Beschluss
8 U 141/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0405.8U141.18.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 37/18) vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 37/18) vom 24.09.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.008,13 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Bei dieser handelt es sich um einen im Jahre 1995 gegründeten Publikumsfonds, der ein (..)schiff erwarb und vercharterte. Die Beklagte beteiligte sich an der Insolvenzschuldnerin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 51.129,19 €. Nach Leistung der Einlage erhielt sie im Zeitraum von 1999 bis 2007 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 30.677,51 €, obwohl ihr Kapitalanteil durch Verluste jeweils unter den Betrag ihrer Hafteinlage herabgemindert war. Hiervon zahlte sie 7.669,37 € an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage die noch offene Differenz i. H. v. 23.008,13 €. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nebst Nebenforderungen weder aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 in Verbindung mit 171 Abs. 2 HGB noch aus einem von ihm durchzuführenden Innenausgleich zu. Er sei nur insoweit berechtigt, die Haftung der Beklagten nach § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen, als dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sei. Diese Voraussetzung liege nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht vor. In der Gesamtmasse sei ein Anteil enthalten, der aus Zahlungen der Kommanditisten auf Außenhaftungsansprüche herrühre und als Sondermasse allein zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerforderungen zu verwenden sei; hierfür sei der Betrag unstreitig auskömmlich. Weitere Forderungen – namentlich die erst nach Insolvenzeröffnung begründete Gewerbesteuerforderung und angemeldete Forderungen der Mitkommanditisten – seien in dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, da die Beklagte als Kommanditistin insoweit nicht hafte. Zum Innenausgleich sei der Insolvenzverwalter nur insoweit befugt, als nach einer im Gläubigerinteresse durchgeführten Einziehung von Beträgen ein Überschuss verbleibe. Daraus folge nicht die Befugnis, einen für die Insolvenzgläubigerbefriedigung nicht benötigten Überschuss herbeizuführen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Klageforderung weiter verfolgt. Zum aktuellen Stand der Insolvenzmasse und der Forderungsanmeldungen trägt der Kläger – unbestritten – wie folgt vor: Die Insolvenzmasse beläuft sich auf 2.175.886,14 €. Ein Teilbetrag hiervon i. H. v. rund 860.000,- € stammt aus Zahlungen von Kommanditisten auf Außenhaftungsansprüche im Sinne von § 171 HGB. Aus dem Verkauf des (..)schiffs im Jahr 2014 nach Insolvenzeröffnung resultiert eine als Masseverbindlichkeit geltend gemachte Gewerbesteuerforderung in Höhe von 1.550.159,80 €. Die Kosten des Insolvenzverfahrens belaufen sich auf ca. 266.681,15 €. Zur Insolvenztabelle sind Forderungen i. H. v. 5.789.520,51 € angemeldet, von denen ein Teil i. H. v. 86.616,86 € festgestellt ist. Der Restbetrag beinhaltet zum einen Entgelt- und Darlehensforderungen der Geschäftsbesorgerin i. H. v. insg. 276.695,67 €. Weiterhin sind Forderungen von Kommanditisten aus oder im Zusammenhang mit vorinsolvenzlich erfolgten Rückzahlungen von Ausschüttungen sowie solche auf Erstattung der Kommanditeinlage angemeldet. Darauf entfallende Zinsansprüche der Kommanditisten sind i. H. v. 148.527,45 € zur Tabelle angemeldet. In Höhe von 54.825,67 € haben Kommanditisten Rechtsverfolgungskosten angemeldet, die vor Insolvenzeröffnung durch die Verteidigung gegen unberechtigte Rückforderungen von als Darlehen verbuchten Ausschüttungen entstanden sein sollen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die zur Tabelle angemeldeten Forderungen seien im Rahmen der Haftung der Beklagten insgesamt zu berücksichtigen, d. h. einschließlich der Forderungsanmeldungen der Mitkommanditisten. Dies ergebe sich aus der Einziehungsberechtigung des Insolvenzverwalters auch für bestrittene Forderungen. Darüber hinaus seien auch die Verfahrenskosten und die Gewerbesteuerforderung bei der Unterdeckungsprüfung zu berücksichtigen, da ein Kommanditist nach zutreffendem Normverständnis zu § 93 InsO gemäß § 128 HGB indirekt auch für die Masseverbindlichkeiten hafte. Unabhängig davon sei die Gewerbesteuerforderung durch das vorinsolvenzlich erfolgte Optieren zur Tonnagesteuer als ‚oktroyierte‘ Verbindlichkeit anzusehen, für die ein Kommanditist hafte. Der Insolvenzverwalter sei in der Entscheidung, das Schiff zu veräußern, auch nicht frei gewesen, da es pfandrechtlich besichert und nicht kostendeckend zu betreiben gewesen sei. Schließlich vertritt der Kläger auch weiterhin die Auffassung, er habe als Insolvenzverwalter gleich einem Liquidator den Innenausgleich zu vollziehen. Hierzu bezieht er sich im Wesentlichen die erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Gesellschafter nach Befriedigung aller übrigen Gläubiger ebenfalls die Stellung eines zu berücksichtigenden Gläubigers der Gesellschaft einnehme. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des am 24.09.2018 zur Geschäftsnummer 3 O 37/18 verkün deten Urteils des Landgerichts Dortmund die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger € 23.008,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2016 zu zahlen, hilfsweise das am 24.09.2018 zur Geschäftsnummer 3 O 37/18 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Dortmund zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Der Senat weist die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 27.02.2019 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervorbringens umfassend fest. Der Kläger stellt auch in seiner erneuten Stellungnahme im Kern darauf ab, die Gewerbesteuerforderung sei bereits vor Insolvenzeröffnung angelegt bzw. zwingend vorgezeichnet gewesen und folgert daraus, dass sich daraus eine Haftung der Kommanditisten ergebe. Diese Sichtweise teilt der Senat nach wie vor nicht. Entscheidend ist – wie im Beschluss vom 27.02.2019 ausführlich dargelegt wurde – dass das Optieren zur Tonnagesteuer gerade noch keine Steuerverbindlichkeit begründet oder auch nur angelegt hat. Die zu diesem Zeitpunkt veranlasste gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage diente lediglich der verfahrensmäßigen Erfassung der beim Wechsel der Gewinnermittlungsart vorhandenen stillen Reserven und damit der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens. Sowohl steuer- als auch insolvenzrechtlich wurde die Gewerbesteuerforderung erst mit der tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven begründet, und zwar nach Insolvenzeintritt. An diese Realisationshandlung ist aus Rechtsgründen auch dann anzuknüpfen, wenn der Kläger keine wirtschaftlich sinnvolle Alternativen zur Veräußerung des Schiffes gehabt haben sollte. Zur umfassenden Herbeiführung des Innenausgleichs ist der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt berufen, dass sich die Rolle der Kommanditisten im Laufe des Insolvenzverfahrens ändern mag. Vielmehr ist klar zwischen der gläubigerschützenden Funktion des Insolvenzverfahrens und der am Gesellschafterinteresse ausgerichteten Funktion einer nachgelagerten Liquidation zu unterscheiden. Auch insoweit hält der Senat an den im Beschluss vom 27.02.2019 dargelegten Erwägungen fest. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu bejahen vermag.