Beschluss
20 U 142/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0313.20U142.18.00
1mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers beim Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ohne sofortige, vollständige Zahlung des Kaufpreises (hier Verkauf an die S&K-Gruppe, Haftung des Maklers bejaht).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Pflichten eines Versicherungsmaklers beim Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung ohne sofortige, vollständige Zahlung des Kaufpreises (hier Verkauf an die S&K-Gruppe, Haftung des Maklers bejaht). Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Versicherungsmakler auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte ihm – aus Sicht des Klägers pflichtwidrig – zu einem Verkauf von Ansprüchen aus mehreren Lebensversicherungsverträgen an die Firma T Immobilienhandel GmbH riet. Der Beklagte ist seit 1992 als Versicherungsmakler tätig und war seitdem in verschiedenen Angelegenheiten auch für den Kläger und dessen Ehefrau tätig. Im September 2010 nahmen der Kläger und dessen Ehefrau Kontakt zu dem Beklagten auf, um sich von ihm beraten zu lassen, wie sie kurzfristig an Kapital in einer Höhe von ca. 20.000,- € gelangen könnten. Hintergrund war, dass der Kläger eine Nachforderung des Finanzamtes in entsprechender Höhe befürchtete. Der Beklagte riet dem Kläger und seiner Ehefrau bei dem daraufhin stattfindenden Beratungsgespräch zu einem Verkauf der Ansprüche aus drei Lebensversicherungsverträgen – einer davon ein Vertrag des Klägers selbst sowie zwei weitere Verträge seiner Ehefrau – an die Firma T Immobilienhandels GmbH. Die näheren Einzelheiten dieser Empfehlung sind zwischen den Parteien streitig. Das Geschäftsmodell der T Immobilienhandels GmbH sah – wie dem Beklagten bekannt war – vor, dass nur ein Teil des Kaufpreises für die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen Zug um Zug gegen deren Abtretung erfolgte, dass aber zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Zahlung erfolgen solle, so dass die Verkäufer letztlich einen Betrag in Höhe des Doppelten des Rückkaufswertes erhalten sollten, den die Versicherungsverträge im Zeitpunkt des Verkaufs hatten. Ein Hinweis darauf, dass schon im September 2010 verschiedene Veröffentlichungen existierten, die sich kritisch mit dem Geschäftsmodell der T Immobilienhandels GmbH auseinandersetzten, erfolgte seitens des Beklagten nicht; ebenso wenig wies er darauf hin, dass er das Insolvenzrisiko hinsichtlich der T Immobilienhandels GmbH nicht näher beurteilen könne. Der Kläger und seine Ehefrau folgten dem Rat des Beklagten und verkauften die Ansprüche aus ihren Lebensversicherungsverträgen an die T Immobilienhandels GmbH, wofür sie zunächst eine Zahlung von insgesamt 17.234,14 € erhielten. Die Rückkaufswerte der Versicherungsverträge betrugen im Zeitpunkt des Verkaufs insgesamt 48.330,52 €. Zu den ihm seitens der T Immobilienhandels GmbH in den jeweiligen Kaufverträgen versprochenen Zahlungen des restlichen Kaufpreises kam es nicht mehr, weil die BaFin im Mai 2014 die Abwicklung des seitens der Gesellschaft unerlaubt betriebenen Einlagegeschäfts anordnete. Im August 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Kläger verlangte – hinsichtlich der Versicherungsverträge seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht – vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem von der T Immobilienhandels GmbH gezahlten Teils des Kaufpreises und dem Rückkaufswert, der im Zeitpunkt des Verkaufs hätte erzielt werden können. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus §§ 61, 63 VVG zu, da der Beklagte eine Pflicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrag verletzt habe. Der von ihm erteilte Rat zum Verkauf der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen sei keine bloße Gefälligkeit gewesen, sondern in Wahrnehmung der Pflichten aus dem Maklervertrag erfolgt. Der Rat sei pflichtwidrig erteilt worden, weil – insoweit unstreitig – zum Einen ein Hinweis darauf gefehlt habe, dass die Möglichkeit zur Kündigung der Verträge bestanden habe, und zum Anderen auch jede Aufklärung über das besondere Risiko eines Verkaufs an die T Immobilienhandels GmbH unterlassen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (GA 214 ff.). Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Er ist der Ansicht, der von ihm erteilte Ratschlag unterfalle bereits nicht den §§ 59 ff. VVG, weil diese Vorschriften nur beim Abschluss von Versicherungsverträgen anwendbar seien, nicht aber beim Verkauf von Ansprüchen aus solchen Verträgen. Ferner sei ihm keine Pflichtverletzung anzulasten. Auch sei dem Kläger und seiner Ehefrau kein kausaler Schaden entstanden, weil sie sich auch bei einem Hinweis auf die Besonderheiten hinsichtlich der T Immobilienhandels GmbH zum Verkauf entschlossen hätten, um den seitens dieser Gesellschaft versprochenen hohen Kaufpreis zu erzielen. Schließlich seien die vom Kläger angegebenen Rückkaufswerte unzutreffend. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 28.12.2018 (GA 283 ff.). Der Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 30.01.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zwar ergebe sich der vom Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht verfolgte Anspruch nicht aus § 63 VVG, wohl aber aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Beklagte habe eine Pflicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis verletzt. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Beklagte – unstreitig – nicht auf die Möglichkeit einer Kündigung der Versicherungsverträge hingewiesen habe. Dadurch sei dem Kläger und seiner Ehefrau ein kausaler Schaden entstanden; insoweit bestehe die Vermutung, dass der Kläger und seine Ehefrau sich „aufklärungsrichtig“ verhalten und von einem Verkauf an die T Immobilienhandels GmbH abgesehen hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 30.01.2019 (GA 297 ff.) verwiesen. Der Beklagte hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gewandt. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil für den Kläger und seine Ehefrau auch bei einem Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit verschiedene Handlungsalternativen ernsthaft in Betracht gekommen wären. Sie hätten sich dann nämlich ebenso gut dafür entscheiden können, auf eine sofortige Erzielung der Rückkaufswerte zu verzichten, um sich die Aussicht auf die spätere Zahlung eines deutlich höheren Kaufpreises seitens der T Immobilienhandels GmbH zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.03.2019 (GA 309 f.) verwiesen. II. Der Senat ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 04.03.2019 – einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 31.096,38 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau aus den Kaufverträgen mit der T Immobilienhandels GmbH verurteilt. Die dagegen vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung vom 28.12.2018 (GA 283 ff.) erhobenen Angriffe greifen nicht durch. 1. Der Berufung ist allerdings zunächst zuzugeben, dass die §§ 59 ff. VVG, insbesondere der hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 63 VVG, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist Anspruchsgrundlage für den klägerischen Anspruch vielmehr § 280 Abs. 1 BGB. Die §§ 60 ff., 63 VVG sind anwendbar auf Pflichtverletzung des Maklers bei einer Vertragsanbahnung, während sonstige Pflichtverletzungen, etwa bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls, ihre Grundlage in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB haben (BGH, Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16, r+s 2018, 222, juris Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn die geltend gemachte Pflichtverletzung – wie hier – im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag steht. Der Umstand, dass das Landgericht aus den dargelegten Gründen eine unzutreffende Anspruchsgrundlage herangezogen hat, macht allerdings eine mündliche Verhandlung nicht im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten. Wie der Senat bereits entschieden hat, erfordert eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Begründung nicht in jedem Fall eine mündliche Berufungsverhandlung; nach der Funktion des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO ist eine erneute mündliche Verhandlung vielmehr nur dann geboten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese mit den Parteivertretern im schriftlichen Verfahren nicht sachgerecht erörtert werden kann (Senat, Beschluss vom 02.03.2012 – 20 U 228/11, VersR 2013, 604, juris Rn. 5). Das ist hier aber nicht der Fall, da § 63 VVG und § 280 Abs. 1 VVG im Wesentlichen gleiche Anspruchsvoraussetzungen haben. 2. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers aus eigenem und aus abgetretenem Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB sind erfüllt. a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Beratungsleistung aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses erbracht hat. aa) Der Beklagte ist der Behauptung des Klägers, er habe die Eheleute seit 1992 in Versicherungsangelegenheiten beraten, nicht entgegen getreten. Es kann dahinstehen, ob deshalb zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag als Dauerschuldverhältnis bestand oder ob anlässlich der Beratung über den konkreten Verkauf der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen ein neues Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Jedenfalls lag ein solches Schuldverhältnis vor, weil es sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten bei der Beratung nicht um eine bloße Gefälligkeit „als helfender Bekannter“ ohne Rechtsbindungswillen handelte. Maßgeblich dafür ist nicht die innere Vorstellung des Beklagten, sondern vielmehr die Einordnung der Erklärungen des Beklagten aus Sicht eines verständigen Empfängers bei objektiver Betrachtung. Stehen – für den Erklärenden erkennbar – wirtschaftliche Interessen, insbesondere erhebliche Vermögenswerte des Erklärungsempfängers, auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf einen Rechtsbindungswillen schließen (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, Einf. v. § 662 Rn. 4; BGH, Urteil vom 21.06.2012 – III ZR 291/11, NJW 2012, 3366, juris Rn. 15). So liegt es auch hier, weil der Verkauf der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen – für den Beklagten erkennbar – eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger und seine Ehefrau hatte und der Beklagte zudem aus Sicht der Eheleute über eine besondere Expertise in Versicherungsangelegenheiten verfügte. Dem ist der Beklagte auf den Hinweis des Senats vom 30.01.2019 hin in seinem Schriftsatz vom 04.03.2019 auch nicht mehr entgegen getreten. bb) Zu Unrecht rügt der Beklagte in der Berufungsbegründung, das Landgericht habe sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, er persönlich sei nicht passiv legitimiert, sondern habe als Geschäftsführer der Fa. N gehandelt. Entsprechendes hat der Beklagte zwar in erster Instanz zunächst vorgebracht, dies aber im Schriftsatz vom 15.06.2018 – jedenfalls bezogen auf die hier als Pflichtverletzung im Raume stehende Beratung des Klägers und seiner Ehefrau ausdrücklich aufgegeben (GA 191: „ Im Nachgang […] möchte ich klarstellen, dass der Beklagte zur Zeit der „Beratung“ nicht als Geschäftsführer der N gehandelt hat .“). Zur Zeit der Beratung mit dem Kläger habe der Beklagte als „helfender Bekannter“ gehandelt. Angesichts dessen bestand für das Landgericht keine Veranlassung, sich insoweit mit der Frage der Passivlegitimation, sondern lediglich mit der Frage des Rechtsbindungswillens, die es wie dargelegt zutreffend beantwortet hat. Im Übrigen führt der Beklagte weder in der Berufungsbegründung noch in seiner Stellungnahme vom 04.03.2019 zum Hinweis des Senats vom 30.01.2019 konkreten Umstände an, aufgrund derer ein objektiver Empfänger in der Position des Klägers hätte erkennen können, dass der Beklagte als Geschäftsführer einer „Limited“-Gesellschaft handelte. Allein der Verweis auf spätere Provisionsabrechnungen genügt dafür nicht. b) Der Beklagte hat eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies daraus herleiten lässt, dass er nicht auf die besonderen Risiken eines Verkaufs der Ansprüche gerade an die T Immobilienhandels GmbH hingewiesen hat. Daher bedarf auch keiner Entscheidung, ob ein Makler sich bereits im September 2018 anhand der hierzu in der Presse erfolgten Veröffentlichungen informieren musste. Denn jedenfalls ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend ausführt, eine Pflichtverletzung des Beklagten daraus, dass er den Kläger und seine Ehefrau nicht auf die Möglichkeit einer Kündigung der Lebensversicherungsverträge hinwies und die Vor- und Nachteile von Kündigung einerseits sowie Verkauf mit teilweise sehr viel späterer Zahlung durch einen nicht sicher (dauerhaft) liquiden Käufer andererseits auch nicht gegenüber stellte. Selbst wenn es dem Kläger darauf ankam, kurzfristig Liquidität in einer Höhe von rund 20.000,- € wegen steuerrechtlicher Verbindlichkeiten zu erlangen, hätte er genau dies gerade durch eine Kündigung der Verträge erreichen können, da deren gemeinsamer Rückkaufswert deutlich oberhalb dieses Betrages lag. Die von der Firma T Immobilienhandels GmbH ausgezahlte Summe betrug demgegenüber weniger als 20.000,- €. Da folglich die Kündigung der Verträge und die Geltendmachung des Rückkaufswertes mindestens genauso geeignet gewesen wäre, das Ziel einer kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung zu erreichen, hätte der Beklagte deutlich auf die verschiedenen dem Kläger und seiner Ehefrau offen stehenden Möglichkeiten hinweisen müssen (vgl. dazu auch OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 – 4 U 942/17, juris), was er unstreitig nicht tat. Auch das Vorliegen einer Pflichtverletzung greift der Beklagte in seiner Stellungnahme zum Hinweis des Senats vom 30.01.2019 nicht mehr an. c) Dem Kläger und seiner Ehefrau ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten ein kausaler Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. aa) Der Schaden liegt in der Differenz zwischen dem durch die Fa. T Immobilienhandels GmbH an den Kläger und seine Ehefrau gezahlten Betrag von 17.234,14 € und dem Rückkaufswert der Versicherungsverträge, den der Kläger und seine Ehefrau im Falle einer zutreffenden Beratung seitens des Beklagten durch Kündigung der Verträge hätten realisieren können. Soweit der Beklagte nunmehr in der Berufungsbegründung die Höhe der vom Kläger vorgetragenen Rückkaufswerte bestreitet, ist dieses neue Vorbringen in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO neu und nicht zugrunde zu legen. Denn in erster Instanz hat der Beklagte die Richtigkeit dieser Werte an keiner Stelle bestritten. Im Übrigen entsprechen die vom Kläger zugrunde gelegten Beträge von 35.079,36 € (Anlage K11a, Anlagenband) 9.007,03 € (Anlage K11, Anlagenband) und 4.244,13 € (Anlage K3, Anlagenband, dort Schreiben der T Immobilienhandels GmbH vom 24.04.2012) aber auch genau denjenigen Werten, die sich aus den von ihm überreichten Anlagen ergeben. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung auf das Schreiben der Fa. T Immobilienhandels GmbH vom 27.07.2011 (Anlage K3b, Anlagenband) verweist, ergibt sich daraus lediglich, dass ursprünglich im Verhältnis des Klägers zur Fa. T Immobilienhandels GmbH offenbar ein anderer Rückkaufswert zugrunde gelegt und als Ausgangspunkt für die Berechnung des Kaufpreises gewählt worden war. Das Schreiben bestätigt hingegen, dass der tatsächliche Auszahlungsbetrag des Versicherers gerade dem entspricht, was der Kläger bei seiner Schadensberechnung als Rückkaufswert zugrunde gelegt hat. bb) Der Schaden beruht schließlich auch kausal auf der Pflichtverletzung des Beklagten. (1) Es besteht im Streitfall eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Kläger und seine Ehefrau von dem riskanten Verkauf der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen Abstand genommen und sich vielmehr kurzfristig Liquidität durch die Kündigung und Geltendmachung der Rückkaufswerte verschafft hätten. (a) Bei der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten besteht grundsätzlich auch im Rahmen des Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB eine Vermutung, dass der Geschädigte sich „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn. 39; BGH, Urteil vom 23.10.2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187, juris Rn. 9). (b) Etwas anderes gilt zwar möglicherweise dann, wenn für den Geschädigten nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken mit sich gebracht hätten (offen gelassen von BGH, Urteil vom 30.11.2017 – I ZR 143/16, r+s 2018, 222, juris Rn. 17). Ob die Vermutung „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens auch unter solchen Voraussetzungen anwendbar bleibt, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn davon, dass für den Kläger und seine Ehefrau im Streitfall bei einem Hinweis des Beklagte auf die Möglichkeit zur Kündigung und Erzielung der Rückkaufswerte verschiedene Handlungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gekommen wäre, kann aber – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 04.03.2019 – keine Rede sein. Vielmehr steht für den Senat im Streitfall fest, dass die Darstellung des Beklagten, der Kläger und seine Ehefrau hätten auch bei einer vollständigen Aufklärung „in Abwägung von Chancen und Risiken das Insolvenzrisiko/Ausfallrisiko“, das mit dem Verkauf an die Fa. T Immobilienhandels GmbH verbunden war, bewusst in Kauf genommen, unzutreffend ist (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2019 – 4 U 942/17, juris). Dafür spricht schon, dass der Kläger und seine Ehefrau nur durch eine Kündigung und Realisierung der Rückkaufswerte sogleich den von ihm nach dem Vortrag des Beklagten so dringend benötigten Liquiditätsbetrag von 20.000,- € erhalten hätten. Dass es dem Kläger und seiner Ehefrau darum ging, wegen befürchteter steuerlicher Nachzahlungsverpflichtungen kurzfristig einen solchen Betrag zur Verfügung zu haben, hat auch der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgetragen (Schriftsatz vom 21.03.2017, dort S. 10, GA 57). Angesichts dessen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 04.03.2019 – ohne nähere Erläuterung – pauschal in den Raum stellt, der Kläger habe „ mit dem damals von der T Immobilienhandels GmbH ausgezahlten Betrag in Höhe von 17.234,14 € die ihm nach seiner Ansicht drohende steuerliche Zahlungsverpflichtung erfüllen “ können. Der Verkauf der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen wäre bei korrekter Aufklärung zudem auch deshalb keine ernsthafte Handlungsalternative gewesen, weil es für den Kläger und seine Ehefrau zur Erlangung kurzfristiger Liquidität in Höhe von 20.000,- € sogar genügt hätte, nur den Lebensversicherungsvertrag des Klägers zu kündigen, weil allein dieser wie dargelegt einen Rückkaufswert von ca. 35.000,- € hatte. Unstreitig haben der Kläger und seine Ehefrau nachträglich einen weiteren Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, weil – so der Kläger bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht – sie sich „absichern wollten“ (GA 199R). Schon daraus lässt sich ableiten, dass der Kläger und seine Ehefrau die Kündigung eines einzelnen Vertrages dem Verkauf der Ansprüche aus allen drei Verträgen vorgezogen hätten. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten lässt sich im Übrigen aus dem Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau nach einer „Absicherung“ gerade nicht entnehmen, dass sie für die – unsichere – Aussicht auf eine „langfristige Vermögensmehrung“ erhebliche wirtschaftliche Risiken in Kauf genommen hätten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das typische Element der „Absicherung“ bei einem Lebensversicherungsvertrag gerade in der Todesfallleistung liegt, die in keinem Zusammenhang mit einer langfristigen Vermögensmehrung steht. Für das Vorstehende spricht schließlich auch, dass der Beklagte bei gehöriger Aufklärung zumindest hätte deutlich machen müssen, dass er das Insolvenzrisiko hinsichtlich der T Immobilienhandels GmbH nicht beurteilen könne. Dies hätte es – wenn sich schon nicht der Beklagte über die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Lebensversicherungsverträgen im Allgemeinen und der Fa. T Immobilienhandels GmbH im Besonderen informierte – zumindest dem Kläger und seiner Ehefrau ermöglicht, entsprechende Erkundigungen einzuziehen und sich über die mit dem Geschäftsmodell der T Immobilienhandels GmbH verbundenen Risiken zu informieren. Dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau auch bei einer solchen gehörigen Aufklärung bereit gewesen wären, sich objektiv unvernünftig zu verhalten und ein von völlig nicht zu überblickendes wirtschaftliches Risiko zu tragen, bestehen gerade angesichts der langen Zeitspanne bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises keinerlei Anhaltspunkte. Der Beklagte trägt solche auch in seinem Schriftsatz vom 04.03.2019 nicht vor. Soweit er darauf verweist, dass ein „allgemeines Insolvenzrisiko“ bei jeder langfristigen Geldanlage bestehe, lässt dies die Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich die schon aus Veröffentlichungen erkennbaren Risiken des Geschäftsmodells der T Immobilienhandels GmbH, völlig außer Acht. (2) Die mithin für den Kläger sprechende Vermutung hat der Beklagte hier nicht widerlegt, nicht einmal erschüttert. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.