Leitsatz: Auch bei einer unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht können die Lebensführung des Verurteilten deutlich einschränkende Weisungen wie ein Alkoholverbot oder das Verbot des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen insbesondere dann verhältnismäßig sein, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass die Gefahr einer erneuten Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von weiteren Sexualstraftaten weiterhin als sehr hoch anzusehen ist. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffer I. zu Nr. 2 und 3 erteilten Weisungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 18. April 2012 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2012 wegen versuchter sexueller Nötigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt worden, welche der Verurteilte bis Februar 2014 vollständig verbüßt hat. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Verurteilte am 21. November 2011 in I gegen 6:00 Uhr morgens eine fußläufig auf dem Weg zur Arbeit befindliche Frau mit seinem PKW zunächst verfolgt, an ihm geeignet erscheinender Stelle nach Verlassen des Pkw unter Maskierung mit einer Sturmhaube ergriffen und versucht hatte, sie zur Durchführung von ihm beabsichtigter sexueller Handlungen in ein Gebüsch zu zerren. Infolge heftiger Gegenwehr seines Tatopfers hatte der Verurteilte sein Vorhaben aufgeben müssen. Bereits zuvor war gegen den Verurteilten am 09. Januar 2006 durch das Landgericht Detmold wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt worden, die der Verurteilte bis zum 24. Juni 2010 vollständig verbüßt hatte. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der zu dieser Zeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr tätige Verurteilte am 07. Juli 2005 unbemerkt den Kasernenzaun zu seinem damaligen Standort überstiegen, sich in den Kantinenbetrieb der Kaserne begeben und dort – maskiert mit einer Sturmhaube und unter Verwendung eines Messers – eine Kantinenangestellte vergewaltigt hatte. Mit Beschluss vom 07. Februar 2014 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund unter Erteilung verschiedener Weisungen angeordnet, dass die nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 19. Februar 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 08. Mai 2014 unter teilweise weiterer Modifizierung erteilter Weisungen bezüglich des Verbotes des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneter Materialien sowie Waffen oder waffenähnlicher Gegenstände unter gleichzeitiger Aufhebung einer nach Bewertung des Senats nicht hinreichend konkret gefassten Therapieweisung verworfen. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 28. August 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund in Abänderung des Beschlusses vom 07. Februar 2014 nunmehr die unbefristete Führungsaufsicht mit der Begründung angeordnet, der Verurteilte sei einer mit Beschluss vom 22. April 2015 erteilten Weisung zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie für Sexualstraftäter schuldhaft nicht nachgekommen und es sei eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch den Verurteilten zu befürchten. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 08. Mai 2014 sowie weiterer Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 22. April 2015 und 02. November 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die Weisungen insgesamt wie folgt neu gefasst: „I. Der Verurteilte wird ferner angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht, 1. sich nach der Haftentlassung bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden und die Wohnanschrift sofort dem Bewährungshelfer und der Kammer mitzuteilen (§ 68 b Abs. 2 StGB – nicht strafbewehrt), 2. jeden Wohnungswechsel dem Bewährungshelfer sowie der Kammer und dem Einwohnermeldeamt unmittelbar anzuzeigen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB – strafbewehrt), 3. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB – strafbewehrt), 4. an jedem ersten und dritten Dienstag im jeweiligen Monat um 9:00 Uhr bei der K.U.R.S.-Sachbearbeitung der Kriminalpolizei I des KK 5, Hohe Straße 80, 59065 Hamm vorstellig zu werden (§ 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB – strafbewehrt), 5. an jedem zweiten und vierten Mittwoch eines jeweiligen Monats zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr bei Herrn O als zuständigem Mitarbeiter der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Dortmund in der Dienststelle Widumstraße 52, 59065 Hamm vorstellig zu werden (§ 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB – strafbewehrt), 6. keine Materialien zu besitzen, verwahren zu lassen oder mit sich zu führen, die zur Maskierung und Unkenntlichmachung der eigenen Identität (Sturmhauben, Masken, Kostümierung etc.) geeignet sind (§ 68 b Abs. 1 Nr. 5 StGB – strafbewehrt), 7. keine Materialien außerhalb seiner Wohnung mit sich zu führen, die zur Fesselung geeignet sind (insbesondere Handschellen, Kabel, Klebeband mit einer Breite von mehr als 1 cm, Seile, Spanngurte, sowie Kabelbinder und Gürtel oder ähnliche Materialien, die in Stabilität und Beschaffenheit in gleicher Weise zur Fesselung eingesetzt werden können). Ausgenommen hiervon sind Materialien, die notwendiger Teil der getragenen Bekleidung sind (z.B. Schnürsenkel) oder wesentlicher Bestandteil sonstiger vom Angeklagten genutzter Gegenstände sind (z.B. Kabel in Elektronikgeräten, Fahrzeugen etc.) sowie Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist (etwa Mullbinden im KFZ-Verbandskasten). Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts (§ 68 b Abs. 1 Nr. 5 StGB – strafbewehrt) 8. keine Waffen oder Waffenattrappen zu besitzen oder zu führen sowie keine Messer, Multitools, Stöcke, Stangen, Knüppel, Baseballschläger, Werkzeuge aus Metall außerhalb seiner Wohnung zu führen. Ausgenommen hiervon sind Gegenstände, zu deren Mitführung der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gerichts (§ 68 b Abs. 1 Nr. 5 StGB – strafbewehrt), 9. keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, da Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum von Alkohol zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. Der Verurteilte hat sich – auf Kosten der Landeskasse – jeden zweiten Mittwoch des Monats in der Zeit von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr einer Urinkontrolle in der Praxis Dr. med. K, Q-Straße 13, 59077 I zu unterziehen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB – strafbewehrt).“ Zu Ziff. II. hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten als nicht strafbewehrt weiter angewiesen, jeder Ladung der Führungsaufsichtsstelle nachzukommen, sowie die (erneute) Anordnung einer ambulanten Therapie vorbehalten. Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit Schreiben vom 04. September 2018 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, zu welcher er mit weiterem Schriftsatz vom 06. Dezember 2018 geltend macht, es sei entgegen der Beschlussbegründung unzutreffend, dass er in gleiche Verhaltensmuster zurückfallen sei wie vor der Tat vom 21. November 2011; zudem werde er durch die vielen Weisungen daran gehindert, sein Leben frei zu gestalten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Das als einfache Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Verurteilten, welches dahin zu verstehen ist, dass er sich gegen sämtliche im angefochtenen Beschluss getroffenen Anordnungen und nicht lediglich gegen die angeordnete unbefristete Führungsaufsicht wenden will, ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. §§ 68 a, b, c StGB statthaft und zulässig, hat in der Sache allerdings nur in geringem Umfang Erfolg. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - III-1 Ws 190/16 -; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 -, NStZ-RR 2009, 260, m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 453 Rn. 12, m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). 1. Sofern mit der angefochtenen Entscheidung nunmehr die unbefristete Führungsaufsicht angeordnet worden ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg; die Strafvollstreckungskammer hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass in Anbetracht der auch nach Auffassung des Senats unverändert fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten eine weitere Aufsicht unentbehrlich ist. 2. Die erteilten Weisungen haben mit Ausnahme der Regelungen zu II. 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses ebenfalls Bestand. a. (1). Die Weisung zu II. 2 des angefochtenen Beschlusses, jeden Wohnungswechsel dem Bewährungshelfer sowie der Kammer und dem Einwohnermeldeamt unmittelbar anzuzeigen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 8 StGB – strafbewehrt), war aufzuheben, weil sie als strafbewehrte Weisung im Gesetz keine Grundlage findet. Eine Verpflichtung zur Anzeige eines Wohnsitzwechsels bei dem Bewährungshelfer oder bei Gericht (bzw. dem Einwohnermeldeamt) kann im Unterschied zur Anzeige gegenüber der Aufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB) nicht als strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 StGB ausgestaltet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris, Beschluss vom 07. November 2017 - III-1 Ws 498/17 -, Beschluss vom 27. Juli 2017 - III-1 Ws 292/17 -; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2017 - III-3 Ws 457/16 -, m.w.N.; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 13), sondern ist allein als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB möglich (vgl. Senat a.a.O.; auch diese Möglichkeit ablehnend OLG Hamm, a.a.O., der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts hat allerdings mitgeteilt, an seiner Rechtsprechung insoweit nicht mehr festzuhalten; OLG Koblenz Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 Ws 340/14 -, juris). (2). Gleichfalls kann die Weisung zu Ziffer 3 c) des angefochtenen Beschlusses, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68 b Abs. 1 Nr. 9 StGB – strafbewehrt), in dieser Form keinen Bestand haben. Als strafbewehrte Weisung findet diese ihre gesetzliche Grundlage in § 68 b Abs. 1 Ziff. 9 StGB. Sie verstößt in ihrer konkreten Ausgestaltung jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, an dessen Einhaltung bei strafbewehrten Weisungen erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris). Bei der gewählten Formulierung – die dem Wortlaut der Vorschrift entspricht – ist der Zeitpunkt, bis zu dem eine Meldung zu erfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist, nicht angeordnet. Anders als in Ziffer 8, bei der der Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen ist, sieht das Gesetz selbst zwar keine zeitliche Bestimmung vor. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, bedarf es jedoch auch hier einer konkreten zeitlichen Vorgabe, innerhalb derer eine Meldung im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu erfolgen hat. Anderenfalls wäre der Zeitpunkt, ab wann ein Verstoß eine Strafbarkeit nach sich zieht, völlig offen. Der Senat übersieht insoweit nicht, dass gleichlautende Weisungen im Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 07. Februar 2014 auf die entsprechende Beschwerde des Verurteilten im Rahmen der darauf ergangenen Senatsentscheidung vom 08. Mai 2014 nicht beanstandet worden sind; die jetzige Entscheidung beruht auf einer erst nachfolgend eingetretenen „Sensibilisierung“ des Senats für die aufgezeigten Probleme und der daraus folgenden Änderung der Senatsrechtsprechung. b. Die übrigen Weisungen halten demgegenüber rechtlicher Überprüfung stand, und zwar insbesondere auch die vom Verurteilten im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 24. August 2018 beanstandete (beabsichtigte) Weisung betreffend das Alkoholverbot sowie die mit der Beschwerde ausdrücklich beanstandete Weisung betreffend des Verbotes des Mitsichführens von zur Fesselung geeigneten Gegenständen. Der Senat hat insoweit im Hinblick auf diese die Lebensführung des Verurteilten entsprechend seinem Vorbringen tatsächlich deutlich einschränkenden Weisungen erwogen, ob deren Aufrechterhaltung sich möglicherweise im Hinblick auf die nunmehr unbefristete Anordnung der Führungsaufsicht und die seit der letzten Straftat bzw. der letzten Haftentlassung verstrichene Zeit nunmehr als unverhältnismäßig darstellen könnte. Dies ist indes nach Bewertung des Senats im Hinblick auf das hohe Ausmaß der gegebenen Rückfallgefährdung nicht der Fall. Nach Sichtung der Sachakten zu beiden bisher gegen den Verurteilten wegen von ihm begangener Sexualstraftaten geführter Strafverfahren ergibt sich das Bild eines gleichlaufenden Handlungsmusters, hinsichtlich dessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dessen Ausgangsparameter noch heute fortbestehen. Die abgeurteilte Vergewaltigung vom 07. Juli 2005 beging der Angeklagte im Rahmen einer Phase regelmäßig fortwährenden hohen Alkoholkonsums (bis zu einer Kiste Bier) und gleichzeitigen regelmäßigen nächtlichen Anschauens von Pornofilmen aus dem Internet, in denen auch zumindest nachgestellte Vergewaltigungen zu sehen waren. Daraus resultierend war bei dem Angeklagten zu einer Zeit zusätzlicher Frustrationserlebnisse im beruflichen Bereich das Verlangen gewachsen, selbst eine Frau zu vergewaltigen, welches er nach erneutem hohen Alkoholgenuss (nach seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dipl.-Psych. G am Vortag der Tat ab 16:00 Uhr eine Kiste Bier, dazu noch Wein) und Konsum von Pornovideos in der Nacht schließlich in den frühen Morgenstunden mit hohem kriminellen Potenzial (Tatbegehung unter Verwendung einer Maskierung sowie eines Messers nach gezieltem Anfahren des von seiner Wohnung ca. 90 km entfernten Tatortes und Überwindung eines Sicherheitszaunes) zielstrebig umgesetzt hat. Die mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 18. April 2012 abgeurteilte Tat vom 21. November 2011 beging der Verurteilte ebenfalls am frühen Morgen nach offenkundig vorangegangener Beobachtung seines Tatopfers unter Verwendung einer Maskierung. Weitere sichere Feststellungen waren mangels näherer Angaben des in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht schweigenden Angeklagten, der auch in der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel lediglich beschränkt hat, nicht zu treffen. Ein Blick in die Ermittlungsakten offenbart indes, dass der Verurteilte einerseits auch zumindest gegenüber einer weiteren Frau im „Beobachtungsmodus“ gewesen ist, und zumindest im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auch mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Tat vorangehend ein ähnliches Verhaltensmuster des Verurteilten zugrundelag. So wurden im Rahmen der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten in unmittelbarer Nähe seines PC mehrere geleerte Bierflaschen gefunden, so dass zumindest ein starker Verdacht besteht, dass auch diesem Tatgeschehen wiederum beträchtlicher Alkoholgenuss und der Konsum von Pornovideos mit Gewaltdarstellungen vorangegangen war. Soweit der Verurteilte nunmehr im Termin zur Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 24. August 2018 im Hinblick auf die von ihm abgelehnte Abstinenzweisung angegeben hat, seine Taten hätten nicht im Zusammenhang mit Alkoholkonsum gestanden, handelt es sich demgegenüber nach Bewertung des Senats um unrichtige Angaben zur Vermeidung eines Alkoholverbotes. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Verurteilte bisher jeglichen therapeutischen Maßnahmen verschlossen hat (Äußerung im Anhörungstermin vom 14. Januar 2014: „Eine Therapie werde ich nicht machen“; sein jetziges Vorbringen, man habe ihn im Rahmen einer Vorstellung bei der für eine therapeutische Maßnahme vorgesehenen Einrichtung „C E e.V.“ warten lassen, weshalb er unverrichteter Dinge gegangen sei, rechtfertigt keine andere Bewertung) und sich auch vehement gegen eine Weisung zur Alkoholabstinenz zur Wehr setzt (Äußerung im Anhörungstermin vom 14. Januar 2014: „Alkohol lasse ich mir von Euch nicht verbieten“), gibt Hinweis darauf, dass die Gefahr einer Kombination jeweils suchtartigen Konsums pornographischer Darstellungen und Alkohol und einem daraus resultierenden Anreiz zur nachfolgenden Begehung von Sexualstraftaten nach wie vor als sehr hoch anzusehen ist mit der Folge, dass sich die erteilten strengen Weisungen auch in der derzeit zeitlich unbestimmten Form noch nicht als unverhältnismäßig darstellen. Der Senat teilt insoweit zudem die in dem angefochtenen Beschluss und in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 20. November 2018 vertretene Auffassung, auch der Umstand, dass der Verurteilte häufiger in den frühen Morgenstunden mit dem Fahrrad durch I fahre, lasse besorgen, dass er sich wieder in einem „Beobachtungsmodus“ befindet bzw. zumindest befunden hat. 3. Auf die einfache Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da es dem Beschwerdegericht als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.