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Beschluss

4 UF 164/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0117.4UF164.18.00
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Tenor

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.08.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.200 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 30.08.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Gelsenkirchen wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.200 € festgesetzt. Gründe: I. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde auf die Ausführungen seines Hinweisbeschlusses vom 04.12.2018 Bezug. Die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 03.01.2019 vermögen keine anderweitige Entscheidung zu rechtfertigen. Wie der Senat dort bereits ausgeführt hat, gehört zu einer formgerechten Beschwerdebegründung auch, dass die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung möglich ist. Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 03.01.2019 entnehmen lässt, vermag er nach wie vor den Namen des Rechtsanwaltes, der die Beschwerdebegründung unterzeichnet und hierfür Verantwortung übernommen hat, nicht zu benennen. Insoweit ist schon gar keine sichere Feststellung möglich, ob tatsächlich ein Rechtsanwalt das Schriftstück unterzeichnet hat. Auch im Übrigen ist in der Sache der neue Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 03.01.2019 nicht nachvollziehbar, dass sich ein unbekannter Rechtsanwalt, der mit der Sache bisher nicht befasst war, in einem Zeitraum von ca. 15 Minuten die vorliegende umfangreiche Sache auch nur im Ansatz so zu eigen machen kann, dass er für die vorliegende ebenfalls recht umfangreiche Beschwerdebegründung die inhaltliche Verantwortung übernehmen kann. II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO liegen nicht vor. Insoweit beruht die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem dem Antragsteller zuzurechnenden Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten. Diese musste für den Fall ihrer Abwesenheit nach Diktat der Beschwerdebegründung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass jedenfalls ein namentlich bekannter Rechtsanwalt die Beschwerdebegründung unterzeichnet. Insoweit verkennt die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers bereits, dass offenbar nicht sie selber eine ihr bekannte Rechtsanwaltsfachangestellte angewiesen hat, sondern die Beschwerdebegründung offensichtlich zunächst in die mit der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kooperierende Kanzlei des Rechtsbeistandes C gegeben worden ist, dessen Angestellte dann die Räume des E Anwaltsvereins aufgesucht und sich einen dort mehr oder weniger zufällig anwesenden, ihr unbekannten Rechtsanwalt ausgesucht und die Beschwerdebegründung hat unterschreiben lassen. So ist weder aus den eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten des Rechtsbeistandes noch aus dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers überhaupt ersichtlich, wer zu welchem Zeitpunkt entsprechende Weisungen an die Angestellte bezüglich der Einholung einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes bzw. Notierung dessen Namens erteilt hat. Die diesbezügliche Anweisung eines Rechtsbeistandes wäre nicht ausreichend. Abgesehen davon entspricht es nicht der erforderlichen rechtsanwaltlichen Sorgfalt, einer Rechtsanwaltsfachangestellten die Auswahl des Anwalts, der einen so maßgeblichen Schriftsatz wie eine Beschwerdebegründung unterzeichnen soll, zu überlassen. Erforderlich ist es insoweit – insbesondere im Sinne des Mandanten –, dass der eigentliche Verfahrensbevollmächtigte diese Auswahl vornimmt oder dass jedenfalls ein solches Verhältnis zwischen dem oder der eigentlichen Verfahrensbevollmächtigten und dem mit der Unterschrift betrauten Rechtsanwalt besteht, dass die eigentliche Verfahrensbevollmächtigte auf die Sorgfalt des beauftragten Rechtsanwaltes vertrauen darf (so wie dies z.B. bei einer ständigen Kooperation oder etwa in einer Sozietät oder jedenfalls Bürogemeinschaft der Fall wäre). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO und die Festsetzung des Verfahrenswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 40 Absatz 1 S. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.