Beschluss
1 Vollz(Ws) 93/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0225.1VOLLZ.WS93.19.00
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Leitsätze
Um in Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) eine dem Gesetzeszweck entsprechend hinreichend zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten, hält es der Senat in Abgrenzung zu den Fällen des § 54a StVollstrO (Vorbereitung der Entscheidung über die Führungsaufsicht) für angemessen, wenn die die Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen (Einholung der Berichte der Vollzugsanstalt(en) und ggfls. Beauftragung eines Sachverständigen) im Regelfall zumindest drei Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraumes eingeleitet werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Überprüfungsverfahrens gemäß § 119 a StVollzG an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückgegeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Um in Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung (§ 119a StVollzG) eine dem Gesetzeszweck entsprechend hinreichend zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten, hält es der Senat in Abgrenzung zu den Fällen des § 54a StVollstrO (Vorbereitung der Entscheidung über die Führungsaufsicht) für angemessen, wenn die die Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen (Einholung der Berichte der Vollzugsanstalt(en) und ggfls. Beauftragung eines Sachverständigen) im Regelfall zumindest drei Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraumes eingeleitet werden. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Überprüfungsverfahrens gemäß § 119 a StVollzG an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückgegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Juli 2012. Danach ist die Vollstreckung der im selben Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. Der Betroffene befand sich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 08. Mai 2013 in Untersuchungshaft, seither befindet er sich in Strafhaft. Diese wurde zunächst in der JVA Düsseldorf vollstreckt. Am 01. Oktober 2013 wurde der Betroffene zur Durchführung des Einweisungsverfahrens in die JVA Hagen verlegt, von dort am 29. Oktober 2013 in die JVA Aachen, wo er bis zu seiner Verlegung in die JVA Bochum am 02. Oktober 2014 verblieb. Am 24. März 2016 wurde er in die JVA Werl verlegt, am 26. Juli 2018 in die Sozialtherapeutische Anstalt in Gelsenkirchen und sodann am 26. September 2018 wieder in die JVA Werl. Nach Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 119a StVollzG mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 02. Juni 2015 für den – nach § 316f Abs. 3 S. 2 EGStGB am 01. Juni 2013 beginnenden und somit am 31. Mai 2015 endenden – ersten Überprüfungszeitraum hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. W vom 25. Juli 2016 zunächst mit dem Betroffenen am 09. März 2017 zugestellten Beschluss vom 22. Februar 2017 festgestellt, „dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat“. Zugleich hat sie die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Betroffenen binnen sechs Monaten eine sozialtherapeutische Behandlung anzubieten. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Leiters der JVA Bochum vom 05. April 2017, die dieser mit einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. Juni 2017 weiter begründet hat, hat die Strafvollstreckungskammer ohne erneute Anhörung des Sachverständigen mit Beschluss vom 18. April 2018 abgeholfen und nunmehr festgestellt, „dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten im zurückliegenden Zeitraum eine den in § 66c Abs. 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB normierten Grundsätzen entsprechende Betreuung angeboten hat“. Die letztgenannte Entscheidung hat der Senat auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 wegen schwerwiegender Mängel – die Strafvollstreckungskammer hatte den allein maßgeblichen Zeitraum vom 01. Juni 2013 bis zum 31. Mai 2015 tatsächlich nicht hinreichend geprüft – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen. Bereits unter dem 15. November 2017 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg in der Annahme eines ihr obliegenden weiteren Überprüfungszeitraums vom 01. Juni 2015 bis zum ein 31. Mai 2017 ein neues Überprüfungsverfahren gemäß § 119a StVollzG eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2018 hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, dass das laufende Verfahren nach § 119 a StVollzG beendet werde, da im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Überprüfungszeitraum ( „09.03.2017 bis zum 09.03.2019“ ) eine Entscheidung derzeit nicht veranlasst sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 04. Dezember 2018, welcher das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 nicht abgeholfen hat. II. Das zulässige Rechtsmittel des Betroffenen ist - zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung - begründet. Das Landgericht Arnsberg ist für den Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses vom 12. Oktober 2018 zutreffend bzw. zumindest in noch vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass eine Entscheidung gemäß § 119 a StVollzG bzw. entscheidungsvorbereitende Maßnahmen tatsächlich noch nicht veranlasst waren. Auch wenn eine gesetzliche Vorgabe zu der Frage, ab welchem vor dem Ablauf des Überprüfungszeitraums liegenden Zeitpunkt die Strafvollstreckungskammer das Verfahren einzuleiten bzw. sich mit der Frage ausreichender Betreuung durch Einholung entsprechender Berichte der Vollzugsanstalten etc. zu befassen hat, nicht vorhanden ist, war die Annahme, dass eine Einleitung des Verfahrens ca. fünf Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraums noch als verfrüht anzusehen sei, vorliegend zumindest als vertretbar anzusehen. Andererseits ist davon auszugehen, dass zumindest im Zeitpunkt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2018, mithin lediglich drei Monate vor Ablauf des neuen Überprüfungszeitraums, zur Vorbereitung einer Entscheidung die Einholung von Berichten bzw. gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen wäre. Aus dem Zweck des Gesetzes, namentlich im Fall einer in der Vergangenheit unzureichenden Betreuung im Rahmen der Überprüfungsentscheidung gleichzeitig zu bestimmen, welche Maßnahmen dem Betroffenen in der Zukunft zur Gewährleistung einer ausreichenden Betreuung von der Vollzugsanstalt anzubieten sind (§ 119a Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), ist ersichtlich, dass die gerichtlichen Überprüfungsentscheidungen möglichst zeitnah nach Ablauf des jeweiligen gesetzlichen Überprüfungszeitraumes getroffen werden sollen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn die entsprechenden Berichte der gegebenenfalls auch verschiedenen Vollzugsanstalten rechtzeitig angefordert werden bzw. eventuell auch ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird mit der Folge, dass bezogen auf das tatsächliche Ende des Überprüfungszeitraums gegebenenfalls allenfalls noch eine Aktualisierung der Berichte bzw. einer sachverständigen Einschätzung zu erfolgen hat. Um eine dem Gesetzeszweck entsprechend hinreichend zeitnahe Überprüfungsentscheidung zu gewährleisten, hält es der Senat für angemessen, wenn die Entscheidung vorbereitenden Maßnahmen im Regelfall zumindest drei Monate vor Ablauf des Überprüfungszeitraumes eingeleitet werden. Der hierzu in der Kommentarliteratur vertretenen – und möglicherweise aus der für die Vorbereitung von Entscheidungen über den Eintritt der Führungsaufsicht nach Strafverbüßung geltenden Regelung des § 54a StVollstrO hergeleiteten – Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt die Akten seitens der Vollstreckungsbehörde bereits mit den entsprechenden Stellungnahmen der Vollzugs- und der Vollstreckungsbehörde übersandt werden sollten (Graf in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 14. Edition, Stand: 01.08.2018, § 119a, Rdnr. 6, Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017, § 119a Rdnr. 6), teilt der Senat in dieser allgemeinen Form nicht. Dies würde nämlich dazu führen, dass die eingeholten Berichte zwangsläufig einen schon als erheblich anzusehenden Teil des Überprüfungszeitraums von vornherein gar nicht erfassen würden und mithin stets vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung ein nicht unerheblicher Aktualisierungsbedarf im Hinblick auf den tatsächlichen Sachstand der Betreuung erforderlich wäre. Ein Gleichklang mit den Fällen des § 54 a StVollstrO verbietet sich bereits deshalb, weil in den dort geregelten Fällen die Entscheidung über den Eintritt bzw. Nichteintritt einer Führungsaufsicht im Anschluss an die Vollstreckung einer Strafe nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst vor Ende des Strafvollzuges getroffen sein soll, während im Überprüfungsverfahren gemäß § 119 a StVollzG in der Natur der Sache liegend eine Entscheidung erst nach Ablauf des Überprüfungszeitraums möglich ist. Mit Rücksicht auf das Ende des Überprüfungszeitraums am 09. März 2019 ist die Einleitung entscheidungsvorbereitender Maßnahmen allerdings inzwischen überfällig. Die Strafvollstreckungskammer wird insoweit allerdings vorsorglich darauf hingewiesen, dass sich der nunmehr zu überprüfende Zeitraum entgegen der Annahme im Beschluss vom 12. Oktober 2018 nicht lediglich auf den Zeitraum vom 09. März 2017 bis zum 09. März 2019, sondern auf die Zeit vom 01. Juni 2015 bis zum 09. März 2019 erstreckt. Die gesetzliche Zweijahresfrist für die erneute Überprüfung beginnt zwar jeweils mit der Bekanntgabe des den vorangegangenen Prüfungszeitraum betreffenden Beschlusses, § 119 a Abs. 3 S. 3, 2. HS StVollzG, in die Überprüfung ist jedoch dann auch der seit Ablauf des vorangegangenen Prüfungszeitraums bis zur Bekanntgabe des diesen betreffenden Beschlusses mit einzubeziehen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2018, III-1 Vollz(Ws) 340/18, OLG Dresden, Beschluss vom 05. Januar 2018 – 2 Ws 252/17 –, juris, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 1 Ws 6/16 –, juris, dazu Anm. Peglau, jurisPR-StrafR 15/2016 Anm. 3). Eine andere Betrachtungsweise würde entgegen dem Sinn des Gesetzes dazu führen, dass der zwischen dem Ablauf des letzten Überprüfungszeitraums (31. Mai 2015) und der Bekanntgabe des (ersten) diesen Zeitraum betreffenden Beschlusses (09. März 2017) liegende Zeitabschnitt ungeprüft bliebe. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.