Leitsatz: 1. Auch bei EU-Bürgern, für die bestandskräftig der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU -) festgestellt worden ist, die daher gemäß § 7 Abs. 1 Abs. 2 FreizügG/EU ausreisepflichtig sind und denen für eine nach § 7 Abs. 2 S. 5 FreizügG/EU bestimmte Frist weder die erneute Einreise in das Bundesgebiet noch der Aufenthalt darin gestattet sind, kommt grundsätzlich ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO in Betracht. 2. Die Entscheidung einer Vollstreckungsbehörde, nach § 456a StPO von der Vollstreckung abzusehen, kann grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG bzw. VwVfG NRW zurückgenommen bzw. widerrufen worden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2014 - 4 VAs 1/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2012 - III-3 Ws 167/12-; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 VAs 10/07 -, zit.n.juris). 3. Allein der Umstand, dass eine Vollstreckungsbehörde hinsichtlich einer Freiheitsstrafe ein Absehen von der Vollstreckung abgelehnt hat, erlaubt einer weiteren Vollstreckungsbehörde, die zuvor bereits hinsichtlich einer anderweitigen Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen hatte, zumindest dann keinen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützten Widerruf ihrer Entscheidung, wenn sie diese gerade nicht von dem - wie ihr bewusst gewusst gewesen ist - noch ausstehenden Ergebnis der Prüfung der anderen Vollstreckungsbehörde abhängig gemacht hat. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Es verbleibt somit bei der durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017 (22 Js 645/07) getroffenen Regelung bezüglich des Absehens von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der - über die die litauische Staatsangehörigkeit verfügende - Betroffene verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, die gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Essen vom 12.11.2008 (51 Kls 22 Js 65/07 - 9/08) wegen schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts B vom 13.03.2008 (61 Kls 102 Js 459/06 - 35/07) verhängt worden ist, sowie eine wegen insgesamt vier weiterer Diebstahlstaten und einer Urkundenfälschung vom Landgericht Regensburg mit Urteil vom 01.12.2015 (5 KLs 105 Js 19793/14) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Das Strafende ist gegenwärtig auf den 18.05.2022 notiert. Obwohl die Staatsanwaltschaft Essen hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe vom 12.11.2008 am 03.02.2011 bereits schon einmal gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen hatte und obwohl der Verurteilte unbeeindruckt von seiner im Anschluss an eine Ordnungsverfügung des Ausländeramts der StädteRegion B vom 13.10.2010 (Bl. 81 VH) am 08.02.2011 erfolgten Abschiebung nach M wieder in das Bundesgebiet eingereist war und hier bis zu seiner am 20.03.2014 erfolgten Festnahme die am 01.12.2015 abgeurteilten Straftaten beging, hat die Staatsanwaltschaft Essen nach einer Ankündigung der Ausländerbehörde vom 24.04.2017, den Betroffenen wiederum unmittelbar nach seiner Haftentlassung abzuschieben (Bl. 153 VH), und im Anschluss an einen Vermerk vom 04.05.2017, dass 2/3 der Strafe vom 12.11.2008 bereits seit dem 04.03.2015 verbüßt sind (Bl. 158R VH), mit Verfügung vom 10.05.2017 (Bl. 159 VH) erneut gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 12.11.2008 abgesehen. Zugleich ist vermerkt worden, dass die Abschiebung erfolgen könne, wenn auch die für die Vollstreckung der am 01.12.2015 verhängten weiteren Gesamtfreiheitsstrafe zuständige Staatsanwaltschaft Regensburg nach § 456a StPO verfahre. Nachdem der Staatsanwaltschaft Essen dann neben einer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Regensburg zur Frage eines Absehens von der weiteren Vollstreckung abgegebenen Stellungnahme der JVA B vom 24.05.2017 (auf die nach einem Vermerk vom 02.06.2017 seitens der Staatsanwaltschaft Essen zunächst nichts zu veranlassen war, Bl. 159R VH) am 01.08.2017 auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 20.07.2017 (Bl. 166 VH) zugegangen war, dass diese nicht von der weiteren Vollstreckung der am 01.12.2015 verhängten Strafe absehe, hat die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 04.08.2017 (Bl. 167 VH) ihre Absehensanordnung vom 10.05.2017 „ zurückgenommen, da die Staatsanwaltschaft Regensburg nicht von der weiteren Strafvollstreckung absieht. Die Vollzugsanstalt befürwortet zudem eine Strafaussetzung nach § 57 I StGB in der Sache des Staatsanwaltschaft Regensburg nicht .“ Auf die Mitteilung dieser Entscheidung reagierte der Betroffene zunächst nicht. Erst als die Staatsanwaltschaft Regensburg am 19.06.2018 (Bl. 185 VH) gemäß einer Stellungnahme der JVA B vom 24.05.2018 beschlossen hatte, nunmehr doch von der weiteren Vollstreckung der Strafe vom 01.12.2015 abzusehen, hat er mit Schreiben vom 10.08.2018 auch gegenüber der Staatsanwaltschaft Essen ein erneutes Absehen von der weiteren Vollstreckung beantragt, was diese am 14.09.2018 unter Hinweis auf die trotz der Ausweisungsverfügung und Abschiebung erfolgte Wiedereise des Betroffenen in das Bundesgebiet, die erneute Begehung erheblicher Straftaten sowie auf sein nach Lage der Akten fehlendes Interesse an einer Auseinandersetzung mit seiner Straffälligkeit abgelehnt hat (Bl. 213, 215 VH). Die hiergegen sowie gegen die Entscheidung vom 04.08.2017 gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 02.11.2018 (Bl. 224 VH) hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Bescheid vom 04.12.2018 (Bl. 223 VH) unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen und ergänzend insbesondere auf die Vielzahl vom Betroffenen begangener schwerer Straftaten sowie auf die trotz seiner Beteuerungen zu einem zukünftig straffreien Leben in M bestehende Wahrscheinlichkeit seiner erneuten Rückkehr in das Bundesgebiet hingewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist - auch hinsichtlich des zulässig zunächst mit der nicht fristgebundenen Beschwerde gemäß § 21 StVollstrO angefochtenen und angesichts der anschließenden fristgerechten Anbringung des Antrags gemäß der §§ 23 ff. EGGVG nicht bestandskräftig gewordenen Bescheids der Staatsanwaltschaft Essen vom 04.08.2017 - zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Abänderung bzw. Aufhebung des von der Staatsanwaltschaft Essen am 10.05.2017 beschlossenen Absehens von der weiteren Vollstreckung nach § 456a StPO hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe vom 12.11.2008 waren weder im Zeitpunkt des Bescheids der Staatsanwaltschaft Essen vom 04.08.2017 noch bei der Entscheidung vom 14.09.2017 oder der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft erfüllt, so dass es bei der ursprünglichen Anordnung vom 10.05.2017 verbleibt. Zwar kann auch nach Auffassung des Senats eine Entscheidung nach § 456a StPO, von der Vollstreckung ab einem bestimmten Zeitpunkt abzusehen, grundsätzlich unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG bzw. VwVfG NRW zurückgenommen bzw. widerrufen worden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2014 - 4 VAs 1/13 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2012 - III-3 Ws 167/12 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 VAs 10/07 -, jew. m.w.N., zit. n. juris; Appl in: KK-StPO, 7. Aufl., § 456a Rn. 5; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 456a Rn. 5). 1. Ein Zurücknahme der Entscheidung vom 10.05.2017 entsprechend § 48 VwVfG NRW schied jedoch bereits deshalb aus, weil sich diese den Betroffenen begünstigende Entscheidung - soweit sie der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft als rechtmäßig erweist: a. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Vollstreckung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 456a StPO lagen und liegen weiterhin vor, insofern die am 13.10.2010 bestandskräftig erfolgte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU -) gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU zur Folge hatte, dass der Betroffene, dessen erneute Abschiebung von der zuständigen Behörde beabsichtigt ist, ausreisepflichtig ist und ihm seither für eine nach § 7 Abs. 2 S. 5 FreizügG/EU bestimmte Frist von zehn Jahren weder die erneute Einreise in das Bundesgebiet noch der Aufenthalt darin gestattet sind. Den Alternativen der „Abschiebung“, „Zurückschiebung“ oder Zurückweisung“ im Sinne des § 456a Abs. 1 StPO steht die Pflicht zur Ausreise gemäß § 50 AufenthG gleich (vgl. Appl in: KK-StPO, a.a.O., § 456a Rn. 2; Coen in: BeckOK-StPO, Stand 01.01.2019, § 456a Rn. 3; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., § 456a, Rn. 10; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 3, jew. unter Verweis auf OLG Hamm, NStZ 1983, 524). Nach Auffassung des Senats sind diese Grundsätze auch auf die aus § 7 Abs. 2 FreizügG/EU resultierende Ausreisepflicht des Betroffenen - die auch nach seiner erneuten Einreise rechtlich wirksam geblieben ist (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13.12.2017 - 1 B 257/17 -) - anwendbar (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25.05.2009 - 2 Ws 243/09 -, juris; allg. zu Staatsangehörigen aus EU-Staaten vgl. Paeffgen, SK-StPO, 5. Aufl., § 456a Rn. 3; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., Rn. 227; Stöckel in: KMR-StPO, 66. EL, § 456a Rn. 2; a.A. Pfaff, ZAR 2006, 121, 122f.; Wesemann, StraFo 2009, 59, 61f.). Insbesondere vermag der Senat nicht den Einwand nachzuvollziehen, dass (bzw. warum) die Absehensanordnung ihren Sinn verlieren sollte, wenn einem Betroffenen bei einem lediglich befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot die Einreise zukünftig absehbar wieder erlaubt sein wird; denn es ist auch im Übrigen unproblematisch anerkannt, dass die Nachholung der Vollstreckung gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO selbst dann zulässig ist, wenn ein Verurteilter erlaubt nach Deutschland zurückkehrt (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.10.2013 - 1 Ws 915/13 - m.w.N., juris). b. Der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 10.05.2017 steht auch nicht entgegen, dass sie keine Gründe enthält, da die positive Absehensentscheidung für den Betroffenen nicht anfechtbar und daher für die Behörde auch nicht begründungsbedürftig war (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Coen in: BeckOK-StPO, a.a.O., § 456a Rn. 5). c. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Essen bei der in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung vom 10.05.2017 nicht die insofern relevanten Umstände berücksichtigt hat. Der Zweck der aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik geschaffenen Ermächtigung des § 456a StPO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Beschluss vom 06.03.2014 - III-1 VAs 185/13 -, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 VAs 58/11 -, jew. zit. n. juris) in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre; mögliche Abwägungsfaktoren sind hierbei insbesondere die Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die bisherige Vollstreckungsdauer, die familiäre und persönliche Situation des Verurteilten und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen Strafvollstreckung. Mit Ausnahme von über die im Urteil vom 12.11.2008 hinausgehenden Angaben zur familiären und persönlichen Situation des Betroffenen (die aber im Rahmen des § 456a StPO regelmäßig ohnehin nicht im Vordergrund steht, vgl. Senat, Beschluss vom 06.03.2014, a.a.O., Beschluss vom 13.10.2011, a.a.O) ließen sich sämtliche insofern relevanten Tatsachen einschließlich der ersten Absehensentscheidung vom 03.02.2011, der unerlaubten Rückkehr des Betroffenen in das Bundesgebiet und seiner erneuten einschlägigen Straffälligkeit schon im Zeitpunkt der Entscheidung vom 10.05.2017 ohne weiteres den beim Vollstreckungsheft befindlichen Unterlagen entnehmen. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt, dass die Staatsanwaltschaft Essen diese Umstände bei ihrer erneuten Absehensentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, zumal die zuständige Rechtspflegerin ausweislich der von ihr gefertigten Verfügungen bereits seit Januar 2009 vielfach mit der hier maßgeblichen Strafvollstreckung befasst gewesen ist. Zwar dürfte eine wiederholte Absehensentscheidung nach § 456a StPO nach Ansicht des Senats grundsätzlich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände in Frage kommen, die so gewichtig sind, dass gegenüber der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des staatlichen Vollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung des Verurteilten nicht vertretbar erschiene (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2000 - 3 VAs 45/00 -, juris; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, a.a.O., § 456a, Rn. 21). Gleichwohl erscheint die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017, in Kenntnis der vorgenannten Umstände - nach dem Vermerk vom 04.05.2017 (Bl. 158R VH: „ Ich beabsichtige nach § 456a StPO zu verfahren. 2/3 waren am 4.3.2015 verbüsst “) ersichtlich angesichts des fortgeschrittenen Vollstreckungsstandes bzw. der Dauer der Inhaftierung - erneut von der weiteren Vollstreckung abzusehen, noch nicht unvertretbar im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs. Unter Berücksichtigung der gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft allein darauf, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 06.03.2014, a.a.O., Beschluss vom 13.10.2011, a.a.O.), ist daher ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler letztlich noch nicht festzustellen. Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Essen vor ihrer Entscheidung vom 10.05.2017 im Unterschied zur Staatsanwaltschaft Regensburg keine Stellungnahme der JVA B zum Vollzugsverhalten des Betroffenen seit seiner erneuten Inhaftierung eingeholt hat. Weder ist eine solche Stellungnahme im Verfahren nach § 456a StPO zwingend, noch erscheint es vorliegend unter den Gesichtspunkten der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und Ermessenausübung rechtsfehlerhaft, dass die Staatsanwaltschaft Essen den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen (zu deren Bedeutung s.o.) und einer etwaigen Einschätzung der JVA zur Kriminalprognose (zu deren ggf. nur eingeschränktem Gewicht vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.03.2014 - VAs 2/14 -, juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2013, 227; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 5) im vorliegenden Zusammenhang von vornherein keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. 2. Auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des Bescheides der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017 entsprechend § 49 VwVfG NRW lagen und liegen hier nicht vor. a. Insbesondere erfordert ein auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bzw. VwVfG NRW gestützter Widerruf einer Absehensanordnung, dass die Vollstreckungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, diese Anordnung nicht zu erlassen, nämlich diese nachträglich eingetretenen Umstände so schwer wiegen, dass sie der ursprünglichen, dem Betroffenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2007, a.a.O.). Bei dem insofern von der Staatsanwaltschaft Essen und der Generalstaatsanwaltschaft insbesondere angeführten Vollzugsverhalten des Verurteilten seit seiner erneuten Inhaftierung im März 2014 handelt es sich hingegen schon um keinen nachträglich, also erst nach der Entscheidung vom 10.05.2017 eingetretenen Umstand, sondern allenfalls um eine der Staatsanwaltschaft Essen nachträglich bekannt gewordene Tatsache, was für einen Widerruf nicht genügt (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 49 Rn. 62; Abel in: BeckOK-VwVfG, (Ed. 1.7.2018) § 49 Rn. 50, jew. m.w.N.). Die Staatsanwaltschaft Essen hatte bei ihrer Entscheidung vom 10.05.2017 schlicht - und nach den obigen Ausführungen rechtsfehlerfrei - davon abgesehen, zuvor das Vollzugsverhalten des Betroffenen aufzuklären, und im Übrigen ausweislich des Vermerks vom 02.06.2017 (Bl. 159R VH) auch nach Eingang der Stellungnahme der JVA B vom 24.05.2017 noch keinen weiteren Handlungsbedarf gesehen. Auch der nachträglich eingetretene Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg am 20.07.2017 zu einer abweichenden - und nach Auffassung des Senats nicht zu beanstandenden - Entscheidung hinsichtlich eines Absehens von der weiteren Strafvollstreckung gelangt ist, entzog dem Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017 ersichtlich nicht im obigen Sinne die tatsächliche Grundlage, schon da die Staatsanwaltschaft Essen ihre Anordnung gerade nicht entscheidend vom - wie ihr ausweislich des Vermerks Bl. 159 VH durchaus bewusst gewesen ist - noch ausstehenden Ergebnis der Prüfung des § 456a Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Regensburg hinsichtlich der am 01.12.2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abhängig gemacht hat und hierzu wohl in dieser Form auch gar nicht berechtigt gewesen wäre, da sie zur eigenständigen Ermessensausübung hinsichtlich der am 12.11.2008 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe verpflichtet war. Es erlaubt sicherlich keinen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW gestützten Widerruf, dass im Nachgang zu einer im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens rechtmäßig getroffenen behördlichen Entscheidung eine andere Vollstreckungsbehörde zu einer abweichenden, aber ebenfalls zumindest vertretbaren Ermessensentscheidung gelangt ist. Weitere nachträglich entstandene und für den Betroffenen nachteilige Tatsachen (die spätere Stellungnahme der JVA vom 24.05.2018 sowie die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 19.06.2018 fielen für ihn bei unverändertem Vollzugsverhalten im Ergebnis sogar günstig aus) sind weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. b. Auch ein Widerruf entsprechend § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, also zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl kam entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Betracht, schon da der Begriff des schweren Nachteils für das Gemeinwohl in diesem Zusammenhang restriktiv auszulegen ist und eine bloße Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen nicht genügt (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 Rn. 82; Abel in: BeckOK-VwVfG, a.a.O., § 49 Rn. 64, 66). Dringende Erfordernisse des Gemeinwohls wie deren außen-, sozial- und wirtschaftspolitische Ziele, eine nicht anders abwendbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einzelner Bürger oder Gründe eines übergesetzlichen Notstands wie z.B. im Katastrophenfall (vgl. Kastner in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 44 m.w.N.) kommen vorliegend hingegen als Widerrufsgründe ersichtlich nicht in Betracht. 3. Da somit die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW zur Rücknahme bzw. zum Widerruf des den Betroffenen begünstigenden Justizverwaltungsaktes vom 10.05.2017 nicht vorlagen, durfte von der Staatsanwaltschaft Essen nicht neu über denselben Sachverhalt entschieden werden. Ihre Bescheide vom 04.08.2017 und vom 14.09.2018 sowie der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 04.12.2018 waren aufzuheben; es verbleibt somit bei der durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.05.2017 getroffenen Regelung. III. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 GNotKG i.V.m. Nrn. 15300, 15301 KV-GNotKG. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Es entspricht der Billigkeit, die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse aufzuerlegen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.