Leitsatz: 1. Gemäß § 414 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 203, 204 StPO ist das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren zu eröffnen, wenn nach den Ermittlungen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat, dabei schuldunfähig gem. § 20 StGB oder vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB gewesen ist – wobei im letztgenannten Fall seine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann – und die Anordnung der Maßregel zulässig und erforderlich ist. 2. Die Entscheidung richtet sich nach dem für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO geltenden Maßstab: „Hinreichend“ in diesem Sinne ist der Tatverdacht, wenn die ermittelten Tatsachen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird; ausreichend ist danach, wenn mehr für als gegen eine Verurteilung spricht. 3. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden; die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen. 4. Dem für die zu treffende Entscheidung über die Eröffnung der Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren maßgeblichen Beweiswert eines vorbereitenden Schuldfähigkeitsgutachtens steht nicht entgegen, dass der Sachverständige noch zu keiner endgültigen Beurteilung gelangt ist, weil der Beschuldigte zu einer Exploration nicht bereit war und dem vorbereitenden Gutachten deshalb keine so weitgehende Aussagekraft zukommt, dass bereits auf dieser Grundlage eine bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat bestehende verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit sicher festgestellt werden könnte. 5. Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren ist eine sichere Feststellung von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit nicht erforderlich. 6. Ein Sachverständiger ist auch dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen die zu klärende Beweistatsache aber gleichwohl als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. 7. Bei schwierigen Beweisfragen kann ein schriftliches Gutachten im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn in der Hauptverhandlung kein über den bisherigen Stand hinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. 8. Hat der Brandermittler einen Übergriff der Flammen auf Gebäudebestandteile oder eine stärkere Rauchentwicklung für wahrscheinlich gehalten, wenn das Feuer nicht rechtzeitig entdeckt worden wäre, liegt es nahe, dass eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nähere Feststellungen zur Gefährlichkeit des Feuers ermöglichen wird, die gegebenenfalls weiteren Rückschluss auf die innere Tatseite zulassen. 9. Hat sich der Beschuldigte nach dem Anzünden des Feuers entfernt und die weitere Ausbreitung des Feuers dem Zufall überlassen, obwohl er die starke Rauchentwicklung bemerkt haben musste, legt dieses Verhalten nahe, dass er ein Übergreifen des Brandes auf Gebäudebestandteile oder die längere Unbenutzbarkeit von Räumen wegen der entstehenden Schäden zumindest in Kauf nahm, wenn nicht sogar wünschte. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 1. August 2018 – Az. 446 Js 65/18 – wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Sicherungsverfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld wird eröffnet. Die Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. Gründe: I. Mit Antragsschrift im Sicherungsverfahren an das Landgericht Bielefeld vom 1. August 2018 beschuldigt die Staatsanwaltschaft Bielefeld den Beschuldigten, am 1. Januar 2018 in Bielefeld im Zustand der Schuldunfähigkeit versucht zu haben, durch Brandstiftung ein Gebäude zu zerstören. Konkret legt sie dem Beschuldigten zur Last: Gegen 3:20 Uhr habe der Beschuldigte in dem Putzraum mit der Zimmernummer ## in der siebten Etage des T-Klinikums in der U_Straße ## in C einen dort stehenden Putzmittelwagen angezündet. Er habe dabei billigend in Kauf genommen, dass das Feuer auf ein dort stehendes Regal übergreife und der Putzmittelraum vollständig zerstört werde. Aufgrund der starken Rauchentwicklung sei es kurz nach der Entzündung des Feuers zur Aktivierung der Rauchmeldeanlage und zu einem Verschließen sämtlicher Feuerschutztüren gekommen. Darüber hinaus hätten zwei Zeuginnen durch den Einsatz eines vor Ort greifbaren Feuerlöschers ein Übergreifen des Feuers vom Putzmittelwagen verhindern können. Die weitere Nutzung des Putzmittelwagens sei nicht möglich gewesen. Aufgrund eines akuten wahnhaft-paranoiden Zustandsbildes zum Zeitpunkt der Tat sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handelns zu erkennen, aufgehoben gewesen. Mit Verfügung vom 8. August 2018 regte der Vorsitzende der 2. großen Strafkammer gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Rücknahme der Antragsschrift an, da sie – aus im einzelnen genannten Gründen – nicht schlüssig sei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an der Antragsschrift fest. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat die 2. große Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Die spätere Feststellung einer zumindest verminderten Schuldfähigkeit komme bei einer prognostischen Betrachtungsweise nicht in Betracht. Es sei davon auszugehen, dass sich hinsichtlich des Vorliegens einer überdauernden psychischen Erkrankung keine sicheren Feststellungen treffen ließen. Im Hinblick auf erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sei mangels Ermittlungsergebnissen zudem zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass das Tatgeschehen gerade nicht auf eine Erkrankung, sondern auf die Alkoholisierung zurückzuführen sei. Fraglich sei auch die Feststellbarkeit einer rechtswidrigen Tat. Der Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei durch die eingetretenen Folgen des Feuers noch nicht verwirklicht. Aus dem objektiven Tatgeschehen sei kein Rückschluss darauf möglich, dass der Beschuldigte mehr als das letztlich eingetretene Tatbild für möglich gehalten habe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrer fristgerecht beim Landgericht eingelegten sofortigen Beschwerde vom 12. Oktober 2018. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel mit Stellungnahme vom 15. November 2018 beigetreten und beantragt, das Sicherungsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld zu eröffnen. Der Beschuldigte hat durch seinen Verteidiger beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 210 Abs. 2, 414 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Das Landgericht hat die Eröffnung des Sicherungsverfahrens unzutreffend aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtigt ist. Hinreichender Tatverdacht in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Mit der Umschreibung des erforderlichen Tatverdachts als „hinreichend“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die ermittelten Tatsachen es nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen müssen, dass der Angeschuldigte in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln verurteilt wird; ausreichend ist danach, wenn mehr für als gegen eine Verurteilung spricht. Im Hinblick auf die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung ist dies jedoch dahin zu präzisieren, dass im Beschlusszeitpunkt aufgrund eines Evidenzurteils nach richterlicher Erfahrung entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen oder ein Zweifelsfall vorliegen muss, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Zuge der nicht-öffentlichen und nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen (Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2018, § 203, Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 Ws 238/17 –, juris; jeweils m. w. N.). Gemäß § 414 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren entsprechend §§ 203, 204 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 60. Auflage 2017, § 414, Rn. 5). Demnach ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn nach den Ermittlungen hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat begangen hat, dabei schuldunfähig gem. § 20 StGB oder vermindert schuldfähig gem. § 21 StGB gewesen ist – wobei im letztgenannten Fall seine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann – und die Anordnung der Maßregel zulässig und erforderlich ist (Maur, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 413, Rn. 8; Meyer-Goßner, a. a. O., § 413, Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen). Unter entsprechender Anlegung des für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO beschriebenen Maßstabs an die Beurteilung der hinreichenden Gründe für die Eröffnung des vorliegenden Sicherungsverfahrens hat das Landgericht – auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums – die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Unrecht abgelehnt. a. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte gem. § 22 StGB einen Tat-entschluss zur Begehung einer Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB gefasst hat. aa. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen spricht wenig gegen die Identität des Beschuldigten mit der Person, die den Putzmittelwagen in Brand gesetzt hat. Der Beschuldigte hat nach der von der Polizei gefertigten Erstmeldung gegenüber den eintreffenden Beamten ebenso wie nach den Bekundungen des Zeugen O diesem gegenüber die Brandlegung eingeräumt. Nach den Bekundungen der Zeugin J war der Beschuldigte trotz der nächtlichen Zeit wach und vor der Entdeckung des Feuers nicht mehr auf seinem Zimmer, wobei die Zeugin den Raum, in dem sich der in Brand gesetzte Wagen befand, erst kurz zuvor aufgeschlossen hatte. An der Kleidung des Beschuldigten wurden Brandspuren festgestellt, im oder vor dem Putzmittelraum wurde ein Tabakpäckchen der Marke gefunden, die auch der Beschuldigte raucht. bb. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass die subjektive Tatseite der versuchten Brandstiftung voraussetzt, dass der Beschuldigte sich einen Sachverhalt vorgestellt habe, bei dem es zu einer Inbrandsetzung oder Zerstörung eines Gebäudes kommt. Die Inbrandsetzung eines Gebäudes bedeute, dass der Brand Teile des Gebäudes erfasst habe, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich seien, z. B. Fußböden, Fensterrahmen, Zimmerwände (Fischer, § 306a, Rn 8, § 306, Rn 14, 14a). Ein insoweit ebenfalls den Tatbestand erfüllendes (teilweises) Zerstören setze voraus, dass zumindest ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Gebäudes, welcher dem Aufenthalt von Menschen diene, d. h. eine bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung unbrauchbar geworden sei. Hierfür genüge es nicht, dass lediglich Mobiliar zerstört worden sei. Erforderlich sei vielmehr, dass für den verständigen Inhaber die Untereinheit wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit – und nicht nur für Stunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar sei, wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein könne (BGH, NStZ 2008, 519, 519; Fischer, § 306, Rn. 3). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist allerdings nicht evident, dass der Beschuldigte den Eintritt des von der Kammer zutreffend beschriebenen Erfolgs nicht zumindest für möglich gehalten und ihn billigend in Kauf genommen oder sich zumindest damit abgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10; Beschluss vom 21. Dezember 200 – 4 StR 530/05; Beschluss vom 18. August 1995 – 2 StR 372/95; jeweils zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Kammer bietet das objektive Tatgeschehen hierfür jedenfalls in einer Zusammenschau verschiedener Umstände deutliche Anhaltspunkte, so dass es zur weiteren Klärung dieser Frage der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bedarf. Schon das Schadensbild, wie es sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen darstellt, lässt es jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands vorausgesetzten Folgen eingetreten wären, wenn der Brand erst später gelöscht worden wäre. Zwar trifft zu, dass auf den in der Verfahrensakte enthaltenen Fotos keine größeren Schäden – namentlich an Gebäudebestandteilen – erkennbar sind. Umgekehrt ist der ermittelnde Polizeibeamte in seinem Brandermittlungsbericht vom 2. Januar 2018 allerdings zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund der erheblichen Rauchbildung und der zu erwartenden Entwicklung des Brandes bei nicht sofortiger Entdeckung seien Patienten gefährdet gewesen. Dies spricht dafür, dass der Brandermittler einen Übergriff der Flammen auf Gebäudebestandteile oder eine noch deutlich stärkere Rauchentwicklung für wahrscheinlich gehalten hat. Insofern liegt es nahe, dass eine Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nähere Feststellungen zur Gefährlichkeit des Feuers ermöglichen wird. Diese können gegebenenfalls auch weiteren Rückschluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10; Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 296/02; jeweils zitiert nach juris). Hinzu kommen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aufgrund einer psychotischen Erkrankung (dazu im Einzelnen unten, Gliederungspunkt c.) eine Verschwörung annahm, und unmittelbar nach der Tat gegenüber den Mitarbeitern des Krankenhauses geäußert haben soll, jetzt seien sie „dran“. Dies deutet darauf hin, dass er einen Erfolg herbeiführen wollte, der zu – aus seiner Sicht – ernsthaften Konsequenzen für die Mitarbeiter führen würde. Dies spricht – in Verbindung mit seiner von den Zeugen übereinstimmend beschriebenen Aggressivität – seinerseits dafür, dass er sich zur Erreichung dieses Ziels mit dem Eintritt eines Brandstiftungserfolgs zumindest abgefunden hatte, wenn es ihm vielleicht auch nicht darauf ankam (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1995 – 2 StR 372/95, juris). Warum demgegenüber nach Auffassung der Kammer die Einlassung des Beschuldigten gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, er habe das Feuer gelegt, damit die Polizei komme, gegen Brandstiftungsvorsatz sprechen soll, kann der Senat nicht nachvollziehen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwidert hat, schließt der Eintritt eines Brandstiftungserfolgs das Herbeieilen der Polizei nicht aus; vielmehr stützt die Erklärung den Verdacht, der Beschuldigte habe sich zur Begehung einer Brandstiftung entschlossen, weil er sich davon ernsthafte Folgen für das Krankenhaus bzw. seine Mitarbeiter versprach. Nicht berücksichtigt hat die Kammer in ihren Erwägungen schließlich, dass der Beschuldigte nach den Angaben mehrerer Zeugen wenige Zeit nach der Entdeckung des Brandes in dem nahegelegenen Aufenthaltsraum angetroffen wurde. Demnach hätte sich der Beschuldigte nach dem Entzünden des Putzwagens entfernt und die weitere Ausbreitung des Feuers dem Zufall überlassen, obwohl er die starke Rauchentwicklung bemerkt haben musste. Ein solches Verhalten legt nahe, dass er ein Übergreifen des Brandes auf Gebäudebestandteile oder die längere Unbenutzbarkeit von Räumen wegen der – auch durch den Rauch – entstehenden Schäden zumindest in Kauf nahm, wenn nicht sogar wünschte (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2002 – 3 StR 296/02, juris). b. Folglich ist es auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte gem. § 22 StGB nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Begehung einer Brandstiftung angesetzt hat, indem er den Putzwagen angezündet hat. Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB bestehen nicht. c. Hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht – bei Anwendung der eingangs beschriebenen Beurteilungskriterien – auch dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer psychischen Erkrankung litt, die gem. § 21 StGB zur Verminderung oder gem. § 20 StGB zum Ausschluss seiner Schuldfähigkeit StGB geführt hat, und dass sich dies im Hauptverfahren wird feststellen lassen. aa. Der Sachverständige Dr. ist in seinem – bereits von der Staatsanwaltschaft eingeholten – vorbereitenden Gutachten vom 23. August 2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Tat „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ eine akut exazerbierte Schizophrenie oder ein anderes psychotisches Leiden bestand, das eine die Schuldfähigkeit ausschließende krankhafte seelische Störung bedingt hat. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit diesem vorläufigen Ergebnis. Der Sachverständige ist dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahren und kompetent bekannt. Der Sachverständige hat sich bei seiner Beurteilung entgegen der Auffassung der Kammer auch nicht auf Vermutungen gestützt, sondern auf tatsächliche Anhaltspunkte, nämlich eine Reihe von Äußerungen des Beschuldigten und sein Verhalten, wie sie im Ermittlungsverfahren von verschiedenen Zeugen bekundet worden sind. Auch aus Sicht des Senats, der aufgrund seiner Sonderzuständigkeit für Maßregelvollzugssachen über umfangreiche Erfahrungen mit psychisch kranken Tätern verfügt, entspricht der sich aus diesen Bekundungen von dem Beschuldigten ergebende vorläufige Eindruck deutlich dem Bild einer Psychose. Zu dieser Einschätzung waren offenbar auch die am Tatort anwesenden Polizeibeamten gelangt, die eine Einweisung des Beschuldigten nach dem PsychKG anregten. Gestützt wird die Einschätzung des Sachverständigen schließlich auch dadurch, dass der Beschuldigte dem Sachverständigen – nachdem er über sein Schweigerecht belehrt worden war – mitgeteilt hat, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Dem für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen Beweiswert des vorbereitenden Gutachtens steht nicht entgegen, dass der Sachverständige noch zu keiner endgültigen Beurteilung gelangt ist, weil der Beschuldigte zu einer Exploration nicht bereit war. Zwar trifft zu, dass deshalb namentlich hinsichtlich der in den Leitlinien geforderten Beobachtbarkeit mindestens eines der dort genannten Krankheitsmerkmale einer Schizophrenie für einen Zeitraum von mindestens einem Monat noch eine Lücke in der Argumentation des Sachverständigen besteht. Insofern ist einzuräumen, dass dem vorbereitenden Gutachten keine so weitgehende Aussagekraft zukommt, dass bereits auf dieser Grundlage eine bei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat bestehende verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit sicher festgestellt werden könnte. Denn darauf kommt es nicht an. Wie eingangs erörtert ist bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens im Sicherungsverfahren eine sichere Feststellung von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit nicht erforderlich. Ein Sachverständiger ist auch dann ein geeignetes Beweismittel, wenn er zwar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen die zu klärende Beweistatsache aber gleichwohl als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – 3 StR 284/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. April 2017 – III-2 Ws 528-577/16, Rn. 1285, beide zitiert nach juris). Bei schwierigen Beweisfragen kann ein schriftliches Gutachten im Zwischenverfahren nur dann zur Grundlage der Nichteröffnung gemacht werden, wenn in der Hauptverhandlung kein über den bisherigen Stand hinausgehender Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 1119; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2014 – 1 Ws 124/14 –, juris). Entscheidend ist folglich, dass nach dem vorbereitenden Gutachten jedenfalls keine Evidenz gegen verminderte oder fehlende Schuldfähigkeit spricht und zur weiteren Klärung dieser Frage ohnehin ein Rückgriff auf die besseren Erkenntnismittel in der Hauptverhandlung notwendig, aber auch möglich ist. bb. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass vorbereitende schriftliche Gutachten lediglich vorläufigen Charakter haben. Maßgeblich sind allein die gutachterlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1989 – 4 StR 630/89, juris). In der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Gelegenheit, etwaige abweichende oder ergänzende Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen und Kritikpunkte auszuräumen. Es ist allerdings Aufgabe des Tatgerichts, den Sachverhalt festzustellen, auf dessen Grundlage der Sachverständige die in sein Fachgebiet fallenden Fragen zu erörtern und dem Gericht sachverständige Hilfe zu leisten hat. Auch muss das Tatgericht darauf Bedacht nehmen, dass der Sachverständige seinem Gutachten diejenigen Anknüpfungstatsachen zugrunde legt, die es für zutreffend und maßgeblich erachtet. Dies gebietet nicht nur die Pflicht, den Sachverständigen in dem erforderlichen Umfang zu leiten (§ 78 StPO), sondern ist auch zur Aufklärung des wahren Sachverhalts nach § 244 Abs. 2 StPO erforderlich (OLG Düsseldorf, a. a. O, Rn. 1133, m. w. N.). Der Senat geht davon aus, dass eine solche weitere Aufklärung in der Hauptverhandlung möglich und nicht von vornherein aussichtslos ist, auch wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte. Der Kammervorsitzende hat in seiner Verfügung vom 8. August 2018 bereits selbst einige in Betracht kommende Beweismittel benannt, etwa die Vernehmung von Familienangehörigen, Freunden, Nachbarn und Arbeitskollegen, um nähere Informationen über die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten zu gewinnen. Auch ist zu erwarten, dass der Sachverständige aus einer Befragung der Tatzeugen zum Verhalten und den Äußerungen des Beschuldigten weitere relevante Anknüpfungstatsachen gewinnen kann. Schließlich hat der Sachverständige in seinem vorbereitenden Gutachten auch aufgezeigt, dass er den psychischen Befund „auch im Gerichtssaal“ prüfen könne, „teils sogar bei einem schweigenden Angeklagten“. cc. Wie die Kammer demgegenüber darauf kommt, nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft handele es sich bei dem Tatgeschehen um einen „singulären Vorfall“, kann der Senat nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen nicht nachvollziehen. Zutreffend ist zwar, dass der Beschuldigte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, die Zeugin J bekundet hat, der Beschuldigte sei „bis dato“ – damit meint sie seinen bisherigen Aufenthalt im Krankenhaus von wenigen Tagen –„völlig unauffällig“ gewesen, und sich aus den Ermittlungsakten auch sonst keine konkreten Hinweise auf frühere Vorfälle oder Krankheitsanzeichen ergeben. Daraus folgt allerdings kein Umkehrschluss, dass es solche bislang tatsächlich nicht gegeben hat. Möglicherweise sind diese – wie offenbar auch der Kammervorsitzenden in seiner Verfügung vom 8. August 2018 für denkbar gehalten hat – bislang lediglich nicht ermittelt worden. dd. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen bleibt auch kein Raum für die von der Strafkammer vertretene Auffassung, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sei davon auszugehen, dass sich hinsichtlich des Vorliegens einer psychischen Erkrankung keine sicheren Feststellungen treffen ließen. Insoweit ist zunächst klarstellend darauf hinzuweisen, dass die hier zu treffende Entscheidung – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – auf einem Wahrscheinlichkeitsurteil beruht und damit ihrer Natur nach Zweifel offenlässt. Eine unmittelbare Anwendung des Zweifelssatzes – so versteht die Kammer den angefochtenen Beschluss allerdings nicht – scheidet folglich aus (Stuckenberg, a. a. O., Rn. 13; § Meyer-Goßner, a. a. O., § 203, Rn. 2; jeweils m. w. N.). Von mittelbarer Bedeutung ist der Zweifelssatz hingegen, wenn nicht zu erwarten ist, dass tatsächliche Zweifel aufgrund der Hauptverhandlung überwunden werden können. In diesem – offenbar von der Kammer gemeinten – Fall ist es prozessual wahrscheinlich, dass das Gericht nach dem „in-dubio“-Grundsatz freisprechen wird, so dass dann auch eine Eröffnung des Sicherungsverfahren mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit einer antragsgemäßen Entscheidung ausscheidet (Stuckenberg, a. a. O., Rn. 16; Meyer-Goßner, a. a. O.; jeweils m. w. N.). Aus den vorstehend (Gliederungspunkte aa., bb.) genannten Gründen ist von der Hauptverhandlung jedoch ein Erkenntnisgewinn bezüglich der offenen und zweifelhaften Fragen zu erwarten, so dass auch für die mittelbare Anwendung des Zweifelssatzes hier kein Raum ist. d. Nach alledem besteht auch hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Kausalität zwischen einer psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der ihm vorgeworfenen Tat besteht. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte nach dem Ergebnis der Ermittlungen stark alkoholisiert war. Zutreffend ist grundsätzlich auch, dass die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB ausscheidet, wenn die eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung durch den Alkoholgenuss hervorgerufen wurde. Anders kann es sich allerdings bereits dann verhalten, wenn die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit einer psychischen Störung zur Minderung der Schuldfähigkeit beigetragen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 StR 11/10, juris; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 63, Rn. 9a; jeweils mit weiteren Einzelheiten und Nachweisen). Näherer Erörterung bedarf dies allerdings nicht. Denn entgegen dem Verständnis der Kammer hat sich der Sachverständige mit dieser Frage in seinem vorbereitenden Gutachten auseinandergesetzt. Nach seinem vorläufigen Ergebnis kann die bei dem Beschuldigten gemessene Alkoholisierung zwar eine forensisch relevante Minderung der Steuerungsfähigkeit hervorrufen. Dafür seien aber entsprechend deutliche Ausfallerscheinungen erforderlich. Entscheidend seien ausreichend deutliche und ausgeprägte Änderungen des Leistungsverhaltens. Solche seien von den Zeugen nicht beschrieben. Vor diesem Hintergrund komme der kräftigen Alkoholisierung ein zusätzlicher Effekt zu. Auch dieses vorläufige Ergebnis steht unter der Einschränkung, dass der Sachverständige den Beschuldigten nicht untersucht hat und ihm keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine abschließende Bewertung zur Verfügung standen. Insofern gelten allerdings für Entscheidungsmaßstab, Beweiswert, Klärung verbleibender Zweifelsfragen und den von der Kammer erneut angewendeten „in-dubio“-Grundsatz die Ausführungen zur Schuldfähigkeit (oben Gliederungspunkt c.) entsprechend. e. Nicht anders verhält es sich schließlich in Bezug auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte werde gem. § 63 StGB aufgrund seines Zustands auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Der Sachverständige hat dazu in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. Juli 2018 klargestellt, wenn der Beschuldigte tatsächlich schizophren und gleichzeitig behandlungsuneinsichtig sei oder eine Behandlung nicht anschlage, werde er entsprechende – wie die ihm vorgeworfene – Tat mit größerer Wahrscheinlichkeit wieder begehen. Im Hinblick auf die fehlende Untersuchung sei eine genauere Beantwortung zurzeit nicht möglich. 2. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Senat zu treffende Entscheidung über die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung beruht auf § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 GVG, der zwingend die angeordnete Besetzung vorsieht, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. 3. Der Senat hat keine Veranlassung, von der Möglichkeit einer Verweisung an eine andere Strafkammer gem. § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Hatte ein zu Lasten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die hierdurch entstandenen Gerichtskosten zu den Verfahrenskosten, über die erst mit der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 – III-3 Ws 256/17, juris, m. w. N.). So liegt der Fall hier. Von den ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen wird der Beschuldigte mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht entlastet (Senat, a. a. O., m. w. N.).