Beschluss
20 U 10/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0320.20U10.19.00
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Leitsätze
Eine Widerspruchsbelehrung in deutlichem Fettdruck in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann auch dann „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt sein, wenn noch kurze Textstellen fett gestaltet sind (so hier).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Widerspruchsbelehrung in deutlichem Fettdruck in einem zweiseitigen Policenbegleitschreiben kann auch dann „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt sein, wenn noch kurze Textstellen fett gestaltet sind (so hier). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 14.02.2019 (GA 157 f.) greifen nicht durch. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht. a) Der von ihm erklärte Widerspruch führte nicht zu einer Unwirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages. Zwar stand dem Kläger, da der Vertragsschluss vorliegend unstreitig nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurde, ein solches Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung ursprünglich zu. Der Widerspruch erfolgte aber nicht fristgerecht. aa) Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG a.F. betrug die Widerspruchsfrist 30 Tage. Der Lauf der Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. in dem Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. zugingen und er über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist ordnungsgemäß belehrt wurde. Die ergänzende Bestimmung in § 5a Abs. 2 S. 4 VVG, wonach das Widerspruchsrecht jedenfalls ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen solle, ist auf Lebensversicherungsverträge nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 = VersR 2014, 817. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen wurde die Widerspruchsfrist hier ordnungsgemäß in Lauf gesetzt, so dass sie bei Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger im Jahre 2017 abgelaufen war. (1) Unstreitig wurden dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2004 der Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen übersandt. (2) Der Kläger wurde zudem in ordnungsgemäßer Weise über sein Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt. (a) Auf Seite 2 des Policenbegleitschreibens war eine ausdrückliche Belehrung über das dem Kläger zustehende Widerspruchsrecht enthalten. (b) Die Belehrung war hinsichtlich des Fristbeginns zutreffend. Sie stellt in nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nicht zu beanstandender Weise auf den Erhalt des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen ab. (c) Auch hinsichtlich der mit 30 Tagen angegebenen Dauer der Frist war die Belehrung korrekt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass unstreitig an anderer Stelle – nämlich in den dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen – eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen angegeben wurde. Angesichts des Umstandes, dass die fehlerhafte Belehrung in den allgemein gehaltenen Verbraucherinformationen enthalten und nicht hervorgehoben war, während die korrekte Belehrung sich im persönlich an den Kläger gerichteten Policenanschreiben befand und fett gedruckt war, konnte eine Verwirrung des Klägers darüber, dass ihm eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen zustand, nicht entstehen. Jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist in einer solchen Situation klar, dass sich der Versicherer jedenfalls an der längeren Frist festhalten lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – IV ZR 63/13, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16.12.2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11). Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 14.02.2019 auch nicht mehr. (d) Der Textzusatz „schriftlich oder in anderer lesbarer Form“ hinter dem Begriff „Textform“ macht die Belehrung, wie das Landgericht zutreffend ausführt, ebenfalls nicht fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – IV ZR 105/13, VersR 2015, 876, juris Rn. 11). Auch dies greift der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr an. (e) Entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung erfolgte die Belehrung schließlich nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. auch „in drucktechnisch deutlicher Form“. Nach dem Sinn und Zweck des Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und –größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, a.a.O.). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass gemessen an den genannten Voraussetzungen die Belehrung im vorliegenden Fall ausreichend hervorgehoben wurde. Sie befand sich im Policenbegleitschreiben und damit im ersten Dokument, das der Versicherungsnehmer zur Kenntnis nimmt (vgl. zu diesem Aspekt Senat, Beschluss vom 06.05.2015 – 20 U 55/15, MMR 2016, 399, juris Rn. 20). Innerhalb dieses Schreibens hob sie sich durch die Verwendung des Fettdrucks deutlich von dem normal gedruckten Text ab. Der Umstand, dass neben der Belehrung noch wenige andere kurze Textteile ebenfalls fett gedruckt sind, führt nicht dazu, dass die Belehrung damit „untergehen“ könnte. Außer dem Briefkopf und der Bankverbindung wurden zwar noch zwei kurze Textstellen fett gedruckt; angesichts des geringen Umfangs des Policenbegleitschreibens von nur zwei Seiten war damit aber bei der hier gegebenen Gestaltung des Schreibens aus Sicht des Senats weiterhin gewährleistet, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auf die Widerspruchsbelehrung auch dann stoßen musste, wenn er nicht nach einer solchen suchte (ebenso offenbar OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2015 – 7 U 79/14, juris Rn. 31). b) Ob der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag Wirksamkeitszweifeln wegen einer möglichen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. verankerten Policenmodells unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.), kann hier dahinstehen. Denn die Berufung auf eine solche Gemeinschaftsrechtswidrigkeit wäre nach ordnungsgemäßer Belehrung des Kläger als Versicherungsnehmer und nach jahrelanger beanstandungsfreier Zahlung der Prämien jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102-122 = VersR 2014, 1065; BGH, Urteil vom 14.10.2015 – IV ZR 155/14, r+s 2015, 594, juris Rn. 15; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 – 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693). 2. Da mithin ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht besteht, kann der Kläger auch nicht gemäß § 818 Abs. 1 BGB Herausgabe etwaiger von der Beklagten gezogener Nutzungen verlangen. 3. Mangels Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen (hier hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe der jährlichen Sparanteile. Denn dies würde voraussetzen, dass die Erteilung der Auskunft für den Kläger erforderlich ist, um ihn in die Lage zu versetzen, einen ihm zustehenden Anspruch zu beziffern und geltend zu machen. Daran fehlt es aber aus den dargelegten Gründen. 4. Schließlich kann der Kläger mangels eines Anspruchs in der Hauptsache nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. 5. Den in erster Instanz hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des zum 09.11.2017 ermittelten Rückkaufswertes verfolgt der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr. Im Übrigen hat das Landgericht auch insoweit völlig zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger eine Kündigung des Versicherungsvertrages nicht erklärt hat und damit nicht ersichtlich ist, zur Durchsetzung welchen Hauptsacheanspruchs ihn die Erteilung der entsprechenden Auskunft in die Lage versetzen sollte. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Zusatz: Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.