugleich, dass die anwaltliche Tätigkeit ohne jede Schwierigkeit war, zumal sich die Entschädigungspflicht dem Grunde nach unzweifelhaft aus § 2 StrEG ergab und die Entscheidung durch das Gericht von Amts wegen zu treffen war (vgl. Kunz in MüKo zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 8 StrEG Rn. 12). Die Angelegenheit hatte für den Antragsteller auch keine nennenswerte Bedeutung, da aus den unter II. B. 1. und 2.a. dargelegten Gründen dieses Beschlusses unter Einschluss der mit Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 23.07.2018 festgesetzten Entschädigung berechtigte Entschädigungsansprüche nur in einer Größenordnung von rund 140 € im Raum standen. Schließlich war bei der anwaltlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vermögenslos war und Leistungen nach dem SGB II bezog. Da hiernach eine höhere Gebühr als 30 € unbillig ist, ist die mit Anwaltsrechnung vom 13.03.2018 bestimmte Höchstgebühr gem. § 14 Abs. 1 S. 3 RVG im Verhältnis zum antragsgegnerischen Land nicht verbindlich. Zur Klärung der Höhe der Gebühr im Hauptsacheverfahren bedarf es nicht der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG. Denn das ist nur bei einem Rechtsstreit zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt geboten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 14 RVG Rn. 28 und 31). Unter Einschluss der Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG bestehen daher für den Anspruch auf Freistellung von den im Grundverfahren entstandenen Anwaltskosten keine über 42,84 € hinausgehenden Erfolgschancen. c. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten im Betragsverfahren steht dem Antragsteller nicht zu, nachdem bereits ein Betrag von 83,54 € durch den Bescheid vom 23.07.2018 erstattet worden ist. Die insoweit im Bescheid erfolgte Berechnung ist korrekt. Ein höherer Anspruch als der dieser Berechnung zu Grunde gelegte Streitwert von bis zu 500 € ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss erfolgten Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe. Der von der Verfahrensbevollmächtigten erfolgte Ansatz einer 2,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entbehrt jeder Grundlage. Für eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit, die eine Erhöhung des – vom Land berücksichtigten - Gebührensatzes von 1,3 rechtfertigen könnte, ist weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.