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Beschluss

4 WF 22/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung des Verfahrens oder zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke gestellt wird. • In Kindschaftssachen nach § 155 FamFG gilt das Beschleunigungsgebot; eine Terminsverlegung ist nur aus zwingenden, glaubhaft gemachten Gründen zulässig. • Wenn ein Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, kann die angefragte Richterin ausnahmsweise selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit in Kindschaftssache rechtsmissbräuchlich und unzulässig • Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung des Verfahrens oder zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke gestellt wird. • In Kindschaftssachen nach § 155 FamFG gilt das Beschleunigungsgebot; eine Terminsverlegung ist nur aus zwingenden, glaubhaft gemachten Gründen zulässig. • Wenn ein Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, kann die angefragte Richterin ausnahmsweise selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden. Das Jugendamt veranlasste eine Gefährdungsmitteilung nach § 8a SGB VIII, woraufhin das Familiengericht einen Anhörungstermin am 14.01.2019 ansetzte. Die Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern beantragten die Verlegung des Termins mit der Begründung, der Anwalt habe eine Terminskollision an einem anderen Amtsgericht. Das Amtsgericht wies den Verlegungsantrag mit Hinweis auf das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG zurück. Hierauf stellte der Anwalt den Ablehnungsantrag gegen die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit. Am Anhörungstermin erschienen Jugendamt und Verfahrensbeistand, nicht jedoch die Eltern oder ihr Anwalt; die Richterin erklärte den Ablehnungsantrag für unzulässig und führte die Verhandlung durch. Dagegen legte der Anwalt sofortige Beschwerde ein. • Anwendbare Normen: §§ 6 Abs.1, 6 Abs.2 FamFG; § 155 FamFG; §§ 43, 45, 46, 47, 84 ZPO; entsprechende Anwendung von § 26a Abs.1 Nr.3 StPO für Rechtsmissbrauch. • Auslegung: Das Ablehnungsgesuch ist als für die Kindeseltern im Vertretungsverhältnis nach § 10 Abs.2 FamFG gestellt anzusehen, weil der Anwalt kein eigenes Antragsrecht hat. • Rechtsmissbrauch: Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es offensichtlich zur Verzögerung des Verfahrens oder zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke dient; dies gilt entsprechend § 26a Abs.1 Nr.3 StPO. • Beschleunigungsgebot: In Kindschaftssachen nach § 155 FamFG hat das Vorrang- und Beschleunigungsgebot Vorrang; Terminsverlegungen sind nur aus zwingenden, glaubhaft gemachten Gründen zulässig, wobei eine Terminskollision des Anwalts grundsätzlich kein solcher zwingender Grund ist, sofern das kollidierende Verfahren keine gleichrangige Kindschaftssache ist. • Sachliche Beurteilung: Die Zurückweisung des Verlegungsantrags war rechtlich zutreffend, weil das andere Verfahren Kindesunterhalt betraf und somit keine vorrangige Kindschaftssache war; der Anwalt hatte dort einen Verlegungsantrag zu stellen. • Motivlage: Nach Gesamtwürdigung verfolgte der Anwalt mit dem Ablehnungsantrag ersichtlich das Ziel, den Termin aufzuheben oder zu verlegen, nicht die Geltendmachung berechtigter Befangenheitsgründe. • Ausnahme zur Ablehnungszuständigkeit: Bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch durfte die angefragte Richterin ausnahmsweise selbst über den Ablehnungsgesuch entscheiden und war nicht auf die Entscheidung eines anderen Richters zu verweisen. Die sofortige Beschwerde der Kindeseltern wurde zurückgewiesen; das Ablehnungsgesuch war unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich zur Verzögerung des Verfahrens und zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke eingesetzt wurde. Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durfte die amtierende Richterin ausnahmsweise selbst treffen. Damit blieb der Termin für die Kindesanhörung bestehen und die Verhandlung war zulässig ohne Anwesenheit der Eltern. Die Kosten des Verfahrens wurden den Kindeseltern auferlegt und der Verfahrenswert für die Beschwerde auf 3.000 € festgesetzt.