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Beschluss

20 U 139/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0308.20U139.18.00
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Leitsätze

Bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung sind für die Festsetzung des Streitwerts die Grundsätze zu beachten, welche der Bundesgerichtshof für die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgestellt hat (Aufgabe von OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188). Anders als bei der BU-Versicherung ist aber bei der Krankentagegeldversicherung auszugehen von der versprochenen Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Wenn der Kläger sich - für den vom Feststellungsantrag erfassten Zeitraum - keiner Ansprüche berühmt, ist ein Abschlag von 80 % vorzunehmen; Streitwert also 20 % des sechsmonatigen Bezugs. So liegt es hier (Feststellungsantrag lediglich wegen des vom Versicherer erhobenen Einwands der Berufsunfähigkeit; unter 2 c).

Ist auf Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung geklagt und wird der Vertrag durch Vergleich beendet, hat dieser Vergleich in der Regel keinen "Mehrwert" (so auch hier; dazu unter 4).

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 23.710,61 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung sind für die Festsetzung des Streitwerts die Grundsätze zu beachten, welche der Bundesgerichtshof für die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgestellt hat (Aufgabe von OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188). Anders als bei der BU-Versicherung ist aber bei der Krankentagegeldversicherung auszugehen von der versprochenen Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten. Wenn der Kläger sich - für den vom Feststellungsantrag erfassten Zeitraum - keiner Ansprüche berühmt, ist ein Abschlag von 80 % vorzunehmen; Streitwert also 20 % des sechsmonatigen Bezugs. So liegt es hier (Feststellungsantrag lediglich wegen des vom Versicherer erhobenen Einwands der Berufsunfähigkeit; unter 2 c). Ist auf Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung geklagt und wird der Vertrag durch Vergleich beendet, hat dieser Vergleich in der Regel keinen "Mehrwert" (so auch hier; dazu unter 4). Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf 23.710,61 EUR festgesetzt. G r ü n d e 1. Der Streitwert für den Leistungsantrag zu 1 (Krankentagegeldleistung für den Zeitraum vom 05.04.2016 bis 31.08.2016) beläuft sich auf 19.045,18 EUR. 2. Der Streitwert für den Feststellungsantrag zu 2 (Nichteintritt Berufsunfähigkeit und Fortbestand des Krankentagegeldversicherungsvertrages) der am 06.09.2016 erhobenen Klage beläuft sich auf 4.665,43 EUR. a) Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung ist wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Prämie, sondern der Rentenleistungsbezug (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 10; Senat Beschl. v. 2.3.2018 – 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 13; OLG Rostock Beschl. v. 8.11.2018 – 4 W 27/18, BeckRS 2018, 28915 = juris Rn. 12; a. A. OLG Nürnberg Beschl. v. 10.2.2015 – 8 W 189/15, VersR 2016, 483 = juris Rn. 19) . b) Abzustellen ist dabei entgegen § 9 Satz 1 ZPO nur auf einen Zeitraum von sechs Monaten (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 6; Senat Beschl. v. 2.3.2018 – 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 12 ; OLG Hamm Beschl. v. 28.11.2016 – 6 W 28/16, r+s 2017, 81 = juris Rn. 9; OLG Rostock Beschl. v. 8.11.2018 – 4 W 27/18, BeckRS 2018, 28915 = juris Rn. 12) . c) Der danach zu ermittelnde Betrag von (127,82 EUR Tagessatz * 365 Tage / 2 = 23.327,15 EUR) ist aber im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages zu kürzen (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 12) , und zwar um 80 % auf 20 %, d. h. auf 4.665,43 EUR. Für den Fall eines zugleich gestellten Leistungsantrages für einen nicht feststehenden Zeitraum – anders als hier – ist eine Kürzung um 80 % auf 20 % vorzunehmen (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Ls. 2 und Rn. 13 f.; Senat Beschl. v. 2.3.2018 – 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 16 m. w. N.) . Bezieht sich der Feststellungsantrag auf Fortbestand der Krankentagegeldversicherung – wie hier – auf einen vom Leistungsantrag nicht umfassten Zeitraum, geht es dabei jedoch um den bereits für den Leistungsantrag relevanten Einwand der Berufsunfähigkeit, also die Frage der (möglichen) Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung, und damit um die Absicherung künftiger Versicherungsfälle ist ebenfalls eine Kürzung um 80 % auf 20 % des ermittelten Betrages vorzunehmen (vgl. Senat Beschl. v. 2.3.2018 – 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 17 f.) . Dies entspricht auch dem Vorgehen des BGH im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung, das er auf die Krankentagegeldversicherung überträgt (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 10) . Dort wird für den Fall, dass der Versicherungsnehmer den Fortbestand des Vertrages festgestellt wissen will, sich aber keiner Ansprüche berühmt 20% des für eine Klage auf Leistung aus der Versicherung maßgeblichen Werts angesetzt (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2000 – IV ZR 279/99, r+s 2001, 264 = juris Rn. 10) . Es kann – auch wegen der unterschiedlichen Bezugsgröße (Leistung statt Beitrag) – nicht wie im Rahmen der Krankheitskostenversicherung eine Kürzung um nur 20 % auf 80 % vorgenommen werden (vgl. insoweit BGH Beschl. v. 9.11.2011 – IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3 und dies auf die Krankentagegeldversicherung übertragend OLG Nürnberg Beschl. v. 10.2.2015 – 8 W 189/15, VersR 2016, 483 = juris Rn. 25) . 3. Ein Streitwert für den Leistungsantrag zu 3 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) ist nicht anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). 4. Der Gegenstandswert für den Vergleich entspricht hier dem Streitwert für das Berufungsverfahren. Der geschlossene Vergleich hat hier keinen Mehrwert. Zwar mag im Einzelfall ein Unterschied bestehen, ob ein Krankentagegeldversicherungsvertrag „nur“ wegen Berufsunfähigkeit in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt worden oder (wegen Anfechtung o. ä oder Vergleichs) vollständig beendet worden ist, so dass die vollständige Beendigung für den Versicherer einen Mehrwert (Ausschluss Risiko eines neuen Versicherungsfalls bei Fortzahlung von Prämien) aufweisen kann. In aller Regel – und so auch hier – ist dies aber bereits in die Bemessung des Streitwerts eingeflossen ist, da der Antrag des Klägers allgemein auf Fortbestand des Versicherungsvertrages gerichtet war. Dieses Interesse, das der Versicherer abzuwehren versucht hat, darf mithin nicht doppelt bemessen werden und einen Vergleichsmehrwert begründen. Ohnehin kann im Zweifel der betragsmäßig kaum zu bemessende Mehrwert der Vollbeendigung für den Versicherer im Rahmen der nach § 3 Hs. 1 ZPO vorzunehmenden Festsetzung – auch aus dabei ebenfalls geltenden Vereinfachungsgründen (vgl. zu § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO: BGH Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, VersR 2019, 251 Rn. 9 f.) – unbeachtlich bleiben. Soweit der Senat damit von seinem Beschluss vom 02.03.2018 (vgl. Senat Beschl. v. 2.3.2018 – 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 20 ff.) abweicht, gibt er die dort vertretene Auffassung auf. Der Senat würde im Anschluss an OLG Rostock für die Bestimmung eines Mehrwertes des Vergleichs auch nicht mehr als Bezugsgröße die Versicherungsprämien für einen Zeitraum von 42 Monaten heranziehen und insoweit einen Abschlag von nur 20 % auf 80 % vornehmen (vgl. insoweit zutreffend OLG Rostock Beschl. v. 8.11.2018 – 4 W 27/18, BeckRS 2018, 28915 = juris Rn. 18-35 im Hinblick auf BGH Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 10 und Rn. 6: Rentenbezug für 6 Monate und Abschlag von 80 % auf 20 %) .