OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 UF 161/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0207.4UF161.18.00
3mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 25.09.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 20.04.2017 (Az. 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wie folgt geregelt:

1.

Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend ab dem 19.02.2019, Umgang zu haben. Der Kindesvater holt das Kind jeweils im Kindergarten ab und bringt es nach Beendigung des Umgangskontaktes zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Rückgaben an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter werden durchgehend durch die bereits bestellte Umgangspflegerin Frau X. begleitet. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, sich danach noch ca. 15 Minuten in der Wohnung der Kindesmutter aufzuhalten, um das Kind und die Kindesmutter nachsorgend zu begleiten und zu beobachten.

Die ersten beiden Umgangskontakte finden von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kindergarten und danach in der Wohnung des Kindesvaters statt. Diese Umgänge werden vollständig von der bereits bestellten Umgangspflegerin Frau X. begleitet.

Der 3. Umgangskontakt findet von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Kindergarten statt und danach in der Wohnung des Kindesvaters. Bei diesem Umgangskontakt wird nur noch die Übergabe an den Kindesvater durch die Umgangspflegerin begleitet.

Ab dem 4. Umgangskontakt ist der Kindesvater berechtigt, das Kind um 14:00 Uhr im Kindergarten abzuholen und – gegebenenfalls nach einer kurzen Gewöhnungsphase – mit in seine Wohnung zu nehmen.

2.

Die Kindesmutter wird verpflichtet, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen.

3.

Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau X., C.-straße 00, P., im Amt verbleibt.

Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig.

4.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem/der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der/die Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er/sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 25.09.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst: In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 20.04.2017 (Az. 118 F 2945/16) wird der regelmäßige Umgang zwischen dem Kindesvater und dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wie folgt geregelt: 1. Der Kindesvater ist berechtigt, mit dem Kind O., geboren am 00.00.2015, wöchentlich dienstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beginnend ab dem 19.02.2019, Umgang zu haben. Der Kindesvater holt das Kind jeweils im Kindergarten ab und bringt es nach Beendigung des Umgangskontaktes zur Wohnung der Kindesmutter zurück. Die Rückgaben an bzw. in der Wohnung der Kindesmutter werden durchgehend durch die bereits bestellte Umgangspflegerin Frau X. begleitet. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, sich danach noch ca. 15 Minuten in der Wohnung der Kindesmutter aufzuhalten, um das Kind und die Kindesmutter nachsorgend zu begleiten und zu beobachten. Die ersten beiden Umgangskontakte finden von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Kindergarten und danach in der Wohnung des Kindesvaters statt. Diese Umgänge werden vollständig von der bereits bestellten Umgangspflegerin Frau X. begleitet. Der 3. Umgangskontakt findet von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Kindergarten statt und danach in der Wohnung des Kindesvaters. Bei diesem Umgangskontakt wird nur noch die Übergabe an den Kindesvater durch die Umgangspflegerin begleitet. Ab dem 4. Umgangskontakt ist der Kindesvater berechtigt, das Kind um 14:00 Uhr im Kindergarten abzuholen und – gegebenenfalls nach einer kurzen Gewöhnungsphase – mit in seine Wohnung zu nehmen. 2. Die Kindesmutter wird verpflichtet, an den Umgangstagen spätestens um 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen. 3. Es wird klargestellt, dass die bestehende Umgangspflegschaft bestehen bleibt und die Umgangspflegerin Frau X., C.-straße 00, P., im Amt verbleibt. Die Umgangspflegerin ist berufsmäßig tätig. 4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem/der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der/die Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er/sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe Das hier betroffene, am 00.00.2015 geborene, Kind O. ist aus der Ehe der Kindeseltern, die mittlerweile geschieden ist, hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte kurz nach der Geburt im August 2015. Das Kind verblieb im Haushalt der Kindesmutter. Bereits am 14.12.2015 beantragte der Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung die Regelung des Umgangsrechts (AG Dortmund, 118 F 7417/15), weil die Kindesmutter aus seiner Sicht die Umgänge torpediere. Im Anhörungstermin vom 08.01.2016 schlossen die Kindeseltern eine – nicht gerichtlich gebilligte – Umgangsvereinbarung, nach der dem Kindesvater beginnend ab dem 10.01.2016 Umgangskontakte sonntags von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingeräumt wurden und dass nach vier Umgangskontakten diese zusätzlich auch mittwochs von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr stattfinden sollten. Die Umgangskontakte sollten in der Wohnung der Kindesmutter, allerdings vom Kindesvater alleine wahrgenommen werden. Mit dem am 31.05.2016 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag (AG Dortmund, 118 F 2945/16) beantragte der Kindesvater die Ausweitung der Umgangskontakte dahingehend, dass die Umgänge an einem Wochenendtag für mehrere Stunden und jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr auch außerhalb der Wohnung der Kindesmutter stattfinden sollten. Der Kindesvater führte insoweit im Wesentlichen an, dass nach seinem Eindruck die Kindesmutter versuche, die Umgangskontakte zu erschweren, und an einer Erweiterung kein Interesse habe. Mit Beschluss vom 05.07.2016 (AG Dortmund, 118 F 3496/16) ordnete das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens Umgangspflegschaft an sowie ferner, dass der Kindesvater Umgangskontakte wöchentlich werktags für die Dauer von 1 Stunde in den Räumen des Kinderschutzbundes haben sollte. Ferner ordnete es die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Umgangs an, welches die Sachverständige Dipl.-Psych. D. unter dem 11.01.2017 erstattete. Mit Beschluss vom 20.04.2017 in dem o.g. Hauptsacheverfahren wurden die Umgangskontakte des Kindesvaters auf dienstags und freitags jeweils von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr in Begleitung eines Umgangspflegers erweitert. Die Umgänge sollten, einer Empfehlung der Sachverständigen folgend, in den Räumlichkeiten des Mütterzentrums P. stattfinden. Bei Ausfallen eines Umgangskontaktes sollte dieser nach Weisung der Umgangspflegerin zeitnah nachgeholt werden. Der Kindesmutter wurden zweimal jährlich bis zu 14 Tagen Urlaube ohne Durchführung von Umgangskontakten zugebilligt. Zur Umgangspflegerin wurde statt der bisher bestellten Frau R. Frau X. bestellt. Mit Schreiben vom 21.11.2017, beim Amtsgericht eingegangen am 27.11.2017, leitete der Kindesvater ein Vermittlungsverfahren (AG Dortmund, 118 F 4674/17) ein, weil die Kindesmutter sich nach seiner Ansicht nicht an die Regelungen des Beschlusses vom 20.04.2017 halte. Sie fahre zu häufig in Urlaub und gebe dem Kindesvater insbesondere nicht die Möglichkeit, mit O. alleine zu sein. Zudem nehme die Kindesmutter massiven Einfluss auf den Jungen, um ihn vom Vater zu entfremden. Das Vermittlungsverfahren wurde im Termin vom 12.01.2018 für erledigt erklärt, nachdem die Kindesmutter zugesagt hatte, die Übergabesituationen anders zu gestalten und sich während der Umgangskontakte aus dem Raum zu entfernen. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 beantragte die Kindesmutter, die Umgangspflegerin von ihrem Amt zu entbinden, da sie nicht sachgerecht auf die Belange des Kindes eingehe und sich auch einseitig auf die Seite des Kindesvaters stelle. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.06.2018 zurück. Im vorliegenden Verfahren hat der Kindesvater mit seinem am 11.06.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag die Abänderung des Beschlusses vom 20.04.2017 und die Ausweitung der Umgangskontakte beantragt. Er hat insoweit Umgangskontakte jeweils dienstags und freitags von 14:30 Uhr bis 18:30 Uhr in seiner Wohnung begehrt, wobei die Übergaben durch die Umgangspflegerin stattfinden könnten. Begründet hat er dies mit der gewachsenen Bindung des Jungen an ihn. Die Kindesmutter ist dem Antrag insbesondere mit der Behauptung entgegengetreten, dass O. im Vorfeld der Umgangskontakte Angst vor diesen habe. Eine gewachsene Bindung zum Kindesvater liege nicht vor. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kindeseltern, des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes, aber ohne Anhörung des Kindes und ohne jedenfalls dokumentierte Anhörung der Umgangspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.09.2018 das Umgangsrecht des Kindesvaters differenziert und nach Zeitabschnitten gestaffelt (Zeitraum bis zum 31.12.2018, Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2019 und Zeitraum ab dem 01.04.2019) sukzessive sowohl im Hinblick auf die Frequenz als auch den jeweiligen zeitlichen Umfang als auch den Ort der Umgangskontakte erweitert. Kern der Regelung ist unter anderem auch, dass der Kindesvater nunmehr auch berechtigt sein sollte, Umgangskontakte außerhalb einer geschützten Einrichtung und ohne Begleitung in seiner Wohnung zu haben; insoweit sollten bis zum 31.03.2019 die Übergaben noch durch die Umgangspflegerin begleitet werden, während ab dem 01.04.2019 die Umgangspflegschaft komplett entfallen sollte. Wegen der Einzelheiten der Tenorierung der Umgangskontakte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses vom 20.04.2017 gemäß § 1696 BGB vorlägen. Schon aufgrund der verfestigten Beziehung des Jungen zum Kindesvater und mit Rücksicht darauf, dass Kontakte im Haushalt des Kindesvaters möglich seien, sei dem Grundrecht des Kindesvaters auf Ausweitung und Verselbstständigung der Umgangskontakte Rechnung zu tragen. Für eine weitere Einschränkung des Umgangsrechts bestehe kein Anhaltspunkt. Bereits in dem Verfahren 118 F 2945/16 habe die Sachverständige D. ausgeführt, dass zukünftig in Anlehnung an das Alter des Jungen die Kontakte ausgedehnt werden und auch unbegleitet stattfinden sollten. Da nicht zu erwarten sei, dass die Kindeseltern in der Lage seien, selbstständig Absprachen bezüglich des Umgangs zu treffen, sei eine erneute eindeutige und feste gerichtliche Regelung geboten. Die noch bis zum 31.03.2019 zu befristende Begleitung der Übergabe sei wegen der elterlichen Konflikte zur Entspannung der Situation geboten. Insoweit sei die Sachverständige seinerzeit zu der Erkenntnis gekommen, dass es seitens der Kindesmutter noch Schwierigkeiten beim kindlichen Ablöseprozess gebe. Die Erklärungen der Kindesmutter im Vermittlungsverfahren, die Übergabesituation zu entspannen, seien von ihr nicht umgesetzt worden. Ab dem 01.04.2019 seien die mit der Umgangspflegschaft einhergehenden Beschränkungen des Umgangsrechts des Kindesvaters aufzuheben. Bereits aus dem seinerzeitigen Sachverständigengutachten gehe hervor, dass die Erziehungskompetenz des Kindesvaters gegeben sei. Zudem sei nach Einschätzung der Umgangspflegerin und des Verfahrensbeistands der Kindesvater mittlerweile eine feste Bezugsperson für O.. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter (die mittlerweile als Erzieherin in dem gleichen Kindergarten arbeitet, in dem O. sich tagsüber aufhält), mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Reduzierung der Umgangskontakte auf einmal wöchentlich für 90 Minuten in einem geschützten Rahmen in Begleitung eines Umgangspflegers begehrt. Zudem hat die Kindesmutter die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens begehrt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die vom Amtsgericht getroffenen Regelungen massiv das Kindeswohl beeinträchtigten. Zwar sei der Umgangskontakt am 25.09.2018 noch unproblematisch verlaufen. Bei den nächsten Umgangskontakten am 05.10.2018 und am 09.10.2018 habe O. sich an die Kindesmutter geklammert, geschrien und geweint und habe sich nicht vom Kindesvater anfassen lassen wollen. Die Durchführung des Umgangskontaktes sei daher jeweils nicht möglich gewesen. Daher sei es erforderlich, hinsichtlich der Kontakte wieder einen Schritt zurückzugehen. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass der Junge jeden Morgen mit der Angst aufwache, wieder Kontakt zum Kindesvater zu haben. In den Nächten nach den Umgängen habe er sehr unruhig geschlafen. Der Wille des Kindes solle insoweit respektiert werden. Mit dem am 31.10.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Kindesmutter eine einstweilige Anordnung dahingehend begehrt, dass die Umgangskontakte des Kindesvaters vorläufig gänzlich ausgesetzt werden. Sämtliche Umgangskontakte seit dem 02.10.2018 hätten abgebrochen werden müssen, weil sich die für den 2. Oktober und 09.10.2018 geschilderten Szenen bis zum letzten Umgangskontakt am 23.10.2018 wiederholt hätten. Insbesondere bei einer Übergabe des Kindes am Kindergarten am 19.10.2018 habe der Junge panisch geschrien und sei gegen seinen Willen in das Auto des Kindesvaters gesetzt worden. Als sich sein Verhalten nicht geändert habe, sei der Kontakt abgebrochen worden. Der Kindesvater und letztlich auch alle professionellen Verfahrensbeteiligten sind der Beschwerde der Kindesmutter entgegengetreten mit der maßgeblichen Erwägung, dass die Kindesmutter die Umgangskontakte nicht nur hinreichend fördere, sondern durch Angaben gegenüber dem Kind, der Papa sei böse, die Umgänge aktiv beeinträchtige und zudem bei den Übergaben sich nicht genügend vom Kind trenne. Der Kindesvater hat wegen der von ihm behaupteten Behinderungen der Umgangskontakte mittlerweile mit dem am 03.12.2018 eingegangenen Antrag beim Amtsgericht ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich eingeleitet. Termin zur mündlichen Verhandlung ist dort auf den 15.02.2019 anberaumt. Der Senat hat im Termin vom 31.01.2019 alle Beteiligten einschließlich des Kindes – dessen Anhörung erstinstanzlich verfahrensfehlerhaft unterblieben ist – persönlich angehört. Ferner hat die Sachverständige Diplom-Psychologin D. ein mündliches Gutachten erstattet. Wegen der Einzelheiten des Senatstermins wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk vom gleichen Tage Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthaft und gemäß §§ 63 Abs.1, 64 Abs.1 und 2 FamFG frist- und formgerecht eingelegt worden. Für die Kindesmutter besteht auch eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs.1 FamFG. 2. In der Sache zutreffend hat das Amtsgericht die Notwendigkeit einer Erweiterung der Umgangskontakte festgestellt. Schon die Sachverständige D. hat in ihrem früheren Gutachten in dem Verfahren AG Dortmund, 118 F 2945/16, eine Erweiterung der Umgangskontakte angeregt bzw. angesprochen (siehe Seite 207 des Gutachtens), wenn O. den Entwicklungsschritt, den Kindesvater als sekundäre Bezugsperson zu akzeptieren und sich damit auch gut aus der Sphäre der Kindesmutter komplett lösen zu können, nach Einschätzung der Umgangspflegerin geleistet hat. Dies ist nach Einschätzung der Umgangspflegerin in ihrem Bericht vom 06.11.2018 (Bl. 110) offensichtlich der Fall gewesen. Sie schildert hierin, dass die Kindesmutter seit April 2018 nicht mehr im Raum anwesend gewesen sei. Insbesondere seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Umgangskontakte mit dem Kindesvater positiv entwickelt. Auch wenn die Kindesmutter ihre negative Haltung bezüglich der Kontakte beibehalten habe und ihren Sohn nach wie vor bezüglich der Wahrnehmung der Kontakte nicht unterstützt habe, habe sie O. nach der Verabschiedung von der Kindesmutter regelmäßig als fröhliches, entspanntes Kind erlebt, das den intensiven Spielkontakt mit dem Kindesvater genossen und zunehmend Bindungsverhalten gezeigt habe. O. habe Wünsche nach häufigeren Treffen formuliert und mehrfach den Wunsch geäußert, den Kindesvater zu Hause zu besuchen, mit ihm gemeinsam Urlaub zu machen und diesen kennen zu lernen. Auch Befürchtungen, diese Entwicklung könne durch die häufigen und längerfristigen urlaubsbedingten Unterbrechungen der Kontakte im Sommer/Herbst 2018 negativ beeinflusst werden, hätten sich als unbegründet erwiesen. Der Junge habe sich jedes Mal wieder gefreut, den Kindesvater zu sehen. Die Umgangspflegerin hat diese positive Entwicklung im Senatstermin nochmals bestätigt. Sie hat hinzugefügt, dass der Junge auch bei den aktuellen Umgangskontakten im Januar 2019 den Wunsch geäußert habe, dass der Kindesvater jeden Tag in den Kindergarten kommen solle. Gegen die Ausdehnung der Umgangskontakte sprechen auch nicht die Geschehnisse seit Anfang Oktober 2018. Wie unstreitig ist, hat sich eine Änderung des Verlaufs der Umgangskontakte ab diesem Zeitpunkt ergeben, da der Junge, jedenfalls dann, wenn die Kindesmutter bei den Übergaben in der Nähe war, anfing zu schreien und zu weinen und den Kontakt zum Kindesvater abgelehnt hat, so dass diese Umgänge letztlich abgebrochen werden mussten. Alle professionellen Verfahrensbeteiligten, insbesondere auch die Umgangspflegerin, haben dies jedoch dem Verhalten der Kindesmutter zugeschrieben. So hat die Umgangspflegerin in ihrem letzten Bericht vom 20.11.2018 (Bl. 152) mitgeteilt, dass die Kindesmutter bei den Umgangskontakten im Mütterzentrum permanent vor der geöffneten Tür des Spielzimmers kniete und den Jungen umklammert hielt. Sie unterstütze O. nach wie vor nicht in der Wahrnehmung der Umgangskontakte; vielmehr entstehe der Eindruck, dass sie O. hierzu ihre Erlaubnis verweigere. So berichtet die Umgangspflegerin weiter, dass es am 19.10.2018 zu einem kurzen Kontakt des Kindesvaters zu dem Kind kam, der wieder abgebrochen werden musste. Auf dem Rückweg habe der Kindesvater O. die Frage gestellt, weshalb er jetzt immer weinen würde. Dieser habe geantwortet, er dürfe nicht mit ihm spielen. Die Mama sage, dass der Papa böse sei; er habe ihm und der Kindesmutter Stühle und eine Lampe weggenommen. Auch diese Ausführungen hat die Umgangspflegerin im Senatstermin nochmals bestätigt. Dieses Verhalten der Kindesmutter mit offensichtlichen Verstößen gegen ihre Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs.2 BGB kann letztlich nicht dazu führen, dass die Umgangskontakte zum Kindesvater nicht moderat in Richtung eines üblichen Umgangs erweitert werden oder sogar im Vergleich zur bisherigen Regelung wieder reduziert werden, so wie dies die Kindesmutter beantragt hat. Nach dem Ergebnis des früheren Sachverständigengutachtens liegen keinerlei Einschränkungen des Kindesvaters im Hinblick auf seine Erziehungsfähigkeit oder die Durchführung von Umgangskontakt vor. So hat die Sachverständige D. im Senatstermin überzeugend ausgeführt, dass die Umgangskontakte zwar derzeit unter Berücksichtigung des Verhaltens der Kindesmutter Stress für O. darstellen würden. Gleichwohl benötige er dringend die Kontakte zum Kindesvater. Die Umgangskontakte mit dem Kindesvater stellten derzeit keine Kindeswohlgefährdung dar. Aus diesem Grund hält der Senat die Einholung eines weitergehenden, etwa kinderpsychiatrischen Gutachtens nicht für erforderlich. In Modifikation der vom Amtsgericht festgesetzten Regelungen folgt der Senat den von der Sachverständigen im Senatstermin überzeugend dargestellten Vorschlägen zur zukünftigen Durchführung der Umgangskontakte und regelt diese wie aus dem Tenor ersichtlich. Angesichts der gewachsenen Bindungen des Jungen zum Kindesvater ist eine Begleitung der Umgangskontakte bzw. der Übergaben an den Kindesvater nur noch für einen eng begrenzten Zeitraum erforderlich. Wegen der anhaltenden Elternkonflikte sind die Übergaben vom Kindesvater an die Kindesmutter allerdings weiterhin durch die Umgangspflegerin zu begleiten. Problematisch ist, worauf die professionellen Beteiligten hingewiesen haben, dass die Kindesmutter mittlerweile als Erzieherin eine Arbeitsstelle in dem Kindergarten angenommen hat, in dem O. tagsüber betreut wird. Auch die gerichtliche Sachverständige hat im Senatstermin erklärt, dass das Kind in jedem Falle in einen anderen Kindergarten gehen solle als in denjenigen, in dem die Kindesmutter arbeitet. Der Senat kann zwar die Kindesmutter nicht verpflichten, sich eine andere Arbeitsstelle in einem anderen Kindergarten zu suchen, wiewohl dies der Kindesmutter – auch in Anbetracht des laufenden Sorgerechtsverfahrens – im Hinblick auf die Aussagen des Sachverständigen zu empfehlen sein dürfte. Allerdings hat der Senat, wie aus dem Tenor ersichtlich, zur Vermeidung problematischer Übergabesituationen angeordnet, dass die Kindesmutter sicherzustellen hat, dass sie an den Umgangstagen bis spätestens 13:00 Uhr den Kindergarten zu verlassen hat. Sie wird daher gehalten sein, mit ihrem Arbeitgeber entsprechende Absprachen zu treffen. Im Rahmen des vorliegenden Umgangsverfahrens hat der Senat der Kindesmutter keine Auflagen bezüglich der Inanspruchnahme fachlicher Beratung gemacht. Gleichwohl dürfte ihr auch insoweit im Hinblick auf die aus dem Berichterstattervermerk ersichtlichen eindeutigen Angaben der gerichtlichen Sachverständigen zur Frage ihrer Bindungstoleranz eine solche Inanspruchnahme im Hinblick auf das anhängige Sorgerechtsverfahren zu empfehlen sein. Da die Sachverständige für die Frage der Bewährung der nunmehr festgesetzten Umgangsregelung ein Zeitfenster von 3-4 Monaten angesetzt hat, wird das Amtsgericht nach Ablauf dieses Zeitraums von Amts wegen zu überprüfen haben, ob die Umgangskontakte entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen weiter auszudehnen sind, insbesondere auch hin zu Übernachtungskontakten. Der Antrag der Kindesmutter auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung hat sich durch die vorliegende Hauptsacheentscheidung erledigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs.1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs.2 FamFG).