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Beschluss

30 W 5/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0220.30W5.19.00
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Leitsätze

1.

Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

2.

Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO. 2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Klägervertreterin begehrt mit der weiteren Beschwerde, den Streitwert des klägerischen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 42-fachen Monatsbetrag der Nutzungsentschädigung zu bemessen. Mit ihrer Klage vom 23.03.2018 nahm die Klägerin den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe von einer in C gelegenen Wohnung (Antrag zu 1), auf Zahlung rückständiger Miete (Antrag zu 2) und auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 364,70 € ab dem Monat Juli 2018 bis zur tatsächlichen Räumung (Antrag zu 3) in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch (rechtskräftiges) Versäumnisurteil vom 14.06.2018 antragsgemäß verurteilt und den Streitwert für den Klageantrag zu 3 auf 2.917,60 € (8 x 364,70 €) festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Rechtsprechung der 9. Zivilkammer des Landgerichts C (Beschluss vom 20.04.2017 - 9 T 8/17) verwiesen, welche acht Monatsmieten veranschlage. Mit Beschwerde vom 29.06.2018 hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 3 auf 42 x 364,70 €, insgesamt 15.317,40 €, begehrt. Sie hat zudem beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei – so die Auffassung der Beschwerdeführerin – auf den 42-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da er sich nach § 9 ZPO bemesse. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO einschlägig, so dass der Streitwert nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen sei. Im Hinblick auf abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten und von Obergerichten sei die weitere Beschwerde zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Beschwerdeschrift vom 26.08.2018. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die weitere Beschwerde ist vom Landgericht zugelassen und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 Satz 6 GKG, 32 Abs. 2 RVG. 2. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde rechtsfehlerfrei (§§ 66 Abs. 4 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; § 546 ZPO) zurückgewiesen. a) Maßgebend zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Regelungen der Zivilprozessordnung zum Zuständigkeitsstreitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 41 GKG regelt den Gebührenstreitwert für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Wird jedoch - wie hier - nicht über Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses gestritten, sondern über eine Zahlungsverpflichtung, ist § 41 Abs. 1 GKG nicht einschlägig (BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938). Auch § 41 Abs. 2 GKG stellt keine vorgehende Sonderregelung dar, da dieser sich lediglich auf Räumungs- und Herausgabeansprüche bezieht. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der in den §§ 3-9 ZPO geregelt ist. b) Der Wert war hier gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der zu schätzenden weiteren Nutzungszeit festzusetzen, da keine der Sonderregelungen der §§ 4 - 9 ZPO einschlägig ist. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 ZPO auf Zahlungsanträge hinsichtlich zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zum Teil wird § 9 ZPO für anwendbar gehalten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2008 -33 W 18/07, FamRZ 2008, 1208; LG Berlin, Beschluss vom 08.11.2016 – 67 S 285/16, AGS 2017, 126). Nach überwiegender Auffassung ist der Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zur vollständigen Räumung auf der Grundlage von § 3 ZPO anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der (zu schätzenden) weiteren Nutzungszeit zu ermitteln (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2006 - 2 W 94/06, NZM 2006, 540; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - 24 W 65/05, ZMR 2006, 517; KG, Beschluss vom 20.12.2006 - 12 W 66/06, NJW-RR 2007, 1579; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10, MDR 2011, 513; OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2012 – 5 W 745/12, NJW-RR 2012, 1214; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02 2004 – 2 W 3/04, OLGR 2004, 201; OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2014 – 2 W 32/14, MDR 2014, 568; OLG Naumburg, Beschluss vom 19.05.2011 – 1 W 14/11, MietRB 2012, 71; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. VI Rn. 46; Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. § 41 GKG Rn. 28; Schindler in BeckOK-Kostenrecht, 24. Aufl. § 41 Rn 15). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Es ist zwar zutreffend, dass es sich bei der vom Mieter bis zur Räumung zu zahlenden Nutzungsentschädigung um eine wiederkehrende Leistung von ungewisser Dauer handelt; dies allein reicht aber für eine Anwendung des § 9 ZPO nicht aus. Zu berücksichtigen ist vielmehr der Sinn und Zweck der Regelung. § 9 ZPO betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 3,5 Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1961 – III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, juris Rn. 6 zu § 9 ZPO in der Fassung vom 01.01.1964, die auf den 12 ½-fachen Jahresbetrag abstellte; RG, Beschluss vom 08.07.1889 – IV 5/88, RGZ 24, 373; OLG Stuttgart a.a.O. juris Rn. 9; KG a.a.O. juris Rn. 3). Der unumstrittene Anwendungsbereich des § 9 ZPO umfasst danach unter anderem Renten, Reallasten, Unterhaltsansprüche, Lohn und Gehalt, Erbbauzinsen, künftige Miete und Pacht (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. § 9 Rn. 2). Diese Ansprüche sind darauf angelegt, über eine ungewisse aber erhebliche Dauer fortzubestehen. Der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist nach Erhebung einer Räumungsklage jedoch schon seiner Natur nach nicht von dauerndem Bestand. Auch beträgt die Dauer zwischen der Erhebung der Klage auf Räumung und der Herausgabe der Mieträume - also der Zeitraum, für den der Anspruch auf künftige Nutzungsentschädigung geltend gemacht wird – in aller Regel weniger als 42 Monate. Der Anspruch ist auch nicht etwa mit demjenigen auf Zahlung zukünftiger Mieten vergleichbar (so aber OLG Hamm a.a.O., juris Rn. 14). Der Streitwert einer solchen Klage bemisst sich nämlich in zutreffender Weise nach § 9 ZPO, da – anders als in der hier vorliegenden Konstellation - die Dauer des Fortbestandes des Mietverhältnisses ungewiss und seiner Natur nach darauf gerichtet ist, fortzubestehen. c) Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 3 ZPO sein Ermessen auch nicht etwa rechtsfehlerhaft ausgeübt. Im Rahmen der Wertfestsetzung ist das Interesse des Klägers am Streitgegenstand zu Grunde zu legen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. § 2 Rn. 13, 18). Sachgerecht ist daher der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach es auf die voraussichtliche Dauer vom Zeitpunkt der Einreichung der Klage bis zur tatsächlichen Räumung ankommt. Hierbei sind, wie das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen sind bislang obergerichtlich unterschiedliche Zeiträume für angemessen erachtet worden. Eine Reihe von obergerichtlichen Entscheidungen hat einen Zeitraum von zwölf Monaten veranschlagt, wobei bei der Berechnung auf das Erkenntnisverfahren durchschnittlich sechs Monate und auf die Zwangsvollstreckung weitere sechs Monate entfallen solllen (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.; OLG Celle a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.; KG a.a.O.). Teilweise ist unter Verweis auf die dortigen tatsächlichen Verhältnisse der Zeitraum mit insgesamt nur sechs Monaten bemessen worden (OLG Stuttgart a.a.O., juris Rn. 13; OLG Naumburg a.a.O., juris Rn. 9, welches je drei Monate für das Erkenntnis- und das Vollstreckungsverfahren für angemessen erachtet). Im Streitfall hat das Landgericht eine durchschnittliche Dauer von sechs Monaten für das Erkenntnisverfahren und von zwei Monaten für das Vollstreckungsverfahren angesetzt. Eine Vollstreckung sei nämlich – so das Landgericht – in einfach gelagerten Fällen schon binnen vier Wochen, in komplizierteren Fällen oder bei einer höheren Belastung des Gerichtsvollziehers binnen zwei, maximal drei Monaten möglich, weshalb ein Durchschnittswert von zwei Monaten angesetzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten in C entspräche oder sonst rechtsfehlerhaft wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin vorgetragen worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.